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aus: Asphalt 04/2007; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Aufgepasst bei Geldgeschenken zur Konfirmation oder anderen Feierlichkeiten
Wer kennt es nicht? Da steht wieder ein Geburtstag, Kommunion, Konfirmation, Weihnachten, Hochzeit etc. an, und man überlegt sich, was man dem/der Glücklichen schenken soll? Was liegt da näher als ein Geldgeschenk?
Doch Vorsicht, wenn der/die Beschenkte Hartz IV-Empfänger/in ist!
Laut Gesetz werden Geldgeschenke als Einkommen verbucht und vom Arbeitslosengeld II abgezogen!
Einzige Ausnahme: Sie müssen für Sachgegenstände bestimmt werden, die nach der Sozialgesetzgebung weder dem Regelbedarf noch einmaligen Leistungen zuzurechnen sind. Dabei muss der/die Schenkende schriftlich festlegen, wofür das Geld bestimmt ist.
Wer also vorhat, jetzt z.B. ein Geldgeschenk zur Konfirmation oder Kommunion an Leistungsempfänger nach dem SGB II (Hartz-IV) zu machen, sollte dies sicherheitshalber mit einem Schreiben verbinden, in dem die Zweckgebundenheit der Schenkung bestätigt wird. Im Internet gibt es eine Mustervorlage:
http://www.sozialticker.com/mustervorlage-fuer-den-nachweis-einer-zweckgebundenen-einnahme-bei-geldgeschenken_20070314.html
Folgende kurze Formulierung müsste ausreichen:
Ich (Name, Adresse) habe Herrn/Frau (Name, Adresse) aus Anlass (der Konfirmation, Hochzeit o.ä. konkret angeben) für den Zweck der Anschaffung (PC, Fahrrads o.ä. eintragen) am (Datum) die Summe von (Zahl) Euro geschenkt. Für den/die Beschenkte/n soll dieses Geschenk damit ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Einer anderen Verwendung als angegeben wird nicht zugestimmt.
Unterschrift und Datum des/der Schenkenden
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Wichtiges zum Elterngeld & Hartz IV
Mütter oder Väter, die nicht berufstätig sind, erhalten auch Elterngeld. Für sie gibt es einen so genannten Sockelbetrag von 300 Euro monatlich. Dieser Betrag wird auch nicht auf Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II angerechnet. Den Sockelbetrag erhalten erwerbslose Eltern, die keine Sozialleistungen beziehen, auch für die Monate 13 und 14, wenn sich beide um das Kind kümmern. Alleinerziehende erhalten das Elterngeld in jedem Fall 14 Monate lang. Die Zahlung des Elterngelds kann über zwei Jahre hinweg verteilt werden.
Wenn man außer dem neugeborenen Baby jedoch noch ein weiteres Kind unter 3 Jahren bzw. zwei weitere Kinder unter 6 Jahren hat, dann erhält man zwar pauschal zusätzlich noch 75 ? Geschwisterbonus. Diese 75 ? werden leider angerechnet.
Seit 1.1.2007 - Verschärfte Sanktionen
Seit Jahresbeginn soll der vollständige Entzug aller ALG-II-Leistungen (einschließlich Miete, Heizung, Mehrbedarfe usw.) sehr schnell möglich sein; eine bisher im Arbeitslosenrecht beispiellose Härte, die den Betroffenen die Lebensgrundlage entzieht.
Ist die Sanktion bereits verhängt, dann gilt es zu prüfen, ob der Betreffende einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte, der eine Sanktion ausschließt. Und: Selbst wenn die Sanktion vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein sollte, empfehlen wir die rechtliche Gegenwehr (bei unter 25-Jährigen generell, ab 25 Jahre im Einzelfall sowie ab Sanktionsstufe 2 generell).
Wann darf laut Gesetz gekürzt werden?
Die "Tatbestände" für Sanktionen nach § 31 SGB II und Kürzungen um 30 % im ersten Schritt sind, wenn man ohne "wichtigen Grund"
* eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) nicht abschließt;
* die darin festgelegten "Eigenbemühungen" nicht erfüllt;
* zumutbare Arbeit, Ausbildung oder "Arbeitsgelegenheit" (Ein-Euro-Job) ablehnt oder die Teilnahme an einer "Integrationsmaßnahme" verweigert oder abbricht.
