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aus: Asphalt 01/2006; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Größere Wohnung bei Wochenendbesuchen der Kinder angemessen
Das Sozialgericht Magdeburg hat in einem Urteil vom 28.10.2005 (S 28 AS 353/05) entschieden, dass für einen Vater, dessen zwei Kinder die Hälfte der Wochenenden und Ferien bei ihm verbringen, "eine Wohnungsgröße von 60 bis 65 qm angemessen ist" und die Unterkunftskosten hierfür vom Leistungsträger zu übernehmen seien. Da bei der Prüfung der Angemessenheit die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sei, "wäre es unbillig, hier nur von einem 1-Personen Haushalt auszugehen. Bei einer Wohnungsgröße von 45 qm müssten die - vom Umfang deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehenden - Aufenthalte der Kinder beim Kläger unter unzumutbaren Bedingungen stattfinden. Unter Abwägung der Interessen der Steuerzahler mit denen des Klägers und der Kinder erscheint hier eine Wohnung mit einem Kinderzimmer angemessen. Dies dürfte bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 65 qm zu realisieren sein." Auch geringere Betriebskosten seien nicht anzunehmen: "Abgesehen von den Wasserkosten dürften die Betriebskosten im Wesentlichen unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der Bewohner anfallen."
Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung
Nebenkosten- und Heizkostennachzahlungen gehören wie die Abschlagszahlungen zu den Kosten der Unterkunft und müssen übernommen werden. Sie sind im Monat der Fälligkeit als Bedarf zu behandeln. Auch Nachzahlungen, die Zeiträume vor dem Bezug von ALG II betreffen, aber während des Bezugs gefordert werden, müssen übernommen werden.
Guthaben aus Endabrechnungen können dagegen als Einkommen angerechnet werden. Sollten sie aber in einem Abrechnungszeitraum vor dem ALG-II-Bezug entstanden sein (z.B. während Erwerbstätigkeit oder Bezug von Arbeitslosengeld), wäre dieses Guthaben angespartes Vermögen, das nicht anzurechnen ist.
Bei Rückzahlungen von Heizkosten ist darauf zu achten, dass die 18 %, die für die Warmwasserbereitung berechnet werden, nicht als Einkommen angerechnet werden, denn sie sind aus der Regelleistung gezahlt worden und somit angespartes "Vermögen".
Die Stromrechnung ist grundsätzlich aus der Regelleistung zu zahlen; deshalb sind Rückzahlungen hier kein Einkommen und nicht anrechnungsfähig.
Auch Nachzahlungen werden nicht erstattet, aber:
Man kann einen Antrag auf Darlehen nach § 23,1 SGB II stellen; die Nachforderung wird dann zunächst von der AfA übernommen - und muss dann aus der Regelleistung bis zu 10% "abgestottert" werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, d.h. die Höhe der Rückzahlung ist "verhandelbar" und im Einzelfall kann auch darauf verzichtet werden.
Eheähnliche Gemeinschaft kann jederzeit aufgelöst werden
Wir hören immer wieder von unverheirateten Paaren, in denen einer der beiden Partner langzeiterwerbslos ist, und der andere für sie oder ihn aufkommen soll, weil die Arbeitsagentur das Paar als "eheähnliche Gemeinschaft" einstuft. Dies führt in manchen Fällen zu großen Belastungen für die Beziehung, wobei der/die Erwerbslose sich mit dem Gedanken trägt, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, um diese Konfliktsituation zu lösen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 17.11.1992 (Az.: 1 BvL 8/87) ausgeführt, dass sehr enge Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Frau und ein Mann, die nicht miteinander verheiratet sind, füreinander in die Pflicht genommen werden können. Das sei nur möglich, ¸¸wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwenden".
Ausschlaggebende Kriterien sind beispielsweise "die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen". Konkret: Lebt ein Paar noch keine drei Jahre zusammen, hat es keine gemeinsamen Kinder und kein gemeinsames Konto, gilt es in der Regel nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft.
