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aus: Asphalt 07/2006; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Klare und eindeutige Richtlinie
Rechte Spalte der Wohngeldtabelle
In einem Beschluss vom 9. Mai 2006 (L 6 AS 114/06) hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erneut die Praxis des Landkreises Celle iin der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft kritisiert. Der Landkreis will bekanntlich nur 4,35 Euro in Landkreisgemeinden bzw. 4,86 Euro pro Quadratmeter in der Stadt Celle als angemessen anerkennen. Das Landessozialgericht hat sich zuletzt aber immer darauf festgelegt, dass die für Betroffene günstigere rechte Spalte der Wohngeldtabelle ausschlaggebend ist: "Dieser Wert wird nach der Rechtsprechung des 8. Senates regelmäßig zu Grunde zu legen sein, wenn - wie hier - nicht spezielle Mietspiegel vorhanden sind, auch um Leistungsempfängern und den Sozialleistungsträgern zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit klare und eindeutige >Richtlinien< an die Hand zu geben. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts an."
Heizkosten
Unter 1,- EUR pro Quadratmeter nicht realistisch
Bei den an ALG II-Empfänger zu zahlenden Heizkosten sind in der Regel die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. So entschied in einem Beschluss vom 13. Februar 2006 das Sozialgericht Lüneburg gegen den Landkreis Celle (S 25 AS 53/06). Der Landkreis Celle als Leistungsträger hatte nach einer Ermittlung verschiedener Heizfaktoren die Heizkostenzahlung bei einem Leistungsempfänger von 49,20 Euro auf 30,96 Euro gekürzt, und vertrat die Auffassung, 0,66 Euro/qm seien für die Wohnung des Leistungsempfängers "angemessen". Im Beschluss heißt es:
"Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich - wie hier - entweder aus dem Mietvertrag oder aber aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologischen Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung). Daraus ergibt sich, dass der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann (vgl. dazu Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 50 f.; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 46; Ehrenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, lose Blattsammlung, Stand Oktober 2004, § 22 Rdnr. 16 ff.; so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER -). Soweit - wie hier - quadratmeterbezogene Richtwerte zugrunde gelegt werden, kann damit die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt und beschrieben werden. Soweit der Antragsgegner als zu berücksichtigende Heizkosten einen Betrag von 0,66 EUR pro Quadratmeter angenommen hat, dürfte dies - unabhängig davon, ob die Berechnungsweise als solche überhaupt den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - als zu niedrig anzusehen sein. Mag es sein, dass in die vorgenommene Berechnung des Antragsgegners die oben aufgeführten Maßstäbe (zumindest im Ansatz) eingeflossen sind, jedoch stellen die dort angenommenen Werte nur abstrakt auf Wohnungen in dieser Größe, mit diesem Baujahr und diesem Heizgerät ab, ohne konkret auf die Wohnung des Antragstellers einzugehen. Insofern erschließt sich dem Gericht insbesondere auch nicht - wie vom Antragsgegner vorgetragen - inwieweit beispielsweise die tatsächliche Lage und der Bauzustand sowie die Geschosshöhe der Wohnung des Antragstellers überhaupt Eingang in die vorgelegte Berechnung gefunden hat. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass er zur Bewältigung der Massenverfahren auf derartige Richtwerte zurückgreifen muss, jedoch - darauf hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 09. Januar 2006 (Az.: L 7 AS 163/05 ER) auch hingewiesen - müssen für die Annahme der Unangemessenheit der im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen für die Heizungskosten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Bedürftigen hinweisen. Der Antragsgegner hat indes keine konkreten Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorgetragen; ...
Darüber hinaus weist das Gericht noch auf folgendes hin: Es ist gerichtsbekannt, dass die Kosten für Heizöl und Gasheizung in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind. Der vom Antragsgegner angenommene Wert von 0,66 EUR pro qm Wohnfläche dürfte deshalb auf keinen Fall mehr ausreichend sein, worauf der Antragsteller auch zutreffend hinweist. Der weitere Anstieg der Heizölenergiepreise in den letzten Monaten auf derzeit ca. 0,60 EUR pro Liter und die folgende Erhöhung der Gasheizungskosten wird vielmehr zu einer weiteren Erhöhung der Heizkosten beim Antragsteller führen. Unter diesen Umständen hält das Gericht Heizkosten für unter 1,- EUR pro Quadratmeter für nicht realistisch. Da die Wohnung des Antragstellers eine angemessene Größe von 47 qm aufweist, ist bei der Berechnung der Heizkosten auch diese (angemessene) Größe zu Grunde zu legen. Legt man nun den bisherigen Heizkostenbetrag in Höhe von 49,20 EUR (60,- EUR Heizungskosten - 10,80 EUR Warmwasseranteil) zugrunde und dividiert diesen Betrag durch die Wohnfläche in Höhe von 47 Quadratmeter, ergibt sich ein Quadratmeterpreis in Höhe von 1,05 EUR, was nach Auffassung des Gerichts - insbesondere unter Berücksichtigung der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren - nicht von vornherein unangemessen hoch erscheint."
Heizkosten - Eigenheim
Quadratmeterbezogene Richtlinien können nicht schematisch zugrunde gelegt werden
Auch im Fall eine Bezieherin von ALG II, die in selbstgenutztem Wohneigentum lebt, hat das Landessozialgericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren beschlossen, dass der Landkreis Celle eine vorgenommene Kürzung der Heizkosten zurücknehmen muss. (L 7 AS 343/05 ER vom 31.03.2006). Die Betroffene bewohnt eine 50 qm Wohnung; der Landkreis wollte ihr statt der tatsächlichen Heizkosten nur noch eine Pauschale von 0,75 Euro/qm zahlen. Das Landessozialgericht äußerte sich wie folgt zu diesem Vorgehen: "Diese Vorgehensweise steht mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht in Einklang. Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- beziehungsweise Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rdn. 50 und 51). Tatsächlich bestimmt sich nämlich die Höhe der Heizkosten sowohl nach gebäude- als auch personenbezogenen Faktoren ... Daher können quadratmeterbezogene Richtlinien nicht schematisch zugrunde gelegt werden, zumal sich nach den vorliegenden Unterlagen keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass die Antragstellerin ein unangemessenes Heizungsverhalten an den Tag legt."
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Erwerbslose in Celle erwarten endlich Anpassung der KdU-Richtlinien an die herrschende Rechtsprechung
Viel ist in den vergangenen Wochen von "Missbrauch" die Rede gewesen, wenn es um die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ging.
Viel zu wenig war die Rede davon, welche Kämpfe wir Erwerbslosen mit den Leistungsträgern auszustehen haben, um an die uns rechtmäßig zustehenden Leistungen zu kommen.
Der Landkreis Celle hat als Leistungsträger in den letzten Monaten hinsichtlich seiner Auffassung, was angemessene Unterkunfts- und Heizkosten sind, vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen regelmäßig zurückstecken müssen.
Wir sind der Auffassung, dass der Landkreis Celle endlich anerkennen sollte, dass die "rechte Spalte der Wohngeldtabelle" die Richtschnur für die Angemessenheit der Miete ist und dass die Abschlagszahlung an den Energieversorger als angemessen anzusehen ist, solange nicht ein unangemessenes Heizverhalten nachgewiesen wird. Wir erwarten vom Landkreis, dass er anders lautende Bescheide revidiert und die hierauf beruhenden Leistungskürzungen nachträglich auszahlt. |
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