Um 10 % wird gekürzt, wenn man "ohne wichtigen Grund" und "trotz schriftlicher Belehrung" einen Meldetermin nicht wahrnimmt.
Was und wie lange wird gekürzt?
Bei ab 25-Jährigen können bereits ab der 1. Sanktionsstufe unter Umständen neben der Regelleistung auch die Kosten der Unterkunft oder ein Mehrbedarf gekürzt werden. Die Formulierung "30 % der maßgebenden Regelleistung? definiert nur die Höhe der Sanktion (z.B. 103,50 ? bei Alleinstehenden); die Sanktion an sich betrifft aber das gesamte ALG II. Werden wegen Anrechnung von Einkommen weniger als 30 % der Regelleistung ausgezahlt, dann wird die Kürzung bei den anderen ALG-II-Bestandteilen realisiert. Die Dauer der Kürzung beträgt drei Monate.
Beginn der Sanktion
Anders als bei Sperrzeiten nach dem SGB III beginnt die Kürzung erst am 1. Tage des Folgemonats, nachdem der Kürzungsbescheid zugegangen ist. Beispiel: Herr Mustermann bricht am 10. Januar eine Maßnahme ohne wichtigen Grund ab. Am 14. März erhält er den Kürzungsbescheid. Die Kürzung beginnt am 1. April und endet am 30. Juni.
"1-Jahres-Bewährungsfrist?
Als wiederholte Pflichtverletzungen (2. und 3. Sanktionsstufe) zählt erneutes "Fehlverhalten? innerhalb eines Jahres. Das Jahr beginnt mit dem Tag der erneuten Pflichtverletzung. Von diesem Tag an wird zwölf Monate zurück in die Vergangenheit geschaut und geprüft, ob in dieser Zeit der Beginn einer "alten? Sanktionszeit liegt. Wichtig: Bezugspunkt ist nicht der Tag der letzten Pflichtverletzung sondern der erste Tag des Monats, an dem die entsprechende Kürzung begann! Pflichtverletzungen vor dem 1.1.2007 werden nicht berücksichtigt, d.h. der Rückblick in die Vergangenheit darf nie weiter gehen als bis zum Jahresbeginn 2007).
"Abmilderung?
18 bis 24-Jährige: Die Sanktionszeit kann von drei Monate auf sechs Wochen reduziert werden. Erklärt sich der Bestrafte nachträglich bereit, seine Pflichten (zukünftig) erfüllen zu wollen, können in der 2. Sanktionsstufe die KdU wieder an den Vermieter gezahlt werden.
Ab 25-Jährige: Der vollständige Leistungsentzug kann in eine 60-%-Kürzung umgewandelt werden, wenn sich der Bestrafte nachträglich bereit erklärt, seine Pflichten (zukünftig) erfüllen zu wollen. Diese Abmilderungen liegen im Ermessen des Trägers nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Sachleistungen
Bei Kürzungen von mehr als 30 % kann der Träger Sachleistungen und geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine u.a.) gewähren. Das Ermessen des Trägers dürfte aber im Regelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Null schrumpfen und Leistungen gewährt werden müssen, wenn der Betreffende keine anderen Reserven hat. Leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, sollen Sach- oder geldwerte Leistungen (an ab 25-Jährige) erbracht werden.
Verfahren
Sanktionen sind nur zulässig, wenn der ALG-II-Bezieher aussagekräftig über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt wurde. Außerdem muss er vor einem Kürzungsbescheid angehört werden (§ 24 SGB X). Eine versäumte Anhörung kann das Amt aber unter Umständen nachholen, sofern sie nicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden unterblieben ist.
Gegen einen Kürzungsbescheid sollte man einen Widerspruch einlegen und mit einer Einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht ergänzen, um eine vorübergehende Entscheidung herbeizuführen; in letzterer wäre die Herstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) zu beantragen. - Ist ein ablehnender Widerspruchsbescheid seitens der Arbeitsagentur ergangen, muss Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
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sic! - dienstags und donnerstags
Beratung bei "sozial in celle [sic!]" - jeden Dienstag und Donnerstag, 14 - 17 Uhr, Heese 14 - Infos auch über www.sic-celle.de |
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