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aus: Asphalt 05/2006; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Berechnungsbögen nicht nachvollziehbar
Schriftlich einfordern!
Die Agentur für Arbeit in Celle verschickt aktuell Berechnungsbögen, die für die Betroffenen nicht nachvollziehbar sind. Bei Betroffenen mit einem Erwerbseinkommen sind weder das Netto-Einkommen noch die Freibeträge ausgewiesen.
Das Einkommen ist als "sonstiges Einkommen" eingetragen. Es dürfte sich dabei um das zu "berücksichtigende Einkommen", also bereits abzüglich der Freibeträge handeln. Für die Betroffenen wird in keiner Weise deutlich, was als ihr Erwerbseinkommen angerechnet wurde und ob und in welcher Höhe Freibeträge berücksichtigt wurden. Bei Nachfragen wird Betroffenen mitgeteilt, es handele sich um ein Softwareproblem. Sie könnten sich die Berechnung auf dem Amt erklären lassen.
Wir meinen, dass Betroffenen dies nicht zuzumuten ist. Sie sollten darauf bestehen, schriftlich Auskunft zu bekommen, weil nur dies eine detaillierte Überprüfung ermöglicht.
Wenden Sie sich mit einem Schreiben etwa folgenden Inhalts an die Agentur für Arbeit:
"Im Berechnungsbogen für den Monat xy ist für mich / für uns nicht nachvollziehbar, welches Netto-Erwerbs-einkommen und welchen Freibetrag Sie angesetzt haben. Ich bitte Sie, mir einen korrekten Berechnungsbogen zuzusenden oder mir in anderer Form schriftlich mitzuteilen, welches Netto-Einkommen Sie angesetzt haben und welcher Freibetrag angenommen wurde."
"Reine" Wohngemeinschaft ist keine "Haushaltsgemeinschaft"
Rechte Spalte der Wohngeldtabelle als Richtgröße
Gegen die Auffassung des Landkreises Celle und des Sozialgerichts Lüneburg hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jetzt in zwei Fällen festgestellt, dass für Wohngemeinschaften nicht die für Bedarfsgemeinschaften "angemessene Wohnungsgröße" zugrunde gelegt werden darf. Gleichzeitig unterlag der Landkreis im einstweiligen Anordnungsverfahren mit seiner Auffassung, wonach er die Miete nur in Höhe von 4,35 Euro/qm übernehmen wollte.
Zum Hintergrund: Der Landkreis Celle vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich der Größe der Wohnung Erwerbslose in Wohngemeinschaften mit so genannten "Bedarfsgemeinschaften" gleichgestellt werden müssten. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören verheiratete Erwerbslose und ihre minderjährigen Kinder. Als angemessen gelten für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft 60 qm, für eine allein Lebende Erwerbslose bis zu 50 qm.
In dem Fall in der Stadt Celle hatte die Zwei-Personen-WG eine Wohnung mit 88 qm, in dem anderen Fall in einer Landkreisgemeinde hatte die Zwei-Personen-WG eine Wohnung mit 78 qm. Der Landkreis befand dies in beiden Fällen für nicht angemessen und wollte den erwerblosen WG-Bewohnern nicht die volle Miete erstatten.
In dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 13.04.2006 (L 9 AS 131/06 ER) wird das Ansinnen des Landkreises Celle, das Wohnen in einer Wohngemeinschaft mit dem in einer Bedarfsgemeinschaft gleichzustellen, aber eindeutig zurückgewiesen: "Insbesondere kann nicht ohne weiteres die für einen Zweipersonenhaushalt (Bedarfsgemeinschaft) angemessene Wohnungsgröße von 60 m² ... der Berechnung zugrunde gelegt werden; denn der Beschwerdeführer lebt nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich in einer Wohngemeinschaft, bei der nicht von annähernd gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann."
Begründet wird dies so: "Im Gegensatz zur Bedarfs-und Haushaltsgemeinschaft, bei denen typischerweise die gesamte Wohnung gemeinschaftlich genützt wird, zeichnen sich Wohngemeinschaften, wie vorliegend, typischerweise dadurch aus, dass es eigengenutzte Hauptwohnbereiche innerhalb der Wohnung zur ausschließlichen und alleinigen Nutzung gibt und lediglich die Nebenbereiche wie Küche, Flur, Toilette und üblicherweise ein gemeinsamer Gemeinschaftsraum zur gemeinschaftlichen Nutzung gemeinschaftlich genutzt werden. Hieraus folgt wiederum, dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Raumbedarf von Wohngemeinschaften größer ist als dies bei einer Bedarfsgemeinschaft der Fall ist."
