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aus: Asphalt 08/2006; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Info für junge ALG-II-Berechtigte:
Wenn Ihre Eltern für Sie finanziell aufkommen sollen?
Widerspruch einlegen!
Zahlt das Amt Ihnen nur ein gekürztes ALG II, weil das Einkommen oder Vermögen Ihrer Eltern angerechnet wird? Oder wurde Ihr Antrag auf ALG II ganz abgelehnt, weil Ihre Eltern angeblich zuviel verdienen und Sie mit versorgen sollen? Dann sollten Sie den Kopf nicht in den Sand stecken und die Entscheidung des Amtes nicht einfach hinnehmen.
Wir empfehlen vielmehr, sich mit Widerspruch (und Klage) zu wehren. Das ist Ihr gutes Recht und gar nicht so kompliziert, wie man denkt. Und: Wir sehen durchaus Chancen, vor Gericht Recht zu bekommen. Voraussetzung ist, dass Sie
--- mindestens 18 Jahre alt sind und nicht mehr zu einer (allgemeinbildenden) Schule gehen oder
--- mindestens 21 Jahre alt sind.
Denn dann sind Ihre Eltern gar nicht mehr "voll unterhaltspflichtig" für Sie. Doch der Reihe nach:
Neue Rechtslage
Seit dem 1. Juli werden auch volljährige ALG-II-Berechtigte unter 25 Jahren mit ihren Eltern "in einen Topf" geworfen - in eine so genannte Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen und Vermögen der Eltern wird auf den Bedarf angerechnet, also abgezogen. Im Klartext heißt das: Auch geringverdienende Eltern, die eigentlich gar kein Geld übrig haben, sollen vorrangig für ihre erwachsenen (!) Kinder aufkommen. So hat es die große Koalition im Bundestag beschlossen.
Es bestehen aber gut begründete Zweifel, ob diese neue Regelung überhaupt rechtens ist. Denn das Amt verweigert Leistungen, weil die Eltern zahlen sollen. Doch vielfach können erwachsene Erwerbslose einen entsprechenden Geldbetrag gar nicht von ihren Eltern einfordern, weil die Eltern nicht mehr "gesteigert unterhalts-pflichtig" sind. Sobald ein Kind 18 (bzw. 21 bei Schülern) ist, steht einem erwerbstätigen Elternteil ein Selbstbehalt von 1.100 Euro plus 800 Euro für den Ehepartner plus weiterer Freibeträge (für Werbungskosten, Versicherungen, Rücklagen usw.) zu. Je nach Höhe des Einkommens der Eltern können erwachsene Erwerbslose also gar keinen Unterhalt von ihren Eltern mehr einfordern oder zumindest nicht den Betrag, den das Amt angerechnet hat. So drohen junge Erwerbslose durch alle Roste zu fallen, weil sie von keiner Seite das Geld für den notwendigen Lebensunterhalt bekommen. Und das darf nicht sein, wie Sozialgerichte immer wieder entschieden haben. Deshalb unser Tipp, sich gegen die Anrechnung von Elterneinkommen zu wehren.
Wie wehren?
Als erstes müssen Sie Widerspruch gegen Ihren Bescheid einlegen. Auf der Rückseite ist ein Mustertext abgedruckt. In Ihrem Bescheid steht, an welche Stelle der Widerspruch zu richten ist. Er muss innerhalb eines Monats, nachdem Sie Ihren Bescheid bekommen haben, bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Wir empfehlen, dem Widerspruch eine Erklärung der Eltern beizufügen, in der die Eltern formlos aufschreiben, dass sie nicht gewillt sind (über ihre gesetzliche Pflicht hinaus) Unterhalt zu zahlen.
Absehbar ist, dass die Ämter solche Widersprüche ablehnen werden. Man braucht also einen etwas längeren Atem und muss sich auf eine Klage vorm Sozialgericht einstellen. Aber keine Bange. Dass Verfahren ist sehr bürgerfreundlich: Es entstehen keine Gerichtskosten, man braucht nicht zwingend einen Anwalt und das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus - man muss also nicht besonders redegewandt oder juristisch bewandert sein. Gewerkschaftsmitglieder können natürlich bei ihrer Gewerkschaft um Rechtsschutz nachfragen.
Um vorläufig - bis zur endgültigen Entscheidung - Leistungen zu erhalten, sollten Sie nach dem Widerspruch auch einen so genannten Antrag auf eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen.
Infos aus: KOORDINIERUNGSSTELLE GEWERKSCHAFTLICHER ARBEITSLOSENGRUPPEN - WWW.ERWERBSLOS.DE
Musterentwürfe
zu Widerspruch
und einstweiliger Anordnung
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
vom [Datum], mir zugegangen am [Datum],
lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.
