aus: Asphalt 12/2008; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Neuer Ärger bei Miete?

Weniger statt mehr durch neue Wohngeldtabelle

Angesichts eines fehlenden Mietspiegels wird im Landkreis Celle die Angemessenheit der Wohnkosten in Anlehnung an die Wohngeldtabelle geregelt. Nach langwierigen Prozessen gelten aktuell die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle (+ 10 Prozent). Ab dem 1.1.2009 gibt es aber eine neue Wohngeldtabelle. Die Bundesregierung hatte angesichts der gestiegenen Kosten öffentlich eine erhebliche Erhöhung angekündigt. Doch für Celle droht das genaue Gegenteil. In der sogenannten Wohngeld-Stufe, also der Einordnung der Städte und Gemeinden in bestimmte Kategorien, sind die Stadt Celle, Bergen und Winsen heruntergestuft; einzig für Hambühren gilt künftig ein höherer Wert auf gleicher Stufe mit der Stadt Celle. Bei den restlichen Landkreisgemeinden würde sich nichts verändern. - Noch ist unklar, ob die neue Wohngeldtabelle auch im Rahmen des SGB II Anwendung finden wird. Wenn ja, droht in der Stadt Celle eine Absenkung um 27,50 ? bei einem Ein-Personen-Haushalt bis zu 49,50 ? bei einem 5-Personen-Haushalt; in Bergen und Winsen von 16,00 bis 28,50 ?.

Um keine Panik zu erzeugen: Für die aktuelle Situation besteht ein Bestandschutz. Also niemand, der aktuell an der Obergrenze der Angemessenheit liegt, wird weniger bekommen. Aber der Landkreis Celle lehnt schon seit November Zusagen für Wohnungen ab, die über dem neuen Satz liegen. Wir halten dies für nicht rechtskonform.

Ein Problem dürfte künftig also vor allem bei Wohnungsumzügen auftreten, wenn die neue Wohngeldtabelle tatsächlich als Mietspiegelersatz durchgesetzt wird. Allerdings ist die veränderte Einstufung durch die Bundesregierung überhaupt nicht nachzuvollziehen. Und es ist auch fraglich, ob die damit einhergehende Behauptung, die Mieten in Celle, Bergen und Winsen seien billiger geworden, vor Gericht standhält. Es ist in jedem Fall enttäuschend, dass sich das politische Versprechen einer Wohngelderhöhung für die Hälfte der Einwohner des Landkreises Celle ins Gegenteil verkehren soll.

Der Landkreis hat parallel im übrigen die Erarbeitung einer Art Mietspiegel in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse stehen aus.

Warmwasserabzug geändert

Seit Einführung des SGB II wurden in Celle die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Regel mit einem Abzug in Höhe von 18 % der Heizkosten angerechnet. Dies ist seit den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.2008 (Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R) nicht mehr erlaubt. Seit dem 01.07. dürfen abgezogen werden 6,63 ? für Alleinstehende, 5,97 ? pro Person bei Paaren, 5,30 ? für Kinder über 14 Jahren und 3,98 ? für jüngere Kinder. Der Landkreis Celle berücksichtigt dies bei jedem neuen Bescheid.

Klassenfahrtskosten müssen übernommen werden

Die Kosten für Klassenfahrten müssen in voller Höhe übernommen werden. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten einer Berliner Familie, der die Arbeitsagentur lediglich einen Teil erstatten wollte. Die obersten Richter befanden, dass das SGB II nicht festlegen würde, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. In der Urteilsbegründung heißt es: "Kinder sollen gerade im schulischen Bereich nicht benachteiligt werden", eine Höchstgrenze für Klassenfahrtskosten könne nur per Schulgesetz geregelt werden. (BSG: AZ.: B 14 AS 36/07 R)

Wohneigentum

Im Einzelfall auch Tilgung

Entgegen bisheriger Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum auch die Erstattung von Tilgungszahlungen erfolgen kann. Erstattet worden waren bisher nur die Zinsen, nicht aber die Tilgung, weil diese - aus Sicht des Gesetzgebers - einen Vermögenszuwachs bringen würde. Jetzt hat sich das BSG der Realität genähert; Tilgungsleistungen können übernommen werden: "Jedenfalls dann, wenn der Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, kommt eine Übernahme der gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht." Die weitere Begründung holt weiter aus: "Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich vielmehr für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien. [...] Im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten gibt es im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer unterschiedlich zu behandeln (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 24). [...] Der Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. [...] Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führt jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies ist aber bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, hat bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten." (Urteil vom 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R) Leistungsempfänger, die in selbstgenutztem Wohneigentum leben, sollten einen Antrag auf Übernahme der Tilgungskosten stellen - in jedem Fall dann, wenn Zinsen und Tilgung zusammen nicht über der Angemessenheitsobergrenze für Mietwohnungen liegen.

Regelsätze verfassungswidrig?

Die Hartz IV-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kam im Oktober das Hessischen Landessozialgericht (AZ L 6 AS 336/07). Ein entsprechendes Verfahren wird jetzt dem dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Insbesondere beanstandete das Gericht, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14jährige Kinder trotz höherem Bedarf die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland rät Betroffenen, sich eventuelle Ansprüche für die Vergangenheit zu sichern. Dazu hat die Initiative auf ihrer Website Muster für Überprüfungs-anträge und Widersprüche zur Verfügung gestellt: http://www.erwerbslosenforum.de/

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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244