| aus: Asphalt 03/2006; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Beschluss zur Kostenübernahme
Medizinische Grundversorgung für ALG II-Empfänger
Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für Medikamente und Pflegeprodukte dann übernehmen, wenn solche Ausgaben das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum des ALG II-Empfängers in Frage stellen. Das entschied das Sozialgericht Lüneburg (S 30 AS 328/05).
Im konkreten Fall brauchte die Tochter einer ALG II-Empfängerin aus Celle verschiedene Arznei- sowie Pflegeprodukte zu Linderung der Erkrankung. Aus eigener Tasche konnte die Mutter die kostspieligen Ausgaben jedoch nicht finanzieren. Die gesetzliche Krankenkasse wies eine Kostenübernahme ab.
Auch die Bundesagentur für Arbeit wollte den Angaben zufolge nicht einspringen mit der Begründung, dass das Sozialgesetzbuch (SGB) II keine Regelung für einen solchen Fall beinhalte. Eine Erstattung von zusätzlichen Leistungen sei nur für Ernährungskosten, nicht aber für Medikamente und Pflegeprodukte vorgesehen.
Das sahen die Lüneburger Richter anders. Weil die Regelleistung des Arbeitslosengelds II bei monatlichen Mehrausgaben von rund 240 Euro nicht ausreiche, müssten die für die Kranke anfallenden Kosten übernommen werden. Sonst sei das Existenzminimum der Mutter nicht mehr gesichert.
Vager Verdacht reicht nicht für Hausbesuch
Die Celler Agentur für Arbeit beabsichtigt nach einem Bericht in der Celleschen Zeitung vom 4. Februar 2006 verstärkt auch unangekündigte Hausbesuche durchzuführen und drohte an, dass es bei Verweigerung des Zutritts zu Leistungskürzungen kommen könne. Noch Auffassung des Landessozialgerichts Hessen reicht allerdings ein vager Verdacht auf falsche Angaben keinesfalls aus, um bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (ALG II) einen Hausbesuch durchzuführen (Az: L 7 AS 1/06 ER).
Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes Gut. Deshalb müssten ALG II-Bezieher nur dann Besuche der Arbeitsagentur oder der Kommune erlauben, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen bestünden und diese Zweifel mit einem Hausbesuch geklärt werden könnten. Das Gericht gab einer 64 Jahre alten Frau aus Wiesbaden recht.
Die Frau hatte ALG II-Leistungen beantragt, nachdem sie ihre selbstständige Tätigkeit wegen Krankheit hatte aufgeben müssen. Aus ihrer Wohnung, die nach den Vorschriften zu groß ist, wollte sie aber vorläufig nicht ausziehen, weil sie sich wegen ihrer Krankheit nicht um eine kleinere bemühen könne. - Mitarbeiter der Stadt als Trägerin der ALG II-Leistungen wollten bei einem Hausbesuch die Größe der Wohnung ermitteln und prüfen, ob die Frau nicht doch selbstständig tätig sei. Als die Frau den Besuch ablehnte, verweigerte die Stadt ALG II-Leistungen.
Über einen vagen Verdacht hinaus habe kein berechtigter Zweifel an den Angaben der Frau bestanden, befand das Gericht. Ein Hausbesuch sei im Übrigen nicht geeignet, eine mögliche Geschäftstätigkeit nachzuweisen. Die Verweigerung eines Besuchs sei daher kein Grund, Leistungen der Grundsicherung zu streichen.
Heiz- und Nebenkostennachforderungen
Die Nachforderungen bei den Heiz- und Nebenkostenkostenjahresabrechnungen bei BezieherInnen von ALG II sind vom Landkreis Celle zu übernehmen. Es handelt sich dabei um "Kosten der Unterkunft", die nach § 22 SGB II in voller Höhe übernommen werden müssen. Die in vielen Fällen hohen Nachforderungen liegen nicht an einem unwirtschaftlichen Verhalten der Erwerbslosen sondern an den deutlich gestiegenen Kosten für Neben- und Heizkosten.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit seinem Beschluss vom 15.12.2005 die bisherige Praxis des Landkreises Celle, bei den Betriebs- und den Heizkosten mit Pauschalen zu operieren, eindeutig zurückgewiesen (S 25 AS 643/05 ER).