Begründung:
Mit dem oben genannten Bescheid haben Sie meinen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende aufgrund des Einkommens/ Vermögens meiner Eltern abgelehnt. [Beziehungsweise alternativ:] Im oben genannten Bescheid haben Sie Einkommen/Vermögen meiner Eltern angerechnet und mir nur einen reduzierten Anspruch zuerkannt.
Meine Eltern sind aber weder finanziell in der Lage noch willens, mich in der von Ihnen unterstellten Weise zu unterstützen und meinen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Ich habe auch keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern. Da ich volljährig bin und meine allgemeine Schulausbildung abgeschlossen habe,
[Beziehungsweise alternativ:] Da ich bereits 21 Jahre alt bin,
sind meine Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht mehr gesteigert unterhaltspflichtig.
Somit ist mein Existenzminimum nicht sichergestellt und mir fehlen die Mittel für meinen Lebensunterhalt. Sie verweigern mir Leistungen nach dem SGB II und verweisen mich auf das Einkommen/Vermögen meiner Eltern. Diese Mittel stehen mir aber gar nicht zur Verfügung und da ich keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch habe, ist es mir auch gar nicht möglich, diese Mittel zu erhalten.
Ich beantrage daher, dass Einkommen/Vermögen meiner Eltern nicht anzurechnen und mir ungekürzte Leistungen nach SGB II zu bewilligen. Ersatzweise beantrage ich, Einkommen/Vermögen meiner Eltern nur in Höhe meines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1601ff BGB sowie der von den Oberlandesgerichten entwickelten Leitlinien für die Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten (in den Anmerkungen zur "Düsseldorfer Tabelle" bzw. zur "Berliner Tabelle") zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
[Datum] und [Unterschrift]
Anlage: Erklärung der Eltern
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Hinweise:
Bitte bedenken Sie, dass dieser Mustertext nur als allgemeine Anregung und Beispiel dienen kann. Gut ist, die Situation im Einzellfall möglichst konkret zu schildern.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
an:
Sozialgericht Lüneburg, PF 2660, 21316 Lüneburg
Hiermit beantrage ich
[Name, Anschrift] ____________________________ Antragsteller
der Arbeitsgemeinschaft [Name, Anschrift] _______ Antragsgegnerin
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG aufzuerlegen, mir vorläufig Leistungen nach SGB II in voller Höhe zu bewilligen.
Ersatzweise beantrage ich, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, Einkommen/Vermögen meiner Eltern nur in Höhe meines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1601ff BGB sowie der von den Oberlandesgerichten entwickelten Leitlinien für die Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen
Mit Bescheid vom ............... hat die Antragsgegnerin meinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ablehnt (Kopie ist beigefügt). [oder alternativ]
Mit Bescheid vom ............... hat die Antragsgegnerin mir nur Leistungen nach dem SGB II in Höhe von ............... bewilligt (Kopie ist beigefügt).
In dem genannten Bescheid wird das Einkommen/das Vermögen meiner Eltern angerechnet. Dieses Geld steht mir aber gar nicht zur Verfügung. Mir fehlen somit die finanziellen Mittel, um meinen Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Meine Eltern sind weder finanziell in der Lage noch willens, mich in der von der Antragsgegnerin unterstellten Weise zu unterstützen und meinen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Ich habe auch keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern.
Da ich volljährig bin und meine allgemeine Schulausbildung abgeschlossen habe, - [beziehungsweise alternativ:] Da ich bereits 21 Jahre alt bin, - sind meine Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht mehr gesteigert unterhaltspflichtig.
Somit ist mein Existenzminimum nicht sichergestellt: Denn die Antragsgegnerin verweigert mir Leistungen nach dem SGB II und verweist mich auf das Einkommen/Vermögen meiner Eltern. Diese Mittel stehen mir aber gar nicht zur Verfügung und da ich keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch habe, ist es mir auch gar nicht möglich, diese Mittel zu erhalten.
Am ............. habe ich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt (Kopie ist beigefügt). Es ist mir jedoch nicht möglich, die Entscheidung im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten.
Die mir zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel liegen deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert wird. Damit kann ich meinen Lebensunterhalt nicht decken. [Falls zutreffend zusätzlich: Ich erhalte auch keine sonstige Unterstützung durch meine Eltern, etwa indem sie mich kostenlos mit verpflegen].
Ich verfüge auch nicht über entsprechende Ersparnisse, mit denen ich vorübergehend meinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.
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