| aus: Asphalt 10/2008; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle" In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar. Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Das Sozialgericht Lüneburg hat in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren (30 AS 1178/08 ER) dahingehend entschieden, dass trotz entgegenstehender Regelung in der Arbeitslosengeld II-Verordnung die Vollverpfegung während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts nicht angerechnet werden darf. In der Vergangenheit lag bis einschließlich 2007 eine Klarheit darüber vor, dass eine Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II - also bei ALG II-EmpängerInnen unzulässig ist. Dieses wurde jedoch durch die seit dem 01. Januar 2008 geltende Fassung der ALG II-Verordnung (BGB L 2007, 2942) neu gestaltet. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte sich mit dieser Fragestellung schon in seinem Beschluss vom 28. Februar 2008 mit dem Aktenzeichen L 9 AS 7/08 ER auseinandergesetzt, obwohl es seinerzeit um einen Fall aus 2007 ging und darin die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage gestellt. Auch dort wurde schon aufgeworfen, dass mit einem stationären Aufenthalt auch zusätzliche Kosten in Verbindung stehen. In dem jünsten Sozialgerichtsbeschluss wird ebenso ausgeführt, dass die Regelung in § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht als geeignete Grundlage für die Reduzierung der Regelleistungen anzusehen ist. Und es wird Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes genommen, indem schon darüber ein Bedenken geäußert und dadrauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichtes lediglich für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 Anwendung finden konnte und somit die Rechtsfrage nach wie vor offen ist und vom Bundessozialgericht nicht endgültig entschieden wurde. Das Sozialgericht Lüneburg führt des Weiteren aus "Die Kammer hat daher nach wie vor die Möglichkeit, auf Grund der bestehenden Bedenken der o. g. Rechtsauffassung zu folgen." Leider sehen das nach wie vor einige Arbeitsagenturen anders, so auch die Arbeitsagentur in Celle. Sollte also eine Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II / SGB XII erfolgen, empfehlen wir die Durch-führung einer Einstweiligen Anordnung, auf jeden Fall aber einen Widerspruch, um die Ansprüche der Leistungsbezieher sicherzustellen. Gaspreiserhöhung - höhere Abschläge anmelden Die SVO hat zum August die Gaspreise um fast 20 % erhöht und eine weitere Erhöhung zum November (7,5 %) angekündigt. Für EmpfängerInnen von ALG II empfiehlt es sich, bei der SVO eine Anpassung des Abschlags zu beantragen und den neuen Betrag dann dem Landkreis Celle mitzuteilen. Das ist nicht zwingend erforderlich, weil die genaue Abrechnung ja sowieso im Januar erfolgt. Aber: Betroffene, die zwischenzeitlich einen Job bekommen, bleiben auf der gesamten Nachzahlung hängen - deshalb ist es sinnvoll, diese niedrig zu halten. Schulmaterialien Die Sozialämter im Landkreis Celle haben die Eltern von Schulkindern auch dieses Jahr mit den Kosten für die Materialien im Regen stehen lassen, die zum Schuljahresbeginn zu beschaffen waren. Jene Eltern, die entsprechende Anträge gestellt und Ablehnungen mit Widersprüchen und/oder Einstweiliger Anordnung begleitet hatten, haben zumindest eins erreicht: Der politische Druck ist spürbar höher geworden. Der Bundesrat hat zwischenzeitlich die Bundesregierung aufgefordert, die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie die Regelsätze nach dem SGB XII unverzüglich neu zu bemessen und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen. Dabei - so die weitergehende Forderung - sei auch sicherzustellen, dass die besonderen Bedarfe der Kinder bei der Beschaffung von besonderen Lernmitteln durch die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abgedeckt würden. Das ist ein Erfolg - gerade auch derjenigen, die sich gewehrt haben. Zum nächsten Schuljahr könnte die Situation also vielleicht eine andere sein. Das hilft im Augenblick aber gar nicht. Deshalb sollte, wer mit einem Widerspruchsbescheid vom Sozialamt abgefertigt wurde, hiergegen klagen. Voraussetzung: Die Frist ist noch einzuhalten. Ein entsprechendes Musterschreiben findet sich unter: Hartz IV heißt: Vorsätzliche Kürzungen bei Schulkindern - Deshalb: Petition unterstützen! Nach Auffassung fast aller Experten hat die Hartz IV-Gesetzgebung insbesondere bei Schulkindern besondere Härten hervorgerufen: der Regelsatz wurde gegenüber der alten Sozialhilfe bei ihnen sogar gekürzt und das Wachstum und der erhöhte Ernährungsbedarf nicht mehr anerkannt. Deshalb hat sich eine Bündnisplattform gebildet. Den Aufruf und eine fundierte Kritik findet sich unter www.kinderarmut-durch-hartz4.de. Es besteht die Möglichkeit der Unterstützung, indem Organisationen und Einzelpersonen den Aufruf mit unterzeichnen können. Neue "gelbe Bibeln" Im Fachhochschulverlag ist vor kurzem der neue "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II" erschienen (5. Auflage, Stand 1.5.2008, 688 Seiten, 14 Euro zzgl. Porto). Die seit dem 1. Juli geltenden Regelleistungen sind berücksichtig, ebenso wie der ab 1. Okt. geänderte Kinderzuschlag. Zwei neuere Urteile des Bundessozialgerichts |