aus: Asphalt 05/2007; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Kindergeld bei Abtretung an volljähriges Kind kein Elterneinkommen

Kindergeld, das Eltern für volljährige, nicht im Haushalt lebende Kinder erhalten, kann vollständig an diese weitergeleitet werden, und darf dann nicht im Rahmen des ALG II als ihr Einkommen berücksichtigt. Hierzu ist es erforderlich, den Kindergeldanspruch an das Kind abtreten. Dies ist bei der Familienkasse schriftlich zu beantragen. Die einkommensmindernde Weiterleitung des Kindergeldes ist problemlos nur an außerhalb des Haushalts lebende Kinder möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 307/05).
Bei im Haushalt lebenden Kindern ist die Abtretung nach § 74 EstG nur dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies erfordert einen Antrag des Kindes bei der Familienkasse. Wenn auf diesem Weg das Kindergeld gewissermaßen "zwangsweise" auf Wunsch des Kindes an dieses weitergeleitet wird, ist es als sein Einkommen anzusehen und nicht bei den Eltern zu berücksichtigen.

Unter 25 - und Eltern ziehen aus

Erwerblosen Jugendlichen unter 25 Jahren ist nur in Ausnahmefällen ein Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gestattet. Was aber ist, wenn die Eltern aus der bisher gemeinsamen Wohnung ausziehen und der/die Jugendliche den Mietvertrag übernimmt? Das Sozialgericht Schleswig-Holstein hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren jetzt beschlossen, dass der Leistungsträger dann die Kosten der Unterkunft des/der Jugend-lichen zu erstatten und ihm/ihr die volle Regelleistung zu zahlen habe: "Der Gesetzeswortlaut [...] spricht eindeutig allein vom Umzug des jungen Erwachsenen. Und auch nach den insoweit vom Sozialgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/688, S. 14) ging der Gesetzgeber von einem Umzug des jungen Erwachsenen aus der gemeinschaftlichen Wohnung mit den Eltern und dem erstmaligen Bezug einer Wohnung durch ihn aus. [...] Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift offensichtlich eine Sonderregelung für den Leistungsbezug von Personen mit einem Alter unter 25 Jahren treffen. Sonderregelungen sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen (vgl. etwa Berlit für § 22 Abs. 2a SGB II in: LPK-SGB II, § 22 Rz. 81)." - SG Schleswig- Holstein L 11 B 13/07 AS ER vom 19.03.2007

Erstausstattung und Renovierungskosten bei Umzug

Das Sozialgericht Duisburg hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren beschlossen, dass der Leistungsträger bei einem notwendigen Umzug sowohl Erstausstattungskosten als auch Renovierungskosten gezahlt werden müssen. (S 17 AS 321/06 ER vom 26.02.2007) Ein Erwerbsloser hatte die Übernahme der Kosten für eine Küchenspüle mit Spültischarmatur, ein Duschstangenset und einen Spiegelschrank fürs Bad begehrt. Der leistungsträger lehnte ab, aber das SG gab ihm Recht. Sein Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Hiernach können einmalige Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gewährt werden. Derartige Leistungen sind nicht von der Regelleistung erfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zu den Erstausstattungen zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (Hofmann in LPK - SGB II § 23 Rd-Zeichen 24ff). Eine Erstausstattung kommt in zeitlicher Hinsicht in Betracht bei einer Erstanmietung einer Wohnung aber auch dann wenn ein notwendiger Einrichtungsgegenstand oder ein Haushaltsgerät in der bisher bewohnten Wohnung nicht vorhanden war. In der vorherigen Wohnung des Antragsteller waren sowohl die dort vorhandene Küchenspüle sowie der Spiegelschrank Eigentum des Vermieters.
Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Renovierungskosten für die neue Wohnung müssen nach SB Beschluss übernommen werden: "Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER mwN). Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten (LSG Niedersachsen-Bremen aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.01.2007 - L 13 AS 16/06 ER). Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die einmaligen Leistungen in den §§ 22 und 23 SGB II sind zwar so ausgestaltet, dass mit dem allgemeinen Regelsatz alle kleineren Schönheitsreparaturen in einer Wohnung abgegolten sind, denn im Regelsatz ist auch ein Anteil für Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen beinhaltet, in dessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen derartigen Bedarf, da dieser durch die Notwendigkeit beim Einzug in die neue Wohnung geprägt ist und zudem den Umfang kleinerer Schönheitsreparaturen übersteigt. Die vom Antragsteller in seiner mit Schriftsatz vom 23.12.2006 eingereichten Kostenaufstellung enthaltenen Aufwendungen sind angemessen und sozialleistungsrechtlich gerechtfertigt. Ausgehend von der Größe der Wohnung ergeben sich keine Zweifel daran, dass sie vom Antragsteller realistisch kalkuliert sind und sich im Rahmen der bei einem Einzug notwendigen Renovierungsarbeiten halten."

Eheähnliche Gemeinschaft

Nach einer Eilentscheidung des Landessozialgericht Hamburg findet eine Anrechung von Einkommen und Vermögen des Partners beim Arbeitslosengeld II findet regelmäßig nicht statt, wenn ein Paar noch nicht mindestens ein Jahr zusammenlebt. (L 5 B 21/07 ER AS)
Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes zweier unverheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen lebender Menschen führe nur dann zu einer wechselweisen Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, wenn zwischen den beiden auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Hiervon sei regelmäßig, d.h. wenn besondere Umstände nicht vorliegen, erst auszugehen, wenn das Zusammenleben länger als ein Jahr dauert. Auch nach der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung des SGB II (Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV) wird in diesen Fällen der wechselseitige Wille, füreinander einzustehen und Verantwortung füreinander zu tragen, unter anderem nur dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a SGB II).
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft. Danach gilt für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft, dass die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Dies setze voraus, dass sie sich füreinander verantwortlich fühlen, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen (Urt. vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, S. 234 ff., 265).

Sanktionen und Alg II

Mit dem Fortentwicklungsgesetz vom 25. Juli 2006 sind mit Wirkung seit Januar 2007 die Sanktionen im Bereich des SGB II z.T. drastisch verschärft worden. Die neue Broschüre von Jonny Bruhn Tripp und Gisela Tripp führt ein in die wichtigsten Sanktionsregelungen für ALG II-Bezieher. Die 75-seitige Broschüre steht zum download bereit unter z.B.:

http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/

Trotz Zuschlag GEZ-Befreiung

Hartz IV-EmpfängerInnen brauchen nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts keine Rundfunkgebühren zu zahlen, auch wenn sie einen Zuschlag zum ALG II bekommen. Um keine Grundrechte zu verletzen, müsse die Härtefallregelung des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages angewandt werden. (Urteile vom 28. März 2007 - VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06) Beide Kläger waren laut Gericht vom Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II herabgestuft worden. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bekamen sie einen monatlichen Zuschlag, der aber niedriger war als die Rundfunkgebühr. Nach den geltenden Bestimmungen entfällt die Gebühr nur, wenn generell kein Zuschlag gezahlt wird. Das Gericht sah verfassungsrechtliche Bedenken in der Regelung, wenn der Zuschlag die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreicht. Das Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag sei das Existenzminimum, bei dem eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar sei. Bei einem Zuschlag unter der Rundfunkgebühr wäre der Betroffene gezwungen, auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk und Fernsehen zu verzichten. Dies wäre aber nach Ansicht des Gerichts eine Ungleichbehandlung und würde auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen.


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