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aus: Asphalt 06/2006; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Gesetzesverschärfung zum 1. August
Mehr Kontrolle, mehr Sanktionen
Zunächst hieß es "Optimierungsgesetz", jetzt geht es als "Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die parlamentarischen Gremien. Aber schon am 1. August 2006 sollen die Änderungen zum "Sozialgesetzbuch II" in Kraft treten. Wir wollen schon jetzt die wesentlichen Punkte vorstellen.
Eheähnliche Gemeinschaft
Die Sozialgerichte hatten zuletzt ziemlich klare Kriterien dafür formuliert, was eine "eheähnliche Gemeinschaft" ist und was nicht. Für die Betroffenen ist es in finanzieller Hinsicht von erheblicher Bedeutung, ob eine Beziehung, die man in einer gemeinsamen Wohnung lebt, so eingestuft wird oder nicht. Denn bei einer eheähnlichen Gemeinschaft wird z.B. das Einkommen und Vermögen voll berücksichtigt - und das, ohne dass die Betroffenen auf der anderen Seite die Vorteile einer Ehe hätten (Steuerklasse, Krankenversicherungsschutz etc.).
Der Gesetzentwurf will jetzt eine erhebliche Verschärfung. Berücksichtigt werden nicht die in ihrer Verbindlichkeit sehr unterschiedlichen Lebensentwürfe von Menschen, sondern: Es soll an dieser Stelle Geld gespart werden.
Künftig sollen zu einer Bedarfsgemeinschaft auch jene Person gehören, "die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen".
Dieser "wechselseitige Wille" wird so definiert:
"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."
Achtung: Das Ganze soll auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen gelten. In der Gesetzesbegründung ist hier zu lesen:
"Gleichgeschlechtliche Partner, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, aber in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenleben, sollen den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt werden und somit zukünftig ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bilden."
Zusätzlich will die Regierung eine "Beweislastumkehr" einführen. Was heißt das? Bisher musste der Leistungsträger beweisen, dass eine "eheähnliche Gemeinschaft" besteht, wenn die Betroffenen dies leugneten. Künftig dürfte es so aussehen, dass im Prinzip überall dort, wo zwei erwachsene Menschen, die nicht verwandt sind und länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung leben, vermutet wird, dass sie eine "eheähnliche Gemeinschaft" sind. Und das soll dann nicht mehr das Amt beweisen müssen, sondern es soll die Aufgabe der Betroffenen werden, dies zu widerlegen. In Gesetzentwurf heißt es hierzu:
"Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird."
Für die Betroffenen dürfte das teilweise erhebliche Probleme aufwerfen. Und wie die Sozialgerichte damit umgehen, ist schwer vorherzusagen. Festzuhalten bleibt: Ein "wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," kann sich nicht daraus ableiten, dass man zusammen in einer Wohnung lebt oder eine sexuelle Beziehung hat. Im Einzelfall könnte es aber für die Betroffenen schwierig werden, dies zu widerlegen.
Stiefväter sollen für nicht leibliche Kinder einstehen
In § 9 Abs. 2 Satz 2 hieß es bisher, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils für den Bedarf minderjähriger Kinder zu berücksichtigen ist. Dies wird ausgedehnt auf den mit einem Elternteil "in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner". Und das ist eben künftig auch der Stiefelternteil, dessen Einkommen und Vermögen bisher nicht für die Kinder herangezogen wurde, die nicht seine/ihre leiblichen Kinder sind.
Änderung beim Schonvermögen
Beim so genannten Schonvermögen sollen sich die Freibeträge wie folgt ändern: Der Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr wird auf 150 Euro abgesenkt. Mindestens "geschont" werden sollen künftig 3100 Euro statt bisher 4100 Euro pro Person und höchstens 9750 statt 13000 Euro. Auch der Grundfreibetrag für jedes minderjährige Kind soll von 4100 auf 3100 Euro gesenkt werden.
