aus: Asphalt 03/2008; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.


Einkommensteuererstattung?
Abtreten!

Obwohl wir schon vor einiger Zeit darauf hingewiesen hatten, wollen wir für jene, die erst jetzt ins ALG II gerutscht sind und im vergangenen Jahr noch Arbeit hatten, auf das Problem der Einkommensteuererstattungen eingehen. Denn: Diese gelten als Einkommenszufluss und werden bei Bezug von ALG II angerechnet. In vielen Fällen ist es aber so, dass die Betroffenen noch Schulden bei Verwandten oder Bekannten haben. Für diesen Fall nun ist es möglich, beim Einreichen mit der Einkommensteuererklärung eine so genannte Abtretungsanzeige zu machen. Beispiel: Eine Buchhalterin im ALG II-Bezug hatte im Jahr 2007 für zwei Monate einen Job, Lohnsteuer wurde gezahlt. Anschließend hatte sie eine Zahnbehandlung, für die sie sich Geld von einer Freundin geliehen hatte. Wenn sie jetzt ihren Einkommensteuerantrag einreicht, um die gezahlte Lohnsteuer zurückzubekom-men, muss sie parallel die Abtretungsanzeige zugunsten ihrer Freundin machen. So würde das geliehene Geld zurückerstattet. Macht sie die Abtretungsanzeige nicht, wird die Steuererstattung auf das ALG II angerechnet. Die Formulare für die Abtretungsanzeige gibt es beim Finanzamt oder sie können bei der Oberfinanzidirektion heruntergeladen werden:
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8334900_L20.pdf

Mietkaution - keine Aufrechnung

Da uns immer wieder zu Ohren kommt, dass in Celle versucht wird, die Gewährung von Mietkautionen mit einer Rückzahlung in Raten zu verbinden, folgender Hinweis: Eine solche Praxis ist rechtswidrig. So hat etwa das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass ein Darlehen für die bei Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung fällige Kaution nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden darf, d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei. Eine Einbehaltung des gewährten Darlehns beurteilten die Darmstädter Richter als "rechtswidrig ". Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten.

Laut Beschluss der Richter ging der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehns vor Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsan-spruches aus. Das sei bereits an der Gesetzessystematik zu erkennen, da eine diesbezügliche Aufrechnungsregelung im SGB II fehlt (für andere Fälle ist diese gegeben, vgl. § 23,1 SGB II für dort ausdrücklich genannte Fälle der Darlehnsvergabe zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs, der sich aber ausdrücklich nicht auf die Unterkunftskosten bezieht). (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss AZ L 6 AS 145/07 ER)

Krankenversicherungsschutz trotz 100%-iger Sanktion

Da es inzwischen gelegentlich vorkommt, dass ALG II-Empfänger die Leistungen für einen gewissen Zeitraum gänzlich gestrichen werden, folgender Hinweis:

Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz besteht hinsichtlich der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände weiterhin. Der Betroffene ist jedoch gehalten, einen so genannten Anspruchsausweis bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu besorgen und dem behandelnden Arzt vorzulegen. Im Übrigen sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht kraft des Sozialgesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2007, Az. L 7 B 171/07 AS ER, Volltext-ID: 3K256518)

Höhere Miete bei Ortswechsel erlaubt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat jüngst in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren beschlossen, dass der Leistungsträger die Übernahme der Wohnkosten nicht "deckeln" darf, wenn man von einem "günstigeren" Wohnort in einen "teureren" zieht. Strittig waren die höheren Kosten nach einem Umzug von einem Dorf in die Kreisstadt, wobei der Leistungsträger diesem Umzug vorher nicht zugestimmt hatte.

Die so genannte "Zusicherung", meinte das Gericht, habe lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Im Unterschied zu den Aufwendungen vor dem Umzug (Mietkaution, Umzugskosten) sei in der Frage der laufenden Kosten die Einholung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung.

Nachdem die Leistungsbezieherin aus einer günsti-geren Wohnung in einem Dorf in eine im Vergleich dazu teurere Wohnung in der Kreisstadt gezogen war, wollte die Arbeitsagentur ihr Kosten nur in der bisherigen Höhe erstatten. Das LSG wies diese Auffassung zurück:Zwar würden durch die Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht erforderlichen Umzug die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, auch wenn sich nach dem Umzug die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erhöhen. Dies gelte aber nur für den Umzug innerhalb eines örtlichen Wohnungsmarktes, also einer bestimmten Stadt oder eines bestimmten Landkreises.

Und wörtlich in der Begründung: "Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine derart umfassende Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) vornehmen wollte, dass nunmehr bei allen Umzügen von SGB II-Beziehern eine Deckelung der Kosten auf die bisherigen angemessenen Kosten erfolgen soll, zumal eine derartige Grundrechts-einschränkung an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 GG zu messen wäre. Eine derartige Auslegung ginge über den dargestellten Gesetzeszweck weit hinaus. Eine weitere Auslegung der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würde ferner zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der SGB II-Bezieher führen, die in einer Region mit geringem Mietniveau leben. Denn sie könnten bei einem Umzug im Bundesgebiet an "teureren" Zuzugsorten allenfalls eine unterdurchschnittliche Wohnung anmieten, wenn sie unter diesen Umständen nicht ganz auf den Umzug verzichten wollen, während ein SGB II-Bezieher aus einer Region mit hohem Mietniveau fast unbeschränkt wäre in der Auswahl einer neuen Mietunterkunft. Schließlich ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, das eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. vergleichbare Vorschrift nicht enthält (so zutreffend auch SG Berlin, a. a. O.). Für die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, kann es daher weiterhin nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen (ebenso SG Berlin, a.a.O.). Im vorliegenden Falle findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. damit keine Anwendung, da es sich nicht um einen Umzug innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes handelt." (L 13 AS 168/07 ER vom 26.10.2007)

Auskunftspflicht bei Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat zurückgewiesen, dass ein Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt, wenn er bei der Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht in der Lage ist, Angaben über die Einkommens-verhältnisse der vom Amt gemutmaßten Partnerin zu machen.

Der Hintergrund: Einem ALG II-Bezieher waren die Leistungen gestrichen worden, nachdem die Arbeits-agentur ein Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft unterstellt und ihn aufgefordert hatte, Angaben über die mutmaßliche Partnerin zu machen. Beide bestritten in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, und der Leistungsbezieher sah sich nicht in der Lage, Auskünfte über das Ein-kommen der Frau zu machen.

Das LSG gab ihm insoweit Recht als Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, sich nur auf Tatsachen erstrecken würden, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt seien. Wenn der Leistungsträger vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt sei, müsse er die gegenüber der gemutmaßten Partnerin bestehende Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt feststellen und gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. (L 7 AS 772/07 ER vom 11.01.2008)

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Bei Fragen rund um Hartz IV können sich Betroffene in Celle wenden an:

Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung) www.arbeitslosenberatung-celle.de

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de