aus: Asphalt 02/2006; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.


Landessozialgericht:
Wohngeldtabelle als Maßstab

Mit seinem Beschluss vom 15.12.2005 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die bisherige Praxis des Landeskreises Celle bei den Kosten der Unterkunft sowohl hinsichtlich der Miete, wie auch der Neben- und Heizkosten zurückgewiesen. Der Beschluss (S 25 AS 643/05 ER) ist in der Sozialgerichtsdatenbank unter http://www.my-sozialberatung.de zu finden. Wir wollen im folgenden ausführlich auf die einzelnen Punkte eingehen.

Mietobergrenze

Das LSG hat die Praxis des Landkreises Celle, mit Quadratmeterpreisen die Mietobergrenze zu bestimmen, zurückgewiesen. Der Landkreis Celle hatte zuletzt die Mietobergrenze bei 4,86 Euro für das Stadtgebiet bzw. 4,35 Euro pro Quadratmeter für die Landkreisgemeinden festgelegt; dabei handelt es sich um die reine Kaltmiete ohne Nebenkosten. Dies allein brachte schon viele ALG II-Empfänger in Bedrängnis.
Zusätzlich bildete der Landkreis Celle in vielen Fällen bei der zu ermittelnden Mietobergrenze nicht ein Produkt aus diesem Quadratmeterpreis und der zulässigen Wohnungshöchstgröße (also 50 qm für Alleinlebende, 60 qm für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft usw.), sondern ermittelte die Mietobergrenze aus dem Produkt zwischen realer Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis; also z.B.: 30 qm * 4,86 Euro = 145,80 Euro.
Beides steht nach Auffassung des LSG in Widerspruch zum Sozialgesetzbuch (SGB) II und der gängigen Rechtsprechung. Das LSG hat in seinem Beschluss festgelegt:
"Der Senat legt insoweit regelmäßig, sofern nicht spezielle örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die aktuelle Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz (§ 8) zugrunde. ... und zwar die rechte Spalte ... Dieser Tabellenwert in der rechten Spalte wird regelmäßig zugrunde zu legen sein, auch um Leistungsempfängern und den Sozialleistungsträgern zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit klare und eindeutige >Richtlinien< an die Hand zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2005 - L 8 AS 78/95 ER -; zuletzt Beschluss vom 28. November 2005 - L 8 AS 181/05 ER -)."

Was das für die Mietobergrenze - dann aber inklusive der (kalten) Nebenkosten bedeutet, weist folgende Tabelle aus:

Haushaltsgröße .......... Stadt .............. LK Gemeinden

Alleinstehend ............... 325 .................. 280
2 Personen .................. 395 .................. 345
3 Personen .................. 470 .................. 410
4 Personen .................. 545 .................. 475
5 Personen .................. 625 .................. 545
6 Personen .................. 700 .................. 610

Wer mit seiner Miete einschließlich der kalten Nebenkosten innerhalb dieses Rahmens liegt, muss sie komplett erstattet bekommen. Wo dies nicht der Fall ist, sollte ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Einen Entwurf gibt es auf der Rückseite. - Das LSG schließt mit seiner Entscheidung nicht aus, dass auch Mietkosten die oberhalb des rechten Tabellenwertes liegen, angemessen sein können.

Nebenkosten

Der Beschluss des LSG hat auch Auswirkungen auf die Bewilligung der Nebenkosten. Hier hatte der Landkreis Celle zuletzt zum einen versucht, bei den Erstattungen für Wasser/Abwasser die angemessene Höhe pauschal mit 15,34 Euro pro Person festzulegen. Ähnlich ging man in manchen Fällen auch bei den Müllgebühren vor. Das LSG hat diese Praxis zurückgewiesen:
"Zu den Kosten der Unterkunft gehören neben den Hauptkosten - der Kaltmiete - auch die Nebenkosten. Dies sind alle Betriebskosten, die nach dem Mietrecht - der Betriebskostenverordnung 2004 (vom 25. November 2003, BGBI. l S. 2346) - vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können und auch Hauseigentümern entstehen. Zu diesen Nebenkosten gehören die Kosten für Wasser/Abwasser, nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebskostenverordnung. Bereits deshalb besteht kein rechtlich begründbarer Ansatz die Nebenkosten (hier Wasser/Abwasser) zu kürzen, weil die Miete insgesamt im Bereich des abgemessenen liegt."
Also: Wo sich die Miete innerhalb der Größenordnung der rechten Spalte der Wohngeldtabelle bewegt, besteht für den Landkreis keine Möglichkeit, bei den Nebenkosten zu kürzen.