Ähnlich hatte das Landessozialgericht schon in einer Entscheidung vom 23. März 2006 (L 6 AS 96/06 ER) geurteilt: "Insbesondere kann nicht ohne Weiteres die für einen 2-Personenhaushalt (Bedarfsgemeinschaft) angemessene Wohnungsgröße von 60 qm zugrundegelegt werden. Denn es kann jedenfalls nicht ohne Weiteres von annähernd gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen in einer Wohngemeinschaft einerseits und einer Bedarfsgemeinschaft andererseits ausgegangen werden. Nachvollziehbar hat die Antragstellerin die unterschiedlichen Wohnbedürfnisse in diesen Gemeinschaften hervorgehoben. Während bei einer ("reinen") Wohngemeinschaft die einzelnen Mitglieder für sich, räumlich getrennt voneinander leben, wenn sie auch - in unterschiedlichem Umfang - Räume gemeinschaftlich nutzen mögen, kennzeichnet eine Bedarfsgemeinschaft persönliche und damit auch räumliche Nähe (redensartlich: Teilen von Tisch und Bett)."
Deshalb sah das Landessozialgericht die Wohnkosten der Erwerbslosen in beiden Fällen in voller Höhe als angemessen an, weil ihre Miete (inkl der kalten NK) deutlich unter jenen 325 bzw. 280 Euro liegt, die in der rechten Spalte der Wohngeldtabelle für einen Ein-Personenhaushalt in der Stadt bzw. in einer Gemeinde des Landkreises Celle ausgewiesen werden.
Wegweiser durch das Internet
Das Internet bietet eine ganze Menge guter Informationsangebote für Erwerbslose. Wir wollen deshalb auf einige Websites hinweisen.
Einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen und Stellungnahmen von Interessengruppen bietet die Seite der "Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen", die unter http://www.erwerbslos.de zu finden ist.
Für Langzeiterwerbslose gilt das so genannte Sozialgesetzbuch II. Darauf wird in fast jedem Schreiben, das Leistungsempfänger von der Agentur für Arbeit bekommen, Bezug genommen. Wer mal nachlesen will, worauf sich die Sachbearbeiter in ihren Schreiben beziehen, kann sich das Gesetz online anschauen oder downloaden unter
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/index.html
Einen ganz gelungenen Versuch, dieses Gesetz von "A bis Z" zu erläutern, findet sich bei der Arbeitnehmerkammer Bremen unter:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/05_soziales/sgb_ii/alg_ii_abisz.htm
Die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu diesem Gesetz finden sich unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx
Diese Durchführungshinweise verweisen auf viele Einzelaspekte, die sich mit der bloßen Lektüre des Gesetzestextes kaum erschließen lassen.
Gerade Menschen mit geringem Einkommen wissen häufig nicht, ob sie einen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben. Eine Möglichkeit, sich hier schon vor dem Gang zur Agentur für Arbeit einen Überblick zu verschaffen, bietet der
Arbeitslosengeld II (ALGII) Rechner.
Hiermit kann man online die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II berechnen. Dabei sind die Besonderheiten von Alleinerziehenden, behinderten Menschen, schwangeren Frauen und Menschen mit krankheitsbedingtem Mehrbedarf an Ernährung berücksichtigt. Trotzdem ist dies letztlich nur eine Modellrechnung, die nicht sämtliche Eventualitäten mit einschließen kann:
http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html
Hilfreich kann das Internet sein, wenn man Formulare oder Musterschreiben sucht. Eine breite Palette bietet hier die Seite http://www.arbeitslosen-info.de
Unter den download-Angeboten dieser Website finden sich u.a. alle Anträge und Formulare, die Erwerblose brauchen. Hilfreich können auch die Musterbewerbungsschreiben und lebensläufe sein. Auch zu Fragen von Widersprüchen, Überprüfungsanträgen, Anträgen auf einstweilige Anordnungen etc. gibt es Musterentwürfe.
Eine Interessengruppe mit einem breiten Internetangebot ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI). Unter http://www.bagshi.de finden sich die allgemeinen Seiten; spezifisch über das ALG II wird informiert unter http://www.alg-2.info
Fehlen darf selbstverständlich nicht der Hinweis auf das meistbesuchte Forum von Erwerbslosen. Unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de
diskutieren Betroffene auf vergleichsweise seriösem Niveau alle mit dem ALG II zusammenhängende Fragen. Hier ist es jederzeit möglich, seine Fragen anonym vor einer breiten Mitleserschaft auszubreiten. Häufig wird man ziemlich schnell kompetente Antworten auch auf komplizierte Fragen erhalten.
Letztlich können wir noch auf die lokale Beratungswebsite unter http://www.erwerbslosenini-celle.de
verweisen. Hier sind alle bisherigen Flugblätter der Serie "Vorsicht Falle" einzusehen bzw. auch im download-Angebot. |
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