aus: Asphalt 07/2008; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.


Warmwasseranteil im Regelsatz

Nachdem das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) jetzt veröffentlicht ist, dürfte sich demnächst die Praxis beim Warmwasserabzug ändern. Bisher wurde bekanntlich die Heizkostenerstattung um 18 % gekürzt. Dabei sollte es sich um die im Regelsatz enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung handeln. Dies ist nicht mehr zulässig. Künftig muss ein fester Betrag abgezogen werden; und zwar: bei 351 Euro Regelleistung 6,33 ?, bei 316 Euro 5,69 ?, bei 281 Euro 5,07 ?, bei 211 Euro 3,80 ?. In der Regel dürfte sich das bei Ein-Personen-Haushalten eher günstig, bei größeren Haushalten aber vielleicht auch ungünstig auswirken. Eine alleinlebende Person bekam bei 50 Euro Heizkosten bisher einen Abzug von 9 Euro, künftig eben nur 6,33 Euro. Bei einem Paar mit zwei Kindern unter 14 Jahren und Heizkosten von 100 Euro waren es bisher 18 Euro Abzug, künftig sind es 18,98 Euro. Angesichts der steigenden Gaspreise dürfte sich aber bald auch bei größeren Haushalten ein Plus ergeben.
Falls diese Regelung bei Ihnen nicht angewandt wird, obwohl es für Sie eine Ersparnis brächte, legen Sie Widerspruch gegen Ihren nächsten Bescheid ein.


Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz

Dass bei einer Laktoseintoleranz der Lebensmitteleinkauf deutlich teurer wird, ist unstrittig. Strittig war in vielen Fällen, ob betroffene Langzeiterwerbslose bei den Hartz-IV-Leistungen einen Mehrbedarf geltend machen können. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zuletzt die Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht (L 11 AS 258/06 vom 13.09.2007) bestätigt, für kostenaufwändige Ernährung wegen Laktoseintoleranz einen Mehrbedarf in Höhe von 71,58 Euro monatlich zu zahlen ist. (Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG, womit die Bayerische Entscheidung bestätigt wurde, hat das Aktenzeichen B 14 AS 166/07 B vom 04.01.2008).

Widerspruch gegen Rückforderung entfaltet aufschiebende Wirkung

Eine kleine Nachricht, allerdings mit großer Wirkung: Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass Widersprüche gegen Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X keine Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II sind und somit der Widerspruch nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Weisung ist hier zu finden:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/

Dokument/HEGA-05-2008-Rueckforderungen-GA-16-2008.html


Besichtigung der Wohnung muss nicht geduldet werden

Wir haben hier immer die Auffassung vertreten, dass die so genannten "Hausbesuche" durch Arbeitsagentur oder die KdU-Stelle des Landkreises rechtlich höchst problematisch sind. Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung vom 19.12.2007 (L 7 B 284/07 AS ER) unsere Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein SGB II-Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden muss, "denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst". Es reicht nach Ansicht der Richter aus, wenn man alle leistungsrelevanten Tatbestände angibt bzw. durch Urkunden belegt. Grundsätzlich heißt es in dem Urteil: "Es gibt (...) keine Rechtsnorm, die dem Antragssteller auferlegt, die Besichtigung seiner Wohnung zu dulden. (...) Mangels besonderer Regelung im SGB II kommt insoweit allenfalls § 60 Abs. 1 SGB I in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst (im Ergebnis ebenso VGH Hessen vom 18.11.1995, 9 TG 974/85, NJW 1986, S. 1129; Armborst in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang Verfahren Rn. 17; Winkler info also 2005, S. 251, 253)."


Kostenersatz für Schulmaterialien

ALG II-EmpfängerInnen sollten dieses Jahr versuchen, die Kosten für zum Schuljahresbeginn ihrer Kinder zu beschaffende Schulmaterialien erstattet zu bekommen. Wir empfehlen hier, Anträge an die zuständigen Sozialämter (nicht beim Arbeitsamt) zu stellen. Auf Grundlage der von der Schule ausgegebenen Liste sollte eine Kostenschätzung vorgenommen werden. Die Summe sollte mit einer angefügten Kopie der Liste beim Sozialamt beantragt werden. Entsprechende Musterformulierungen hatten wir in unserem letzten Flyer, der im Internet zu finden ist unter
http://www.erwerbslosenini-celle.de/08_06_01.html


Broschüre
"Hartz IV - fördern durch kürzen"

In dieser 30-seitigen Broschüre von Rainer Roth wird ausführlich dargelegt, wie und warum der Wachstumsbedarf von Schulkindern und Jugendlichen mit Einführung von Hartz IV aberkannt wurde. Die Broschüre ist vom Rhein-Main-Bündnis gegen Sozialabbau und Billiglöhne und KLARtext e.V. herausgeben worden. Im download steht sie unter
www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/kampagnenseite/materialien/brosch_roth2.pdf bereit.

Buch
Fünf Jahre Hartzreformen

Im August 2002 stellte Peter Hartz die Ergebnisse der nach ihm benannten Kommission der Öffent-lichkeit vor. Jürgen Klute und Sandra Kotlenga haben jetzt einen Band mit verschiedenen Aufsätzen herausgegeben, um nach einem halben Jahrzehnt der Planung und Umsetzung der Hartz-Reformen sowohl Bilanz zu ziehen als auch alternative Perspektiven in die Diskussion zu bringen. Die in diesem Band versammelten Beiträge beleuchten zum einen die politisch-normativen Grundlagen und Implikationen der Hartz-Reformen, zum anderen die konkreten Folgen des damit verbundenen Abbaus sozialer Rechte. Der Fokus dieser Bilanz reicht dabei über die materiellen und arbeitsmarktpolitischen Implikationen hinaus und umfasst Bereiche gesellschaftlichen Lebens, die unter der Zielperspektive der "Aktivierung" eine immer stärkere Indienstnahme seitens der Arbeitsmarktpolitik erfahren. In einem zweiten Teil des Sammelbands werden alternative sozialstaatliche, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Konzepte sowie konkrete Ansätze ihrer Umsetzung vorgestellt.

Jürgen Klute und Sandra Kotlenga (Hg.), Sozial- und Arbeitsmarktpolitik nach Hartz. Fünf Jahre Hartzreformen: Bestandsaufnahme - Analysen - Perspektiven, Universitätsverlag Göttingen, 2008, ISBN 978-3-940344-33-5, 23 Euro.

Das Buch steht aber auch im kostenlosen download zur Verfügung unter
www.univerlag.uni-goettingen.de/content/list.php?q=hartz&cat=result




Wir machen mit diesem Flyer

im August eine Auszeit - also:

nicht wundern,

wenn dem ASPHALT

mal der farbige Zettel fehlt.



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Bei Fragen können sich Betroffene in Celle wenden an:

Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung) www.arbeitslosenberatung-celle.de

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244