In dem BVerfG-Urteil heißt es zudem: "Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr."
Das BVerfG hat seinerzeit dargelegt, "daß eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann." Es hat zwar gesagt, dass dies in der Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein würde. Aber eben nur in der Regel - insbesondere bei jungen Paaren dürfte es inzwischen durchaus zum Alltag gehören, dass man weiter in einer Wohngemeinschaft lebt, ohne sich als eheähnliche Gemeinschaft zu begreifen.
Wer eine Einstufung als "eheähnliche Gemeinschaft" beenden will, muss also einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und mit der Begründung bzw. parallel eine Erlärung abgeben, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" nicht mehr besteht. Wenn sich die Leistungsträger ihrem Begehren nicht stattgeben, ist ein Widerspruch und sinnvollerweise ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Lüneburg erforderlich.
Entsprechende Musterentwürfe finden sich auf der website: www.erwerbslosenini-celle.de
Wartung der Heiztherme
Die Rechnung für die Wartung von Heizthermen muss bei ALG-II-Empfängern durch den Leistungsträger (hier Landkreis Celle) übernommen werden. Dazu ist bei dem Leistungsträger eine Kopie der Rechnung einzureichen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
In den Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sind zuletzt die Richtlinien bezüglich Vermietung und Verpachtung präzisiert worden. Dies betrifft ALG-II-Empfänger, die selbstgenutztes Wohneigentum haben und Räume vermietet haben. Bisher wurde nicht in jedem Fall vom Landkreis Celle berücksichtigt, dass auch Ausgaben für Bewirtschaftung und Instandhaltung absetzbar sind:
"Ohne Nachweis sind für Bewirtschaftung 1 % der Bruttoeinnahmen abzusetzen. Für Instandsetzung/Instandhaltung sind ohne Nachweis insgesamt 10 % der Bruttoeinnahmen als Ausgaben zu berücksichtigen. Bei Wohnungsgrundstücken, die vor dem 1.1.1925 bezugsfertig geworden sind, werden 15 % der Bruttoeinnahmen abgesetzt." Wenn also aus einer Vermietung beispielsweise 200 Euro Kaltmiete erzielt werden, dürften als Einnahme nur 178 Euro angerechnet werden (bzw. 168 Euro bei vor 1925 bezugsfertig gewordenen Wohnungen). Wenn das bisher nicht berücksichtigt wurde, ist ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stellen.
Die Einnahmen aus Untervermietung mindern die eigenen Unterkunftskosten. D.h. auch die eigene "Angemessenheit der Kosten den Unterkunft" muss unter Berücksichtigung dieser Einnahmen betrachtet werden.
58er-Regelung soll verlängert werden
Mit dem "Fünften Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze", den die Koalitionsfraktionen am 29.11.2005 in den Bundestags eingebracht haben, sollen folgende Maßnahmen bzw. Instrumente verlängert werden:
- bis Ende Juni 2006: Existenzgründungszuschuss (bisher: Ende 2005)
- bis Ende 2006: Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung älterer sowie von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer (bisher: Ende 2005)
- bis Ende 2007: Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (bisher: Ende 2005),
- Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (bisher: Ende 2005) eine Förderung muss bis Ende 2007 begonnen werden; bei einem evtl. Restanspruch auf Förderung kann eine erneute Förderung längstens bis zum 31.12.2009 (bisher: 31.08.2008) laufen,
- Arbeitgeber-Befreiung vom BA-Beitrag bei erstmaliger Einstellung eines 55-jährigen oder älteren Arbeitslosen (bisher: Ende 2005),
- Alg-Bezug für 58-jährige und ältere Arbeitnehmer unter erleichterten Bedingungen (bisher: Ende 2005) sowie die Möglichkeit des Bezugs von Alg II unter erleichterten Bedingungen für 58-jährige und ältere Hilfebedürftige (bisher: Ende 2005). |
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