aus: Asphalt 08/2007; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Petition der Landesarmutskonferenz an den Niedersächsischen Landtag und an den Deutschen Bundestag

Schulbildung für Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII und Asylbewerberleistungsgesetz beziehen

Als Landesarmutskonferenz erleben wir mehr und mehr die Situation, dass gerade Kinder und Jugendliche im Bildungsbereich aufgrund der fehlenden materiellen Möglichkeiten Ausgrenzungen erleben. Mit 208,-- Euro (Kinder bis 14 Jahre) oder 278,-- Euro (Kinder und Jugendliche ab 14 Jahre) sollen Nahrung, Kleider, Genussmittel, Strom und alles Weitere bezahlt werden. Die Kosten für die Schulbildung der Kinder und Jugendlichen sind in diesen Regelleistungen nicht vorgesehen, und das Kindergeld steht nicht wie bei anderen Familien zusätzlich zur Verfügung, sondern wird von den
Regelsätzen in voller Höhe abgezogen.

Die Leihgebühren für Schulbücher werden zwar für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII von der Kommune erstattet, aber je nach Schulstufe und Ereignis, z.B. Einschulung oder Klassenwechsel, müssen Eltern für ein Kind oft mehr als 100,-- Euro zusätzlich ausgeben für Schultüte, Arbeitshefte, Schreibhefte, Stifte, Blöcke, Malutensilien, Kopiergeld, Klassenkasse oder eintägige Klassenfahrten. Stehen weitere besondere Anschaffungen an, wie z.B. Schulranzen, Grafikutensilien, Taschenrechner usw., werden daraus schnell 300,- Euro pro Kind/Jugendlichen.

Die Eltern geraten in Not, weil sie das Geld dafür nicht übrig haben. Den Kindern und Jugendlichen wird die Chancengleichheit im Bildungsbereich genommen.

Das SGB II sieht im § 23 Abs. 3 eine einmalige Leistung vor für - wie es unter Punkt 3 heißt - "mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen". Es werden jedoch in keiner Weise die o.g. Bedarfspositionen berücksichtigt oder Fahrtkosten zur Schule, die insbesondere bei den weiterführenden Schulen anfallen, da es für Schüler und Schülerinnen der gymnasialen Oberstufe keine kostenlose Schülerbeförderung gibt und ab der 12. Klasse in der Regel alle Bücher und Materialien selbst beschafft werden müssen.

Dies bezieht sich ebenfalls auf die berufsbildenden Schulen und Fachschulen etc., bei denen es in der Regel keine Schulbuchausleihe mehr gibt und keine Schülerbeförderung. Die Kosten dafür müssen die Jugendlichen selbst erbringen.

Anzumerken ist des Weiteren, dass man bei differenzierter Betrachtung insbesondere in Bezug auf die Ausführung in der Bundesratsdrucksache 206/04 vom 12.03.2004 - Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV) - sich ergibt, wenn man überhaupt annehmen kann, dass unter den dort benannten Abteilungen relevante Leistungen in Bezug auf die o.g. Bedarfspositionen eingeflossen sind, diese sicherlich sehr gering sein dürften, weil im Rahmen der Einkommens- und Verbraucherstichprobe viele unterschiedliche Bedarfspositionen eingeflossen sind, die aber eben gerade nicht eine Identität oder Identitätsnähe zu den o.g. Bedarfspositionen haben.

Auch wenn man einmal unterstellt, obwohl dieses sehr unwahrscheinlich ist, dass tatsächlich in irgendeiner Weise vergleichbare Positionen innerhalb der Einkommens- und Verbraucherstichprobe eingeflossen sind, dürfte dieser Anteil in Bezug auf die o.g. Bedarfspositionen von der Bedeutung her in Bezug auf eine evtl. durchzuführende Quantifizierung im Bereich des Wertes Null liegen, weil die Regelleistung von Kindern und Jugendlichen lediglich prozentual vom Eckregelsatz abgeleitet wird und bei den statistischen Erhebungen in keiner Weise die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen eingeflossen sind.

Von daher ergibt sich, dass in der Regelleistung für Kinder und Jugendliche keine signifikanten Anteile in Bezug auf die o.g. Bedarfspositionen innerhalb der Regelleistung bestehen dürften, zumal die Abteilung 10, Bildungswesen, bei der Bemessung des Eckregelsatzes keine Berücksichtigung gefunden hat, obwohl man doch davon ausgehen dürfte, dass gerade diese Abteilung in Bezug auf die o.g. Bedarfspositionen eine hohe Relevanz zuzumessen wäre. Eltern stehen vor der Problematik, dass sie ihren Kindern die angemessene Schulbildung nicht ermöglichen können, wohl bemerkt, und dies muss ausdrücklich betont werden, aus finanziellen Gründen.
Wir sehen hierin eine eklatante Ungerechtigkeit gegenüber Haushalten mit ausreichenden Einkommen. Außerdem steht dieser Sachverhalt in einem starken Missverhältnis zur Bildungspolitik, da allen Kindern und Jugendlichen eine ihnen angemessene Bildung ermöglich werden sollte. Die oft proklamierte Chancengleichheit im Bildungswesen wird hier völlig ausgehebelt.

Uns erscheint hier ein dringender Handlungsbedarf auf Landes- und Bundesebene. Um Kindern und Jugendlichen eine Chancengleichheit im Bildungsbereich wieder zu gewährleisten, sind auf Landes-und Bundesebene umgehend Maßnahmen durchzuführen, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber die erforderlichen Bedarfspositionen im vollen Umfange sicherstellen. Materielle Armut darf kein Ausschluss sein für einen
gleichberechtigten Zugang zum Bildungssystem.

Celle, 03.07.07

Mehr zum Thema auch unter www.erwerbslos.de

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Analphabet muss mündliche Rechtsfolgenbelehrung erhalten

Einem ALG-II-Empfänger, der in der Verwaltung als Analphabet bekannt ist, können die Leistungen nicht gekürzt werden, wenn er nur schriftliche Aufforderungen zu Meldeterminen erhält. Vielmehr muss die Behörde den Hilfebedürftigen telefonisch über die Termine verständigen und mündlich über die möglichen Rechtsfolgen aufklären. Dies hat das Sozialgericht Lüneburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 04.04.2007 entschieden.

Ab Juli auch wichtige Änderungen für Bedarfsgemeinschaften bei Widersprüchen

Seit dem 1. Juli gilt folgende Auflage des Bundessozialgerichts: JedeR Betroffene kann/muss separat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Ansonsten ist es aber wichtig, dass jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln Widerspruch gegen Fehler im Bescheid einlegt, um seine /ihre Rechte zu wahren. Um den Papierverbrauch in Grenzen zu halten, wird wohl auch künftig ein Widerspruch pro Bedarfsgemeinschaft (BG) ausreichen. Hier sollte nur zweifelsfrei vorangestellt (und bei Volljährigen durch Unterschrift bestätigt) werden, dass jedes Mitglied der BG Widerspruch gegen den Bescheid einlegt - und dann auch alle unterschreiben.
Wichtig: Ein Widerspruch muss erneuert werden, wenn ein neuer Bescheid kommt. Wenn also die Bearbeitung eines Widerspruchs sich hinzieht und der Leistungsträger zwischenzeitlich einen neuen Bescheid erlässt, der das Problem nicht aus der Welt schafft, muss auch gegen diesen neuen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Man kann sich dabei eine ausführliche Begründung sparen und auf den schon einmal eingelegten Widerspruch verweisen.

Übungsleiterfreibetrag jetzt 2100,-- Euro

Am 6. Juli hat der Bundesrat dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugestimmt. Dieses Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung des so genannten Übungs-leiterfreibetrags vor.

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend zum 1. Januar 2007 bis zur Höhe von insgesamt 2100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Der so genannte Übungsleiterfreibetrag hat sich somit von ursprüng-lich 1848 Euro um insgesamt 252 Euro im Kalenderjahr erhöht.

Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2100 Euro kann anteilig (z.B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z.B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.

Solche Aufwandsentschädigungen sind beim ALG-II anrechnungsfrei; d.h.: Hier gilt ein Freibetrag bis zur neuen Höhe von 2100 Euro.


Angemessenheit der Miete? Es bleibt dabei "Rechte Spalte + 10 %"

Auch wenn die Landkreisverwaltung als Leistungs-träger für die Kosten der Unterkunft zuletzt öffentlich vertreten hat, seine Praxis sei opportun und sachgerecht, bleiben wir dabei: Gültigkeit für Stadt und Landkreis Celle hat die Wohngeldtabelle und hier die Rechte Spalte (zuzüglich 10 %). Dies gilt, solange der Landkreis nicht in der Lage ist, einen qualifizierten Mietspiegel vorzulegen. Dies ist nicht der Fall. Und das heißt: JedeR ALG-II-BezieherIn, der/dem der Landkreis nicht die vollen Mietkosten erstattet, sollte überprüfen, ob dies rechtens ist. Die Zahlen der Wohngeldtabelle finden sich unter:

www.sic-celle.de