Heizkosten

Auch bei den Heizkosten konnte sich der Landkreis Celle mit seiner Auffassung beim LSG nicht durchsetzen. Zuletzt war beim Landkreis häufig die Auffassung vertreten worden, die angemessenen Heizkosten aus dem Produkt von qm-Wohnungs-größe und einem Wert von 0,97 Euro pro qm festlegen zu können.
Der Beschluss des LSG lässt an Eindeutigkeit nichts vermissen:
"Diese Vorgehensweise steht mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht in Einklang. Danach sind die Leistungen für (Unterkunft und) Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind. Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich entweder aus dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung). Daraus ergibt sich, dass der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann (vgl. dazu Berlit in Lehr-und Praxiskommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 50 f.; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 46; Gerenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2004, § 22 Rdnr. 16 f.). Soweit - wie hier - quadratmeterbezogene Richtwerte zugrunde gelegt werden, kann damit die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt umschrieben werden. Denn - wie oben dargelegt - spielt bei der Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten eine Vielzahl von Wirkungszusammenhänge eine wesentliche Rolle."
Kurz zusammengefasst bedeutet dies: Die im Mietvertrag oder über die mit dem Energieversorger festgelegten monatlichen Abschläge sind vom Landkreis zu erstatten. Dabei können aber bekanntlich 18 % für den Fall abgezogen werden, dass mit dem Heizenergieträger auch das Warmwasser erzeugt wird. Wenn dies mit Stromboilern geschieht, ist der Abzug nicht zulässig.

Wie kann man sich wehren, wenn mit Bescheiden schon Kürzungen umgesetzt wurden?

Betroffene sollten einen so genannten Überprüfungsantrag stellen. Dieser Überprüfungsantrag könnte in etwa so aussehen:

Vorname Name
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Aktenzeichen

Landkreis Celle
Georg-Wilhelm-Str. 14
29223 Celle

Ort, Datum

Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Überprüfung meines ALG II - Bescheids - hier: Kosten der Unterkunft - vom [Datum] gemäß § 44 SGB X.

Begründung:

Mit oben genanntem Bescheid haben Sie eine Kürzung meiner Unterkunftskosten / meiner Nebenkosten / meiner Heizkosten vorgenommen.

Zwischenzeitlich ist mir bekannt geworden, dass mit Entscheidung vom 15.12.2005 das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden hat,

[bei Kürzung der Miete:] ..., dass bei der Frage der "Angemessenheit" der Kosten der Unterkunft die ?rechte Spalte? der aktuellen Wohngeldtabelle zugrunde gelegt werden soll. (L 8 AS 427/05 ER)

[bei Kürzung der Nebenkosten:] ..., dass bei der Frage der "Angemessenheit" der Nebenkosten kein rechtlich begründbarer Ansatz zur Kürzung vorläge, wenn die Miete insgesamt im Bereich des Angemessenen liegt. (L 8 AS 427/05 ER) Dies ist bei mir / uns der Fall.

[bei Kürzung der Heizkosten:] ..., dass die Frage der "Angemessenheit" der Heizkosten diese "von verschiedenen Faktoren abhängig" und z.B. eine Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit nicht ohne weiteres begründen kann. (L 8 AS 427/05 ER) Die Höhe der laufenden Heizkosten ergeben sich nach Auffassung des Landessozialgerichts entweder aus dem Mietvertrag oder den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieunternehmen. Hierfür habe zunächst die Vermutung der Angemessenheit zu gelten.

Ich / wir beantrage(n) deshalb, den oben genannten Bescheid vor dem Hintergrund des o.g. Beschlusses zu überprüfen und mir / uns die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe zu gewähren sowie die mit Inkrafttreten des alten Bescheids unrechtmäßig einbehaltenen Leistungen rückwirkend zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen