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aus: Asphalt 06/2007; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Unterkunft:
Rechte Spalte + 10 Prozent
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat am 24. April 2007 über die Höhe des konkreten Betrags der "angemessenen Kosten für die Unterkunft" für alleinstehende ALG-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entschieden (Urteil vom 24. April 2007 L 7 AS 494/05). Dieses Urteil hat über Hannover hinaus eine grundlegende Bedeutung - also auch für Stadt und Landkreis Celle - und es betrifft nicht nur Alleinlebende.
Für Städte ohne Mietspiegel hat das Landessozialgericht als Richtlinie die rechten Spalte der Wohngeldtabelle vorgegeben und mit einem Zuschlag von 10 Prozent versehen.
In einer Pressemitteilung wird die mündliche Urteilsbegründung so zusammengefasst: "Es sei Aufgabe der Behörde, wenn sie eine vertraglich vereinbarte Miete als zu hoch ansehe, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden ist. Derartige Daten lägen für die Stadt Hannover jedoch nicht vor. Der Verweis auf einzelne Angebote in Zeitungsannoncen sei in der Regel nicht ausreichend, weil der Leistungsbezieher ansonsten ständig unter Umzugsdruck stehen würde, sobald ein Vermieter - aus welchen Gründen auch immer - eine preiswertere Wohnung anbiete. Die vom Senat durchgeführten Ermittlungen und die angehörten Sachverständigen hätten nicht zur Feststellung eines marktüblichen Mietzinses bzw. einer konkreten Wohnalternative zu den vom Job-Center Hannover behaupteten Bedingungen geführt. (...) Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten hat der 7. Senat die Feststellung einer Angemessenheitsgrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10% zugunsten der Leistungsbezieher als gerechtfertigt angesehen. Das maßgebliche Kriterium für die angemessenen Mietkosten sei nicht das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung, sondern Lage, Ausstattung und die Nachfrage auf diesem Wohnungsmarktsegment. Es sei sinnvoll, für eine Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße ohne Rücksicht auf das Alter des Gebäudes zu bilden. Durch den Zuschlag von 10% würden u.a. die im Vergleich zu den aus dem Jahre 2001 stammenden Tabellenwerten enorm gestiegenen Wohnnebenkosten ausgeglichen."
Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 7. Senats aus, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R) ergangen sei (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05).
Wir sind der Auffassung, dass dieses Urteil auch den Rahmen für Stadt und Landkreis Celle absteckt. Die Tabelle auf der Rückseite zeigt die entsprechenden Angemessenheits-Obergrenzen. Da der Landkreis Celle als Leistungsträger für die Kosten der Unterkunft in aller Regel nur geringere Ober-grenzen anerkannt hat, haben viele Betroffene Teile der Kaltmiete aus ihrer Regelleistung bestritten. Mit einem so genannten Überprüfungsantrag können entsprechende Bescheide trotz abgelaufener Widerspruchsfrist auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ein Musterantrag findet sich ebenfalls auf der Rückseite.
Höchstbeträge für Stadt Celle und die Gemeinden des Landkreises auf Grundlage des LSG-Urteils
Legt man das Urteil des Landdessozialgerichts zugrunde, würden folgende Beträge als Höchst-grenze für die Miete inklusive der kalten Nebenkosten gelten::
---------------------------------------- Stadt -----------Landkreis
1-Personen-Haushalt --------- 357,50 -------- 308,00
2-Personen-Haushalt --------- 434,50 -------- 379,50
3-Personen-Haushalt --------- 517,00 -------- 451,00
4-Personen-Haushalt --------- 599,50 -------- 522,50
5-Personen-Haushalt --------- 687,50 -------- 599,50
Mehrbetrag für jedes
weitere Familienmitglied -------82,50 ---------- 71,50
Aufstockend und zusätzlich werden dann noch die Heizkosten erstattet.
Was tun, wenn die Miete durch den Landkreis Celle gekürzt wurde, d.h. man nicht den vollen Betrag
erstattet bekommen hat?
Man kann sofort einen so genannten
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
stellen.
Hier ein Musterentwurf:
Vorname Name
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Ort
Aktenzeichen
An den
Landkreis Celle
Georg-Wilhelm-Str. 14
29223 Celle
Ort, Datum
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage/n ich/wir die Überprüfung meines/unseres ALG II - Bescheids - hier: Kosten der Unterkunft - vom [Datum einfügen] gemäß § 44 SGB X.
Begründung:
Mit oben genanntem/genannten Bescheid/en haben Sie mir/uns die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe erstattet und Kürzungen vorgenommen. Jetzt ist mir/uns bekannt geworden, dass das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 24.04.2007 entschieden hat, dass sich die Frage der "Angemessenheit" in Städten und Landkreisen wie Celle über die "rechte Spalte" der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 Prozent definiert. (L 7 AS 494/05).
Daraus ergibt sich, dass Sie mir/uns beginnend mit dem Bescheid vom [Datum einfügen] rechtswidrig nicht die vollen mir/uns zustehenden Beträge bewilligt haben.
Ich/Wir beantrage/n deshalb, den/die oben genannten Bescheid/evor dem Hintergrund des LSG-Beschlusses zu überprüfen und mir die Mietkosten in der mir/uns auf dieser Grundlage zustehenden Höhe zu gewähren sowie die seit dem Bescheid vom [Datum einfügen] unrechtmäßig einbehaltenen Leistungen rückwirkend zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
***
Bei aktuellen Bescheiden kann mit ähnlicher Be-gründung ein Widerspruch eingelegt werden. Um zu einer schnelleren Entscheidung zu kommen, kann parallel beim Sozialgericht Lüneburg ein An-trag auf eine einstweilige Anordnung gestellt werden. Musterentwürfe finden sich auf der website www.sic-celle.de
Sollten Sie sich in Ihrem speziellen Fall unsicher sein, können Sie die kostenlose Beratung der Initiative sic! [sozial in celle] in Anspruch nehmen: Jeden Dienstag und Donnerstag zwischen 14 und 7 Uhr in der Heese 14. |
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