aus: Asphalt 04/2009; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Mietkaution

Nach wie vor eröffnet der Landkreis in der Frage der Mietkaution den Antragstellern die "Möglichkeit", diese als Darlehen gewährte Kaution ratenweise abzuzahlen. Immerhin: Die "Freiwilligkeit" wird mittlerweile deutlich herausgestellt. Das Sozialgericht Hildesheim hat jüngst in einem Beschluss (S 43 AS 4/09 ER, 22.01.09) aber betont, dass die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Kautionsdarlehens rechtswidrig ist. In der Begründung heißt es: "Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind Mietsicherheiten nach der Spezialvorschrift des § 22 Abs. 3 S. 1, 3 SGB II zu übernehmen und nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, weil der durch eine Mietkaution entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird. Nach Auffassung des Gericht ist die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches durch Abzug von monatlichen Tilgungsraten von der laufenden Leistung nach dem SGB II auch unzulässig, weil einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen, anders als in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB 11, hierfür nicht vorliegen und andererseits der Mietkautionsrückzahlungsanspruch noch nicht fällig ist. [...]"

Unser Tipp: Wer aktuell eine Mietkaution auf dem Darlehensweg "abstottert", sollte unter Bezugnahme auf den Hildesheimer Beschluss einen Antrag auf sofortige Einstellung der Ratenzahlungen stellen und die bisher gezahlten Leistungen zurückfordern.

Heizkosten

Angesichts der vielen Nachfragen in den Beratungsstellen weisen wir erneut darauf hin, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind, soweit diese angemessen sind. Ähnlich wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat auch das LSG NRW jüngst entschieden (L 12 AS 38/07 Urteil vom 07.01.2009), dass für die geltend gemachten Abschlagszahlungen die Vermutung der Angemessenheit gelten muss. D.h. im Umkehrschluss: Wenn der Leistungsträger die Erstattung der Kosten senken will, muss er ein unangemessenes Heizverhalten nachweisen.

Der Landkreis Celle als Leistungsträger nimmt - so unsere Erfahrungen aus der Beratung - Abzüge von den Heizkosten vor, wo die Wohnfläche zu groß sei. Wenn also etwa ein allein lebender ALG II-Empfänger in einer 60 qm großen Wohnung lebt, meint der Landkreis in manchen Fällen, für die "überzähligen" 10 qm nicht zahlen zu müssen. Die Rechtslage ist hier noch unübersichtlich.

Allerdings: Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einer Grundsatzentscheidung (Az. L 13 AS 128/07 vom 11.12.2008) unter anderem zur Heizkostenfrage keine Abstriche zugelassen, wenn die Mietkosten angemessen sind. Der Leistungsträger wollte bei einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft, die eine 88,59 qm große Dreizimmerwohnung bewohnt, bei den Heizkosten nur auf Grundlage der als angemessen betrachteten Wohnfläche von 75 qm erstatten - statt des tatsächlichen Abschlags in Höhe von 120 Euro also nur 96,73 Euro. Dies hat das LSG eindeutig zurückgewiesen: "[...] da die Unterkunftskosten angemessen sind - [sind] auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu tragen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Heizkosten unangemessen sind."

Unser Tipp: Gegen Bescheide, in denen Kürzungen bei den Heizkosten vorgenommen sind, sollte in jedem Fall ein fristwahrender Widerspruch eingelegt werden. Wegen der Begründung kann man sich auf die durchgängige Rechtsprechung berufen oder im Zweifel eine Beratungsstelle aufsuchen. - Wo die Widerspruchsfirst abgelaufen ist, sollte man einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Einzugsrenovierung

Kosten der Einzugsrenovierung sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts bei Angemessenheit zu übernehmen ( B 4 AS 49/07 R vom 16.12.2008). Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch das Maß der Angemessenheit zu übernehmen sind. Im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können jedoch grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten der Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und soweit sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich sind.

Stromschulden

Nach Auffassung des Sozialgerichts Bremen (S 21 AS 6/09 ER vom 10.02.2009) muss ein Leistungsträger Stromschulden eines Hilfeempfängers auch dann übernehmen, wenn dieser die Abschlagszahlungen an den Energieversorger nicht leistete. In der Urteilsbegründung heißt es: "Nach § 22 Abs. 5 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde. Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers ("können"). Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern), Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen. Auch wenn der Hilfebedürftige mit den Abschlagszahlungen an den Stromversorger säumig geblieben ist und damit die Annahme eines atypischen Falles naheliegt, schließt dies einen Anspruch auf Schuldenübernahme noch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände vorzunehmen."

Nebenkosten "vorstrecken"

Da wir es in der Beratung auch schon hatten, ein Urteil zu folgendem Problem: Ein Leistungsbezieher zahlt einer Nebenkostenrechnung (z.B. Heizungswartung) vor einer Bewilligung der Kosten und die Behörde stellt wich auf den Standpunkt, was schon gezahlt sei, müsse sie nicht mehr übernehmen. Das SG Braunschweig hat hierzu beschlossen, dass die Behörde auch dann zur Übernahme von Nebenkostennachzahlungen verpflichtet ist, wenn der Hilfeempfänger sie zunächst selbst bezahlt hat. (S 19 AS 2207/07 vom 18.06.2008). Begründung: Da Leistungsempfängern nach dem SGB II u.a. ein begrenztes Schonvermögen zugebilligt wird, welches diese nach freiem Willen verwenden können, sei es außerordentlich löblich, dass Betroffene nicht etwa lediglich die Nebenkostenabrechnungen bei der Behörde eingereichen. Durch die sofortige Zahlung entstünden keine Mahnungen, keine Verzugszinsen etc.. Dieses vorausschauende Verhalten entspreche dem Sinn und Zweck des SGB II - nämlich die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Personen stärken, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und nicht behindern bzw. sanktionieren.

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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244