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aus: Asphalt 09/2006; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Darlehen für Schulmaterialien
Zum Schuljahresbeginn sind erwerbslose Eltern oder Alleinerziehende oft der Verzweiflung nahe: Die Kinder brauchen Schulmaterialien und das Geld fehlt. Im vergangenen Herbst fasste das Sozialgericht Hannover einen Beschluss, der eine Darlehensvergabe für Schulmaterialien anordnete.
Nach § 23 Abs. 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewähren. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. In dem hannoverschen Fall ging es um Schulranzen sowie die Anschaffung von Schul- und Unterrichtsmaterialien, also Arbeits- und Übungshefte, der Diercke Atlas und ein English Workbook.
Wer ein solches Darlehen beantragen will, sollte dies mit einer Liste der benötigten Materialien und Preise bei der Agentur für Arbeit tun und ggfs. auf den Beschluss des Sozialgerichts Hannover verweisen: S 46 AS 431/05 ER vom 18. August 2005.
Rechte Spalte Wohngeldtabelle
Nach wie vor hält sich der Landkreis Celle nicht an den eindeutigen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Mai 2006 (L 6 AS 114/06) in der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Ausschlaggebend ist die rechte Spalte der Wohngeldtabelle, "auch um Leistungsempfängern und den Sozialleistungsträgern zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit klare und eindeutige >Richt-linien< an die Hand zu geben." Was das für die Mietobergrenze inklusive der (kalten) Nebenkosten bedeutet, weist folgende Tabelle aus:
HaushaltsgrößeStadtLK Gemeinden
Alleinstehend325280
2 Personen395345
3 Personen470410
4 Personen545475
5 Personen625545
6 Personen700610
Wer mit seiner Miete einschließlich der kalten Nebenkosten innerhalb dieses Rahmens liegt, muss sie komplett erstattet bekommen. Wo dies nicht so gehandhabt wird, sollte mit Widerspruch oder einem Überprüfungsantrag reagiert werden.
Nebenkosten - Kürzung bei Wasser und Müllgebühren unberechtigt
Die Auffassung des Landessozialgerichts (LSG), dass regelmäßig in Stadt und Landkreis Celle die "rechte Spalte" der Wohngeldtabelle die Angemessenheit bestimmt, hat auch eine weitere Konsequenz.
Der Landkreis Celle als Leistungsträger vertritt die Auffassung, Obergrenzen bei Wasser/Abwasser und den Müllgebühren ansetzen zu können und ggfs. zu kürzen. Wie schon in einem Beschluss des LSG vom Dezember 2005 hat das Sozialgericht Lüneburg zuletzt in einem Bechluss vom 6. Juli 2006 derartige Kürzungen abgelehnt (S25 AS 595/06 ER):
"Da in dem so ermittelten Betrag ["rechte Spalte"] indes die Nebenkosten enthalten sind, verbietet es sich von vornherein, diese auf das angeblich angemessene Maß zu reduzieren. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass der sich aus der Wohngeldtabelle ergebende Wert insgesamt nicht überschritten wird."
Wenn also Miete und (kalte) Nebenkosten sich im Rahmen der "rechten Spalte" bewegen, darf der Landkreis weder bei Wasser/Abwasser noch bei den Müllgebühren kürzen. Wo dies trotzdem so gehandhabt wird, sollte man einen Widerspruch einlegen bzw. - wenn die Frist verstrichen ist - einen Überprüfungsantrag stellen.
Erreichbarkeitsanordnung gilt auch für ALG II-Bezieher - "Urlaub" möglich
Seit dem 01.08.2006 gilt für alle Erwerbslossen die so genannte "Erreichbarkeitsanordnung" (EAO). Danach haben Erwerbslose sicherzustellen, dass der Leistungsträger sie persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz durch Briefpost erreichen und für den nächsten Werktag einladen kann. Verlangt wird also nicht der permanente Aufenthalt, sondern nur die Erreichbarkeit: Einmal am Tag muss der Briefkasten kontrolliert werden.
Damit ist es selbstverständlich möglich, z.B. über das Wochenende den Wohnort zu verlassen. Es wird erwartet, dass Erwerbslose am Donnerstag ihre Postzustellung kontrollieren: Ist keine Einladung für den Freitag dabei, ist eine nächste Kontrolle erst am Montag erforderlich.
Mit der Inkraftsetzung der EAO auch für ALG II-Bezieher gibt es im Prinzip jetzt auch einen "Urlaubs"-Anspruch. Die Agentur für Arbeit kann bis zu drei Kalenderwochen Ortsabwesenheit (= Urlaub) im Jahr genehmigen. Die Agentur kann dies aber auch ablehnen, wenn in dem beantragten Zeitraum eine Vermittlung wahrscheinlich ist oder eine Eingliederungsmaßnahme beginnen soll. Dann kann man Ersatztermine verlangen.
Für Bildungsveranstaltungen oder mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängende Veranstaltungen kann die Agentur weitere drei Wochen Abwesenheit im Jahr genehmigen.
Wenn Erwerbslose außerhalb von genehmigten Ortsabwesenheiten nicht erreichbar sind, wird die Leistung komplett gestrichen. Allerdings: Gestrichen werden Leistungen nur für nachweisliche Tage der Ortsabwesenheit. Ab dem Datum einer Rückmeldung besteht wieder ein Leistungsanspruch.
Eheähnliche Gemeinschaft
ALG-II-Bezieher/-innen, die unverheiratet als Paar zusammenleben, sollen mit der zum August 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung verschärft zum gegenseitigen Unterhalt herangezogen werden.
Weiterhin gilt aber: Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren!
Allerdings heißt es jetzt in § 7 SGB II:
?Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.?
Der Gesetzgeber räumt ein, dass man diese "Vermutung" widerlegen könne. Wichtiger aber ist:
Geben Sie die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, bei Antragstellung oder Folgeanträgen nicht als Partner oder Partnerin in "eheähnlicher? oder "lebenspartnerschaftsähnlicher? Gemeinschaft an. Geben Sie diese Frau oder diesen Mann als Mitbewohner/-in in Wohngemeinschaft oder als Vermieter/-in oder als Untermieter/-in an, - je nachdem, wie Ihr Mietvertrag tatsächlich aussieht. Tun Sie dies nicht mit schlechtem Gewissen. Sie haben sich schließlich nicht dazu entschlossen, die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, zu heiraten. Damit verzichten Sie ja auch auf viele Vorteile, die die Ehe mit sich bringt.
Wenn die Behörde Ihren Antrag nicht bearbeiten will, ohne dass Einkommens- und Vermögensnach-weise Ihrer Mitbewohnerin/Ihres Mitbewohners vorliegen, lassen Sie sich von ihm oder ihr schriftlich bescheinigen, dass sie oder er für Ihren Unterhalt nicht aufzukommen bereit und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Klagen Sie notfalls im besten Einvernehmen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner beim Familiengericht auf Unterhalt. Selbstverständlich wird diese Klage zurückgewiesen werden.
Auch in Fällen, wo der/die Partner/Partnerin ebenfalls erwerbslos ist, und die materiellen Einbußen bei einer Einstufung als "eheähnliche Gemeinschaft? oder "Einstandsgemeinschaft? gering erscheinen, sollte folgendes bedacht werden: Jederzeit kann die Situation eintreten, dass eine/r von Ihnen demnächst ein Einkommen, und sei es nur ein Nebeneinkommen erzielt, das auf den "Bedarf? der "Bedarfsgemeinschaft? angerechnet würde.
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