| aus: Asphalt 03/2009; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
100 Euro aus Konjunkturpaket
und Regelsatzerhöhung für Kinder
Zwei Beschlüsse im so genannten Konjunkturpaket der Bundesregierung betreffen auch ALG-II-EmpfängerInnen:
"Über die Familienkassen wird an alle Kindergeldbezieher eine Einmalzahlung (Kinderbonus) von 100 EUR je Kind ausgezahlt. Sie wird nicht mit den Bedarfssätzen der Bezieher von Sozialleistungen verrechnet." Das Auszahlungsdatum steht noch nicht fest.
"Die abgeleiteten Regelsätze für Kinder im SGB II und SGB XII werden stärker differenziert. Für Kinder im Alter von 6 bis 13 soll die Förderung auf 70 % des Eckregelsatzes zum 1.7.2009 erhöht werden. Damit ist dem Anliegen des Bundesrates, die Regelsätze für Kinder nach einer Überprüfung anhand des realen Bedarfes anzupassen, Rechnung getragen." - Vereinfacht gesagt: Ab Juli 2009 bekommen Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 35 Euro mehr im Monat.
Einmalzahlung bei Wohngeld
Wohngeldempfänger erhalten zur Entlastung von den sprunghaft gestiegenen Energiekosten im Frühjahr 2009 eine Einmalzahlung. Ein-Personen-Haushalte erhalten einmalig 100 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 130 Euro. Durch jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Einmalzahlung um 25 Euro. Wer zwischen dem 1. Oktober 2008 und 31. März 2009 mindestens einen Monat Wohngeld erhielt oder erhalten wird, hat Anrecht auf diese Einmalzahlung. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden, die Überweisung erfolgt automatisch. Der Auszahlungstermin steht noch nicht fest. - Unser Tipp: Auch wer nur einen geringen Wohngeldanspruch und deshalb vielleicht bisher verzichtet hat, sollte sich vor diesem Hintergrund eine Antragstellung überlegen. Im Übrigen wurde zum 1.10.2008 auch die Wohngeldberechnung verändert; auch daraus könnte sich im Einzelfall ein Leistungsanspruch ergeben, der vorher nicht bestand.
Mietkaution
Darlehensregelung nicht erforderlich
Der Landkreis Celle hatte in der öffentlichen Sozialausschusssitzung im November zugesichert , eine darlehensweise Abtretung der Mietkaution nur noch auf freiwilliger Basis durchzuführen. Weiterhin aber sind Beratungsstellen damit konfrontiert, dass den Betroffenen diese "Freiwilligkeit" nicht deutlich wurde. In den Darlehensverträgen wird - unserer Auffassung nach in rechtswidriger Weise - festgehalten, dass ein etwaiger Widerruf "nur für die Zukunft wirkt". Richtig ist: Der Darlehensnehmer kann schriftlich jederzeit widerrufen und einen Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Tilgungsraten geltend machen. Wichtig ist aber vor allem: Die Zustimmung zur Kostenübernahme bei einer neuen Wohnung darf nicht vom Abschluss eines Darlehensvertrages abhängig gemacht werden. Der Landkreis hat bei einer Wohnung mit angemessener Miete die Mietkaution zu zahlen, ohne eine Rückzahlung zu verlangen und ohne eine Aufrechung mit laufenden Sozialleistungen durchzuführen.
Heiz- und Nebenkostennachzahlung
Viele Hartz IV-Haushalte werden in diesen Tagen mit hohen Heizkostennachzahlungen konfrontiert werden. Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss man mit seiner Jahresabrechnung direkt zum Landkreis Celle, Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 Celle, gehen oder dort einen schriftlichen "Antrag auf Übernahme der Heiz- [und Neben]kostennachforderung nach § 22 Abs. 1 SGB II - und Anpassung des monatlichen Abschlags gemäß der Vorgabe des Energieversorgers" einreichen.
Nachdem das Sozialgericht Lüneburg zuletzt durchgängig dahingehend entschieden hat, dass die "Angemessenheit der Heizkosten [...] grundsätzlich nicht nach Durchschnittsverbrauchswerten bestimmt werden kann", ist der Landkreis im Prinzip zur Zahlung der tatsächlichen Heizkosten verpflichtet. Für die Warmwasserbereitung dürfen dabei abgezogen werden 6,63 Euro für Alleinstehende, 5,97 Euro pro Person bei Paaren, 5,30 Euro für Kinder über 14 Jahren und 3,98 Euro für jüngere Kinder. - Falls schon Nebenkostenabrechnungen vorliegen, können diese parallel mit eingereicht werden.
Sollten Ihnen die entstandene Heizkostennachzahlung nicht auf dieser Basis erstattet werden, legen Sie Widerspruch ein.
Neue Wohngeldtabelle
Niedrigere Angemessenheitsgrenze?
Der Landkreis Celle legt bei der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten die neue Wohngeldtabelle zu Grunde. Dies bedeutet bei künftigen Wohnungsanmietungen, dass für die Stadt Celle, für Bergen und Winsen niedrigere Angemessenheitsobergrenzen gelten sollen.
Diese Regelung allerdings kann und darf nicht auf bestehende Mietverträge angewandt werden; hier gilt der so genannte Bestandsschutz. Sollte der Landkreis im Einzelfall doch seine Zahlungen absenken, sollte ein Widerspruch eingelegt und das Sozialgericht Lüneburg eingeschaltet werden.
Zur Information die neuen Zahlen (in Euro)
Perso- Celle Bergen Andere
nen Hamb. Winsen Gem.
1 330 292 308
2 402 352 380
3 479 424 451
4 556 490 523
5 638 561 600
jede 77 66 72
weitere*)
*) bei Alleinerziehenden und Behinderten wird (fiktiv) von einer weiteren Person im Haushalt ausgegangen, so dass die nächst höhere Stufe Gültigkeit hat.
Die Beträge gelten für die Kaltmiete inklusive der (kalten) Nebenkosten, aber ohne die Heizkosten. Bei einem erforderlichen Umzug sollte man sich an diesen Obergrenzen orientieren und in jedem Fall vor Abschluss des Mietvertrags eine Einwilligung des Landkreises einholen.
Wir sind im Übrigen aber der Auffassung, dass die jetzt vorgesehene Praxis gerichtlich keinen Bestand haben wird - zur Zeit dürfte noch die alte Regelung zutreffen: Rechte Spalte + 10 %.
Neues in 2009
Die neue Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) ab 01.01.2009 wurde am 18.12.2008 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales beschlossen; hier die wichtigsten darin enthaltenen Änderungen:
1. Es gibt keine Sanktionen mehr, wenn man sich weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Aber: Die Arbeitsagentur kann im Weigerungsfall aber das ganze direkt als Verwaltungsakt erlassen. Ein dagegen eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Die Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 wird für vor dem 01.01.2009 begonnene Bewilligungszeiträume bis einschl. Mai 2009 nicht auf das ALG II angerechnet.
3. Die Anrechnung der Verpflegung bei stationärem Aufenthalt wird ersatzlos gestrichen, außerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährte Verpflegung wird somit nicht mehr angerechnet.
4. Kindergeld für Kinder, das nachweislich an nicht im Haushalt lebende Kinder weitergeleitet wird, wird nun unabhängig vom Alter des Kindes dem kindergeldberechtigten Elternteil nicht mehr als Einkommen angerechnet.
5. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste werden nciht angerechnet, wenn der Vermögensfreibetrag von 3100 Euro, einschließlich dem vorhandenen Schönvermögen, nicht überschritten wird.
6. Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, wird bis zu einem Betrag von 60 Euro nicht angerechnet.
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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244 |