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aus: Asphalt 07/2007; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Arbeitslose dürfen auch Urlaub haben
Im Prinzip müssen erwerbslose ALG II-Empfänger zu jeder Zeit zu erreichen sein, um auf Job- oder Weiterbildungsangebote sowie überhaupt auf Belange des Amtes reagieren zu können. Für drei Wochen im Jahr gilt das allerdings nicht. Diese drei Wochen können als Urlaub von der Arbeitsagentur gewährt werden. In dieser Zeit erhalten Erwerbslose ganz regulär weiterhin ihre Leistungen.
Wichtig ist dabei, dass sich Erwerbslose vorher rechtzeitig bei der Arbeitsagentur oder der Arge ordnungsgemäß abmelden. Wenn das geschehen ist, können sich Erwerbslose während dieser Zeit außerhalb ihres Wohnortes oder auch im Ausland aufhalten. In der so genannten Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) werden Einzelheiten geregelt.
Bleibt man aber länger als drei Wochen weg, ist das ebenfalls nach vorheriger offizieller Abmeldung möglich. Allerdings sollte man dann bedenken bzw. beachten, dass man nur für die drei Wochen sein ALG II erhält. Für die übrige, längere Zeit der Abwesenheit erhält man keine Leistung mehr. Bleibt man länger als sechs Wochen weg, erhält man auch während der ersten drei Wochen kein Geld. Ganz wichtig zu wissen ist auch noch, dass man sich sofort nach dem Urlaub zurück meldet. Ist man pünktlich aus dem Urlaub zurück, hat sich aber nicht gemeldet, droht nämlich schon eine dreimonatige Absenkung um 20 % vom ALG II-Regelsatz. Die Arbeitsagentur fordert für Zeiten unerlaubter Abwesenheit das gezahlte ALG II zurück.
Einen ausdrücklichen Urlaubsanspruch haben ALG II-Empfänger nicht. Ein Urlaubsantrag kann zurück gewiesen werden, wenn z.B. eine Ein-Euro-Job-Vermittlung während der geplanten Ortsabwesenheit möglich ist. Eine Beurlaubung wird völlig ausgeschlossen, wenn in der geplanten Abwesenheit am Wohnort ein Saisonjob kurzfristig frei wird. Beispielsweise wären das laut Arbeitsagentur Aushilfstätigkeiten in Hotels- und Gaststätten sowie auch auf Messen. - Mehr Infos unter: http://erwerbslos.de/images/stories/dokumente/aktionen/wegfahren.pdf
Einkommensteuerrückzahlung? Abtreten!
Immer wieder erleben Erwerbslose ein böses Erwachen, wenn es um die Frage von Einkommensteuererstattungen geht. Denn: Diese gelten als Einkommenszufluss und werden angerechnet. In vielen Fällen ist es aber so, dass die Betroffenen noch Schulden bei Banken, Verwandten oder Bekannten haben. Für diesen Fall nun ist es möglich, beim Einreichen mit der Einkommensteuererklärung eine so genannte Abtretungsanzeige zu machen. Beispiel: Eine Buchhalterin im ALG II-Bezug hatte im Jahr 2006 für zwei Monate einen Job, Lohnsteuer wurde gezahlt. Anschließend hatte sie eine Zahnlbehandlung, für die sie sich Geld von einer Freundin geliehen hatte. Wenn sie jetzt ihren Einkommensteuerantrag einreicht, um die gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen, muss sie parallel die Abtretungsanzeige zugunsten ihrer Freundin machen. So würde das geliehene Geld zurückerstattet. Macht sie die Abtretungsanzeige nicht, wird die Steuererstattung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Formulare für die Abtretungsanzeige gibt es beim Finanzamt oder kann unter bei der Oberfinanzidirketion heruntergeladen werden: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8334900_L20.pdf
Abzug für Warmwasserbereitung
Landessozialgericht Sachsen sieht es anders
Wenn in Stadt und Landkreis Celle die Warmwasserbereitung über die Gaszentralheizung erfolgt, zieht der Landkreis als Leistungsträger jeweils 18 % von den erstattungsfähigen Kosten ab. Begründung: Die Kosten für die Warmwasserbereitung seien bereits in der Regelleistung enthalten. Abgesehen davon, dass die 18 %-ige Pauschale völlig willkürlich greift, weil so z.B. bei einem Haushalt mit hohen Heizkosten unterstellt wird, er habe auch höhere Kosten bei der Warmwasserbereitung, gerät die ganze Logik langsam ins Wanken.
Das Landessozialgericht Chemnitz hat jetzt entschieden, dass ALG II-Beziehern die Energiekosten für warmes Wasser nicht von den Unterkunftszahlungen abgezogen werden dürften. Ebenso wie Heizkosten seien die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen, urteilten die Richter. Anders sei für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert. (Landessozialgericht Chemnitz AZ.: L 3 AS 101/06)
Im Urteil selbst heißt es u.a.: "Der Bedarf der Kläger von je 418,00 EUR ist nicht um die in den Unterkunfts- und Heizkosten von 240,00 EUR enthaltenen Warmwasserkosten zu vermindern, um Doppelleistungen zu vermeiden. Denn im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG-Eckregel-satz wurden in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Energiekosten zur Wassererwärmung) berücksichtigt [unten a)], so dass in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II diese Warmwasserkosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind ...
a) Dass in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Warmwasserkosten) berücksichtigt wurden, folgt daraus, dass der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung allein anhand der durchschnittlichen Stromkosten der in den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Ein-Personen-Mieterhaushalte bestimmt wurde. Weil aber nur wenige (geschätzt etwa ein Drittel) dieser Haushalte ihr Wasser tatsächlich mit Strom erwärmt haben, wurden deren Warmwasserkosten im Wege der Durchschnittsbildung auf die übrigen Haushalte aufgeteilt, so dass in den durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur etwa ein Drittel der für die Warmwasserbereitung erforderlichen Energiekosten enthalten ist ..."
Wer sich für das Urteil interessiert, kann es unter http://www.sozialticker.com/forum/ftopic7684.html nachlesen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechts-kräftig, weist aber eine detaillierte Begründung auf.
Auf dieser Grundlage besteht jetzt auch die Möglichkeit, mit Widersprüchen, Überprü-fungsanträgen bzw. Einstweiligen Anordnungen gegen die eventuell rechtswidrige Praxis des Landkreises Celle vorzugehen. Entsprechende Musterschreiben finden sich auf der website: www.sic-celle.de
Beschaffung von Heizmaterial (z.B. Heizöl oder Holz)
Das Bundessozialgericht hat Klarheit zum Thema "Beschaffung von Heizmaterial" geschaffen: Die Kosten für Heizöl oder Holz sollen erstattet werden, wenn sie angefallen sind. Hierfür monatliche Heizkostenpauschalen zu gewähren, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Damit ist tendenziell aber auch eine rückwirkende Gewährung ausgeschlossen: Allerdings können Schulden für Heizkosten übernommen werden. Mit einigen zusätzlichen juristischen Erwägen, stellt sich der Sachverhalt also so dar:
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Insbesondere der Begriff ?tatsächlich? lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind .... Weder aus der Gesetzesbe-gründung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57 zu § 22) noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs 1 SGB II fallen sollte. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial läuft dem Zweck des § 22 Abs 1 SGB II zuwider. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Hat der Hilfebedürftige allerdings bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftig-keit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen. Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des A LG II-Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme in Betracht. Diese Möglichkeit ergab sich vor dem 1. August 2006 allein über § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, aaO) iVm § 34 SGB XII, weil zu diesem Zeitpunkt die Vorschrift des § 22 Abs 5 SGB II lediglich die Übernahme von Mietschulden vorsah. Nunmehr können über § 22 Abs 5 SGB II (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl I 1706 - erhalten hat) auch Schulden für Heizkosten übernommen werden. (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 36).
Mehr dazu im Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2007 B 7b AS 40/06 R
Jetzt telefonische Meldung bei BA - als Service
Betroffene, bei denen das Arbeitsverhältnis endet, können sich ab sofort bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) auch telefonisch melden.
Die Betroffenen können so gleich mit ihrem ersten Telefonat mit dem Arbeitsvermittler einen Termin vereinbaren. - Als arbeitssuchend müssen sich Beschäftigte spätestens drei Monate vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei ihrer entsprechend zuständigen Agentur für Arbeit melden. Wenn das nicht (rechtzeitig) geschieht, kann es möglich sein, dass später das Arbeitslosengeld gekürzt wird.
Unter der Service-Telefonnummer
Arbeitnehmer: 01801 / 55 51 11 ( = 3,9 Cent/Min.)
Arbeitgeber: 01801 / 66 44 66 ( = 3,9 Cent/Min. )
ist die Bundesagentur für Arbeit für alle erreichbar.
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