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aus: Asphalt 02/2008; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Eine Mietstufe mehr bei Schwerbehinderung und für Alleinerziehende
Für ALG II-Empfänger mit Schwerbehinderung gilt eine deutlich höhere Mietobergrenze als angemessen. Das beschied das Sozialgericht Lüneburg in einem einstweiligen Aordnungsverfahren gegen den Landkreis Celle am 7. Januar 2008 (S 27 AS 1700/07 ER).
Der Schwerbehinderte lebte in einem 3-Personen-Haushalt in einer Gemeinde des Landkreises Celle. Das Sozialgericht beschied, dass "allein aufgrund der Schwerbehinderung des Antragstellers ... eine Erhöhung dergestalt angebracht [ist], dass von einem (fiktiven) 4-Personen-Haushalt auszugehen ist." Das Sozialgericht orientierte sich dabei für die Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft erneut an der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG), "da für den Landkreis Celle keine verallgemeinerungsfähigen und aussagekräftigen Aussagen über die Lage auf dem Wohnungsmarkt (insbesondere Mietspiegel) vorhanden sind."
Auf dieser Grundlage soll dann also die nächsthöhe re Haushaltsgröße gelten, wenn eine Person schwerbehindert ist. Also: Für eine Person gelten die Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt als angemessen, für einen Zwei-Personen-Haushalt gilt die Mietobergrenze eines Drei-Personen-Haushalts u.s.w. Grundsätzlich heißt es im Beschluss: "Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher ... gerechtfertigt, bei bestehender Schwerbehinderung eines Haushaltsmitglieds von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen."
Das Sozialgericht sprach sich eindeutig gegen eine vom Landkreis angestrebte Einzelfallbetrachtung aus: "Zwar sind viele verschiedene Möglichkeiten einer Behinderung denkbar, in jedem Fall führt die Behinderung zu einer Beeinträchtigung des täglichen Lebens, die durch einen erhöhten Wohnraumbedarf auszugleichen versucht werden soll."
Diese Regelung hat unseres Erachtens auch Gültigkeit für Haushalte von Alleinerziehenden.
Heiz- und Nebenkostennachzahlung
Trotz der vergleichweise milden Wintertemperaturen werden viele Hartz IV-Haushalte in diesen Tagen mit Heizkostennachzahlungen konfrontiert werden. Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss man mit seiner Jahresabrechnung direkt zum Landkreis Celle, Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 Celle, oder dort einen schriftlichen Antrag einreichen, etwa so:
Antrag auf Übernahme der Heiz- [und Neben]kostennachforderung nach § 22 Abs. 1 SGB II - und Anpassung des monatlichen Abschlags gemäß der Vorgabe des Energieversorgers
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich / wir beantragen die Übernahme der Heiz- [und Neben]kostennachforderung für das Jahr 2007. In der Anlage finden Sie die Abrechnung der SVO.
Weiter beantrage/n ich/wir einen Änderungsbescheid, der eine Anpassung des monatlichen Abschlags rückwirkend ab Januar 2008 entsprechend der Vorgaben des Energieversorgers vornimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Jahresabrechnung der SVO und [Nebenkostenabrechnung]
Nachdem das Sozialgericht Lüneburg zuletzt entschieden hat, dass die "Angemessenheit der Heizkosten [...] grundsätzlich nicht nach Durchschnittsverbrauchswerten bestimmt werden kann", ist der Landkreis im Prinzip zur Zahlung der tatsächlichen Heizkosten verpflichtet ( S 19 AS 1557/07 ER). Bis auf den 18 %-ige Abzug des Warmwasseranteils sind Nachzahlungsforderungen also komplett zu erstatten. - Falls schon Nebenkostenabrechnungen vorliegen, können diese parallel mit eingereicht werden.
Im Einzelfall auch Kosten für Schülermonatskarte
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Sozialleistungsträger verpflichtet, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Kosten einer Schülermonatskarte für ein Mitglied einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft zu übernehmen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Ist der Besuch der 11. Schulklasse beim nächstgelegenen, 22 km entfernten Gymnasium nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, kann gegen den Leistungsträger gemäß § 73 SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte bestehen. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Erstattung von Schüler-beförderungskosten ist im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt, um die Teilhabechancen an der schulischen Ausbildung für Jugendliche aus armen Haushalten zu fördern. (Urteil vom 03. Dezember 2007, L 7 AS 666/07 ER) - Der zuständige Sozialleistungsträger wäre für die Gemeinden des Landkreises Celle das Sozialamt des Landkreises.
Landessozialgericht bestätigt: Wo es keinen Mietspiegel gibt, gilt die rechte Spalte der Wohngeldtabelle + 10 %
Erneut hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen grundsätzlich zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geäußert. (vom 11.12.2007 Az. : L 7 AS 402/05) Dabei gilt: In Städten und Gemeinden, die nicht über einen substantiierten Mietspiegel verfügen, soll die rechte Spalte der Wohngeldtabelle plus eines Zuschlages von 10 Prozent gelten. Dass es einen solchen Mietspiegel für die Stadt Celle und die Landkreisgemeinden nicht gibt, hat das Sozialgericht Lüneburg im Übrigen Anfang des Jahres erneut festgestellt (S 27 AS 1700/07 ER): "... der oberste Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen [hat] mit seinen Urteilen L 7 AS 494/05 , L 13 AS 11/06 ER und L 13 AS 58/07 ER [...] eindeu-tig herausgestellt, dass mangels valider Erkennt-nismöglichkeiten [...] die Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10 % zu bilden" ist.
Arbeitsgelegenheiten mit 30 Stunden wöchentlich sind nicht zulässig
Das Landessozialgericht Bayern erachtet so genannte Arbeitsgelegenheiten (also "Ein-Euro-Jobs" als nicht zulässig, wenn sie eine Arbeitszeit von 30 Stunden (oder mehr) vorsehen. (L 7 AS 199/06 vom 29.06.2007) In der Begründung heißt es u.a.:
"Eine Arbeitszeit von 30 Stunden, wie im vorliegenden Fall, liegt bereits nahe an einer Vollzeittätigkeit, nachdem zahlreiche Tarifverträge eine Vollarbeitszeit von 35 Stunden und weniger vorsehen. Würde man eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges für zulässig halten, würde sich angesichts der weit verbreiteten Praxis der Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten eine unzumutbare Konkurrenz zum ersten und zweiten Arbeitsmarkt ergeben (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.227 zu § 16). Zudem wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, zweifellos beein-trächtigt. Derartigen Hilfebedürftigen wie dem Kläger, denen der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich offensteht, wie die Aufnahme einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung ab zeigt, ist ausreichend Zeit für eine Arbeitssuche einzuräumen (so auch Niewald in LPK-SGB II, Rdnr.46 zu § 16). Jedenfalls ist bei Hilfebedürftigen, die nach dem Stand ihrer Fähig-keiten und Fertigkeiten für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ernsthaft in Betracht kommen, eine Arbeitsgelegenheit im Umfang von 30 Stunden und mehr nicht zulässig (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr.444 zu § 16)."
sic! jetzt in der Neustadt
Das Büro des Bündnis Soziale Gerechtigkeit (BSG), in dem die Erwerbsloseninitiative "sic!" ihre Beratung macht, ist umgezogen und jetzt in der "Neustadt 23"
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Bei Fragen rund um Hartz IV können sich Betroffene in Celle wenden an:
Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung) www.arbeitslosenberatung-celle.de
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de |
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