aus: Asphalt 04/2006; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.


Eheähnliche Gemeinschaft

Mindestens dreijährige Dauer als Kriterium

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 17.2.2006 (L 19 B 85/05) erneut Beschlüsse bestätigt, die als Kriterium für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ein mindestens dreijähriges Zusammenleben ansehen.

Wir weisen erneut auf dieses Kriterium hin, weil uns nach wie vor Fallkonstellationen bekannt werden, wo die Agentur für Arbeit Antragsteller als eheähnliche Gemeinschaft einstuft, obwohl es sich nach Darstellung der Betroffenen um eine Wohn- und Zweckgemeinschaft handelt. Mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 (SGB X) lässt sich diese fehlerhafte Einstufung revidieren.

In dem vom LSG Nordrhein-Westfalen zu beurteilenden Fall hatte eine Antragstellerin ihren Mitbewohner als ?Lebensgefährten? bezeichnet. Das Gericht meinte dazu: ?... die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft ... vorliegt, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist (Beschluss des Senats vom 23.12.2005 – L 19 B 81/05 AS ER) Im Übrigen dürfte auch die Bezeichnung als "Lebensgefährte" im allgemeinen Sprachgebrauch der Bezeichnung als "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" nicht notwendig gleichkommen ... Bei der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt der Dauer der Beziehung eine wesentliche, wenn auch nicht ausschließliche Bedeutung zu (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.1999 – 5 B 119/98 -; Tegethoff, ZFSH/SGB 2001, Seite 643, 645). Das Zeitkriterium ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich das Moment der "Anlage einer Beziehung auf Dauer" gegen den Willen der Beteiligten meist nur für die Vergangenheit feststellen lässt, wenn also die Beziehung bereits einige Zeit besteht (Winkler in: Info also 2005, Seiten 251ff. 252 m.w.N.) Das BSG hat insoweit – diesen Gedanken konkretisierend – eine dreijährige Dauer der Beziehung gefordert, um die genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität zu bezeugen (Urteil vom 29.04.1998 – B 7 AL 56/97 R – SozR 3-4100 § 119 AFG Nr. 15).?

Bescheide für Kosten der Unterkunft prüfen
Kürzungen bei Müll- und Wassergebühren vermeiden


Der Landkreis Celle macht in seinen Bescheiden über die Kosten der Unterkunft in vielen Fällen nicht deutlich, wo die Antragsteller nicht die vollen Kosten erstattet bekommen. Zwar ist bei der Position "Nebenkosten" in der so genannten "Rentabilitätsberechnung" aufgeführt, dass bei den "Müllgebühren" und bei "Wasser/Abwasser" "nur der angemessene Wert" berücksichtigt würde. Es lässt sich aber nicht feststellen, ob im jeweiligen Fall noch die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden oder ob bei diesen Positionen gekürzt wurde.

Es kann deshalb sinnvoll sein, den Bescheid an diesen Positionen zu prüfen. Denn: Man muss die Kürzungen nicht klaglos hinnehmen. Der Landkreis Celle hält sich nicht an ein im Dezember 2005 gegen ihn ergangenes Urteil des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen. (S 25 AS 643/05 ER) Darin heißt es:

?Zu den Kosten der Unterkunft gehören neben den Hauptkosten - der Kaltmiete - auch die Nebenkosten. Dies sind alle Betriebskosten, die nach dem Mietrecht - der Betriebskostenverordnung 2004 (vom 25. November 2003, BGBI. l S. 2346) - vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können und auch Hauseigentümern entstehen. Zu diesen Nebenkosten gehören die Kosten für Wasser/Abwasser, nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebskostenverordnung. Bereits deshalb besteht kein rechtlich begründbarer Ansatz, die Nebenkosten (hier Wasser/Abwasser) zu kürzen, weil die Miete insgesamt im Bereich des abgemessenen liegt.?