Kurz zusammengefasst bedeutet dies: Die im Mietvertrag oder über die mit dem Energieversorger festgelegten monatlichen Abschläge sind genauso vom Landkreis zu erstatten wie Nachforderungen aus der Jahresendabrechnung.
Bei den Nebenkostenabrechnungen gilt in ähnlicher Weise: Nachzahlungen sind in aller Regel zu erstatten, weil sie Bestandteil der vertraglich vereinbarten Mietkosten sind.
Problematischer ist es mit Nachforderungen bei der Stromrechnung. Der Strom muss bekanntlich aus der Regelleistung bezahlt werden. Wenn allerdings hier hohe Nachforderungen entstanden sind, raten wir dazu, bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Übernahme zu stellen.
Dies alles gilt übrigens auch für Nachforderungen, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem die jetzt Leistungsberechtigten noch nicht ALG II bezogen. Also: Auch wer z.B. erst im Dezember 2005 ins ALG II gekommen ist, hat einen Anspruch auf die komplette Übernahme der Nachforderung.
Sie müssen im Fall von Heiz- und Nebenkosten einen Antrag an den Landkreis Celle, Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 Celle, richten - mit etwa folgendem Wortlaut (und eine Kopie der Abrechnung/en beifügen):
Antrag auf Übernahme der Neben- und Heizkostennachforderung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II - und Anpassung des monatlichen Abschlags gemäß der Vorgabe des Energieversorgers
Ich / Wir beantragen die Übernahme der Heizkostennachforderung für das Jahr 2005. In der Anlage finden Sie die Abrechnung der SVO. - Weiter beantrage ich / wir einen Änderungsbescheid, der eine Anpassung des monatlichen Abschlags rückwirkend ab Januar 2006 entsprechend der Vorgaben des Energieversorgers vornimmt.
Sollte der Landkreis dies ablehnen, legen Sie Widerspruch ein und stellen Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung.
Der beim Landkreis Celle, Trift 26, 29221 Celle, einzulegende Widerspruch könnte wie folgt begründet werden:
Gegen Ihren Bescheid vom [Datum einfügen / Aktenzeichen einfügen] lege ich / legen wir hiermit Widerspruch ein.
Begründung: Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) müssen die Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Anders als noch § 3 Abs. 1 S. 1 RegelsatzVO sind diese Leistungen nicht auf laufende Leistungen beschränkt, so dass den Unterkunftskosten auch sonstige nicht laufend anfallende unterkunftsbezogene Aufwendungen, z.B. Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen, zuzurechnen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rz. 18).
Meine / unsere Heizkosten und Nebenkosten sind trotz der Nachforderung als angemessen zu betrachten. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Frage der "Angemessenheit" der Heizkosten "von verschiedenen Faktoren abhängig" ist (L 8 AS 427/05 ER). Die Höhe der laufenden Heizkosten ergeben sich nach Auffassung des Landessozialgerichts entweder aus dem Mietvertrag oder den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieunternehmen.
Ich weise / wir weisen weiter darauf hin, dass die Nachforderung insbesondere durch die Erhöhung der Preise durch das Versorgungsunternehmen im laufenden Abrechnungsjahr zustande gekommen ist, weil keine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgte.
Mit ähnlicher Begründung stellen Sie parallel beim Sozialgericht Lüneburg, Postfach 2660, 21316 Lüneburg einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bei Nachforderungen aus der Jahresendabrechnung für Strom können Sie bei der Agentur für Arbeit, Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 Celle, einen
Antrag auf Übernahme der Nachforderungen bei den Stromkosten aus der Jahresendabrechnung 2005 nach § 23 Abs. 1 SGB II und der Nebenkosten zur Abwendung einer Versorgungssperre
stellen - und mit einer Kopie der Abrechnung und in in etwa folgendem Anschreiben einreichen:
Ich / wir beantragen die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB II. Ich / wir können die erforderliche Nachzahlung nicht aus der laufenden Regelleistung decken und beantragen deshalb die Bedarfserbringung (siehe LSG Niedersachsen-Bremen L 7 AS 182/05 ER vom 19. August 2005).
Sollte die Agentur für Arbeit Ihren Antrag ablehnen, legen Sie Widerspruch ein und stellen Sie unter Bezugnahme auf das angegebene Urteil des LSG einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Lüneburg.
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