Erwerbslose, die im Vertrauen auf die bisher geltenden Freibeträge über 150 Euro pro Lebensjahr angelegt haben, sollten ihre Sparbeträge also schnellsten der wahrscheinlich schon ab dem 1. August geltenden Neufestsetzung anpassen. Ansonsten droht eine befristete Aussetzung der Leistungen, was z.B. auch den Krankenversicherungsschutz betreffen kann.
Von bisher 200 Euro auf künftig 250 Euro pro Lebensjahr erhöht wird dagegen der Freibetrag für die Altersvorsorge, wobei aber ein Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter vertraglich vereinbart sein muss.
Mehr Druck auf neue Antragsteller
Um den Druck auf Antragsteller zu erhöhen, die in den letzten zwei Jahren vor den Antragstellung weder Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II erhalten haben, hat man sich folgendes ausgedacht:
"§ 15a - Sofortangebot - Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden." Dabei geht es nicht in erster Linie um sozialversicherungspflichtige Jobs sondern um Trainingsmaßnahmen und die so genannten Arbeitsgelegenheiten, also die Ein-Euro-Jobs.
Wer dieses "Sofortangebot" ablehnt, erhält (unter Wegfall des Zuschlags) eine Kürzung der maßgeblichen Regelleistung um 30 % für drei Monate.
Ein-Euro-Jobs: Keine Aufwandsentschädigung für Urlaubstage
Man denkt auch an Kleinigkeiten. Strittig war bisher, ob die Geltung des Bundesurlaubsgesetzes bei Ein-Euro-Jobs zur Folge hat, dass für die Urlaubstage auch die Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Das wird jetzt definitiv ausgeschlossen.
Kostenübernahme bei Umzug
Auch bei den Kosten der Unterkunft wird an der Sparschraube gedreht. Zieht ein Leistungsempfänger in eine neue, teurere Wohnung - gibt?s eventuell die Mieterstattung nur in der bisherigen Höhe, wenn der Leistungsträger meint, der Umzug sei "nicht erforderlich" gewesen: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht." (§ 22 Abs. 1 Satz 1)
"Wohngeld" für Auszubildende
Nachdem es einige Sozialgerichtsurteile gegeben hat, soll jetzt auch gesetzlich geregelt werden, dass Auszubildende einen Zuschuss zu ihren Wohnungskosten erhalten: "Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist."
Mehr Kontrolle
Künftig soll per Datenabgleich auch danach geforscht werden können, welches Fahrzeug man besitzt und welche Konten man hat: "§ 52a - Überprüfung von Daten - (1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen
1. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
2. über die Nummer eines auf den Namen der Person geführten Kontos oder Depots im Sinne des § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nebst Name und Anschrift des Kreditinstituts beim Bundeszentralamt für Steuern;
3. aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,
soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist."
Außendienst
Obwohl es äußerst strittig ist, ob und in welchem Umfang so genannte Hausbesuche überhaupt erlaubt sind, sollen die Leistungsträger, also Argen und/oder Kommunen "einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten." (§ 6 Abs. 1 Satz 2)
Ziel der Gesetzesänderung ist auch, bei Bund und Kommunen ab dem kommenden Jahr 1,5 Milliarden Euro für das Arbeitslosengeld II einzusparen. Zum Vergleich: Die so genannte Reichensteuer wird nach einem Bericht des "Handelsblatts" nur rund 300 Millionen Euro im Jahr einbringen.
Den Entwurf des Gesetzes findet man u.a. unter
http://www.bag-shi.de/sozialpolitik/arbeitslosengeld2/
Eine kritische Bewertung des Gesetzesentwurfs kommt u.a. vom Deutschen Caritasverband unter
http://www.caritas.de/2340.asp
Eine Kritik der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeintitiativen findet sich unter
http://www.bag-shi.de/presse/archiv/060419pm-optimierung
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