Der Landkreis Celle meint, die Leistungskürzungen mit dem Hinweis auf Durchschnittsverbräuche begründen zu können. Abgesehen von der klaren Rechtsprechung des LSG ist darauf hinzuweisen, dass z.B. die Wasser/Abwasser-Kosten von der individuellen Lebenssituation des Leistungsempfängers abhängen: So können sich Verbrauchsunterschiede schon dadurch ergeben, ob in der Wohnung nur eine Badwanne oder eine Dusche vorhanden ist, ob der WC-Spülkasten eine Spartaste hat oder nicht usw. usw. Nebenbei sei darauf hingewiesen, dass ALG II-Empfänger sich im Unterschied zu erwerbstätigen Durchschnittsverbrauchern häufiger in ihren Wohnungen aufhalten, womit fast zwangsläufig der Wasserverbrauch, aber auch der Anfall von Müll größer ist.

Bei den Müllgebühren wird häufig übersehen, dass z.B. in Wohnkomplexen der einzelne Leistungsempfänger keine Möglichkeit hat, seine Müllgebühren zu reduzieren, weil die Behälter von allen Mietparteien genutzt und die entstehenden Kosten auf alle Parteien umgelegt werden.

Wir raten in Fällen, wo die Leistungen für Müllgebühren bzw. Wasser/Abwasser nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden, zu einem Widerspruch. Dabei sollte auf das oben genannte Urteil verwiesen und ggfs. individuelle Aspekte genannt werden.


Freiwillige Arbeitslosenversicherung
für Selbständige


Auch Selbständige, Existenzgründer und Pflegepersonen können sich künftig in der Arbeitslosenversicherung absichern – und zwar zu relativ günstigen Konditionen. Dieses so genannte "Versicherungspflichtsverhältnis auf Antrag? (§ 28a "SGB III) ist ab 1. Februar möglich. Im Regelfall ist die freiwillige Versicherung eine empfehlenswerte Sache. Denn sie besticht durch ein günstiges "Preis-Leistungs-Verhältnis? – insbesondere für höher Qualifizierte: Beiträge und (im Regelfall) auch die Leistungsansprüche sind unabhängig vom individuellen Einkommen. Die Versicherung kostet für Selbständige monatlich rund 40 Euro im Westen und 33,50 Euro im Osten und für Pflegepersonen nur 16 (West) bzw. 13,50 (Ost) Euro. Der Leistungsanspruch auf (ALG I) wird im Regelfall fiktiv nach vier Qualifikationsstufen bemessen werden, da bei dem Personenkreis die eigentlich maßgebenden 150 Tage mit Arbeitsentgelt (in den letzten beiden Jahren) meist nicht gegeben sind. Eine abgeschlossene Berufsausbildung entspricht z.Z. ein ALG I von 763 Euro (Steuerklasse I/IV), ein Hoch- oder Fachhochschulabschluss 1042 Euro. Dabei ist allerdings nicht die erworbene Qualifikation maßgebend, sondern die für die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur erforderliche Qualifikation.
Anders als in der Presse berichtet können alle Interessierte bis zum 31.12.2006 in Ruhe prüfen, ob sich die freiwillige Versicherung lohnt. Erst ab 1.1.2007 ist Eile geboten: Dann muss der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Selbständigkeit oder Pflegetätigkeit gestellt werden. Weiterführende Informationen insbesondere zu den Voraussetzungen und Paragrafen im Wortlaut: www.erwerbslos.de

Mietobergrenze
Rechte Spalte Wohngeldtabelle


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem uns erst jetzt zur Kenntnis gekommenen Beschluss vom 28.11.2005 (L 8 AS 181/05 ER) erneut bestätigt, dass zur Ermittlung der Mietobergrenze die Wohngeldtabelle Maßstab und "regelmäßig der Tabellenwert der rechten Spalte zur Bestimmung der Angemessenheit zugrunde gelegt" werden soll.
In dem konkreten Einzelfall war aber auch eine leichte Überschreitung der so gesetzten Anhaltsgröße für das Gericht kein Anlass, die Angemessenheit zu bestätigen. Der Antragsteller lebt in einer Wohnung, deren Miete noch 5,55 Euro über dieser Grenze liegt. Das Gericht verpflichtete den Leistungsträger zur Zahlung auch des darüberliegenden Betrages, weil bei einer Folgeabwägung auch die Kosten eines Umzuges berücksichtigt werden müssten.
Wörtlich heißt es zur Frage der Mietobergrenze weiter: "Von der Anwendung der Tabellenwerte nach dem WoGG kann (sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Antragstellers) eine Ausnahme gemacht werden, wenn es ... im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist."