| aus: Asphalt 05/2009; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Heizkosten
Bei Kürzung Widerspruch
Die sechsmonatige Schonfrist nach § 22 SGB II gilt auch für Heizkosten. So das Bundessozialgericht in seinem Urteil B 14 AS 54/07 R vom 19.9.08 - Was heißt das? Wir haben in der Beratung jetzt in verschiedenen Fällen die Situation gehabt: Die Erstattung des Heizkostenabschlags erfolgt nicht mehr in voller Höhe, weil der Landkreis Celle als Leistungsträger der Auffassung ist, die Heizkosten wären nicht "angemessen".
So aber geht es nicht, denn: Grundsätzlich ist die "Angemessenheit" von Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizkosten nicht voneinander zu trennen. Wenn die Miete zu hoch ist, muss der Leistungsträger vor einer Kürzung dazu auffordern, dass die Kosten zu senken sind (gewissermaßen die Aufforderung zum Umzug). Nach dieser Kostensenkungsaufforderung besteht aber im Prinzip die Verpflichtung, sechs weitere Monate die Kosten zu tragen. Diese sechsmonatige Schonfrist gilt auch für die Übernahme "unangemessener" Heizkosten.
Wir sind im übrigen - in Übereinstimmung mit einigen Sozialgerichten - der Auffassung, dass es nicht geht, die kalten Wohnkosten für angemessen zu erklären, dann aber durch die Hintertür bei den Heizkosten zu kürzen. Auch das BSG hat im oben angeführtem Urteil festgehalten, dass die tatsächlichen Kosten für Heizung dann als angemessen gelten müssen, wenn sie im konkreten Fall zusammen mit den übrigen KdU die Summe nicht übersteigt, die der Leistungsträger als angemessene Gesamtkosten für KdU ansieht. Das heißt: Der Einzelfall ist zu prüfen. Denn der Zusammenhang: "billige Miete, hohe Heizkosten" - "teure Miete, niedrige Heizkosten" bestimmt die alltägliche Realität.
Wo gekürzt wird, sollte also in jedem Fall ein Widerspruch eingelegt werden - etwa mit folgendem Text (Muster):
Mit dem letzten Bescheid ist bei den Heizkosten gekürzt worden. Hiergegen lege ich Widerspruch ein. Begründung: Sie haben mich im Vorfeld nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie meine Heizkosten als "unangemessen" ansehen. Dies hätte vor einer Kürzung geschehen müssen und Sie hätten für diesen Fall eine Frist von (bis zu) sechs Monaten einräumen müssen. (BSG B 14 AS 54/07 R vom 19.09.2008). Im übrigen bin ich der Auffassung, dass unter Betrachtung der Gesamtkonstellation aus Miete, Nebenkosten und Heizkosten auch die Heizkosten als angemessen zu betrachten sind. Ich beantrage einen neuen Bescheid, in dem mir die Heizkosten in voller Höhe (abzüglich der unstrittigen Warmwasserbereitung) erstattet werden.
Jüngst ist der Landkreis Celle beim Sozialgericht Lüneburg übrigens wieder mit seinem so genannten Heizkostenberechnungsprogramm abgeblitzt und das Gericht hat bei Heizkosten von - im konkreten Fall - 1,64 EUR pro qm kein unwirtschaftliches Verhalten sehen können:
"Die Darlegungen afgrund des >Heizkostenprogramms< [des Landkreises] sind für das Gericht nicht nachvollziehbar und können allenfalls einen Anhaltspunkt begründen, im Einzelfall konkrete Ermittlungen aufzunehmen. Das Gericht kann bei Heizkosten von 1,64 je m² auch keinerlei [...] unwirtschaftliches Heizverhalten erkennen." (S 30 AS 2088/08 ER vom 6. April 2009) Diese Entscheidung signalisiert auch, dass es nach wie vor sinnvoll ist, sich bei nicht nachvollziehbaren Kürzungen zu wehren.
Mehraufwand bei Diabetes?
Bei vielen LeistungsempfängerInnen dürfte im neuen ALG II-Bescheid der so genannte "Mehraufwand" weggekürzt worden sein. Dies gilt bei Erkankungen wie Diabetes mellitus (Typ I und II), Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Hypertonie. Grundlage für die Streichung ist ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2009 (L 8 SO 32/07). Darin wurde entschieden, dass es für aufgeführte Krankheiten keiner speziellen Kostformen bedürfe, vielmehr genüge nach medizinisch-ernährungswissenschaftlichem Kenntnisstand eine in den "Empfehlungen des Deutschen Vereins" näher beschriebene Vollkost. Bei preisbewusster Einkaufsweise sei eine Vollkost mit einem Aufwand zu finanzieren, der von dem Regelsatz gedeckt ist. Und das Gericht ist der Auffassung, dass bei preisbewusster Einkaufsweise eine solche Vollkost mit einem Aufwand zu finanzieren sei, der von dem Regelsatz gedeckt ist.
Ein Problem besteht aus unserer Sicht in jedem Fall bei Betroffenen, die sich seit Jahren an eine andere Kost gewöhnt haben. Diese sollten in jedem Fall einen Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid einlegen. Wichtig wäre weiter, sich vom Arzt gutachterlich bescheinigen zu lassen, dass eine Ernährungsumstellung nicht sinnvoll ist bzw. nicht möglich erscheint.
Arbeitslos - was tun?
In ddr Wirtschaftskrise verlieren viele ArbeitnehmerInnen ihren Job; ein schwerer Schock, der erst einmal verkraftet werden muss. Aber gerade wenn Erwerbslosigkeit bevorsteht, ist ein kühler Kopf nötig. -
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen gibt auf der website www.erwerbslose.de Tipps, um die ersten Hürden im Ämter-Dschungel besser meistern zu können und ohne Abstriche Arbeitslosengeld I zu bekommen.
Denn: Schon lange, bevor die Arbeitslosigkeit beginnt, müssen einige Regelungen beachtet werden, um finanzielle Nachteile ("Sperrzeiten") zu vermeiden - etwa die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden. Andererseits bestehen aber auch einige Gestaltungsmöglichkeiten, die genutzt werden können, um sich Vorteile beim Arbeitslosengeld zu sichern: beispielsweise die Wahl der "richtigen" Steuerklasse oder bei Älteren der "richtige" Beginn des Leistungsbezugs, um möglichst lange ALG I zu bekommen.
Die Koordinierungsstelle arbeitet zurzeit an einem Ratgeber zum ALG I, der diese und viele andere Fragen behandelt. Bis der Ratgeber (voraussichtlich im Mai 2009) erscheint, finden sich im Internet Texte, die u.a. auf folgende Fragen Antworten bereit halten:
Ist es für meinen beruflichen Werdegang besser selbst zu kündigen, um einem Rausschmiss zuvor zukommen?
Was muss ich bei Aufhebungsverträgen beachten?
Wie wirkt sich eine Abfindung auf meinen Anspruch auf ALG I aus?
Wer hat Anspruch auf ALG I, wie viel Geld gibt es und wie lange?
Was muss ich genau tun, um die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchmeldung zu erfüllen?
Wie hängen meine Steuerklasse und die Höhe meines ALG I zusammen?
Was muss ich beachten, wenn ich zum Beschäftigungsende krank werde?
Können Ältere selbst etwas tun, um länger als 12 Monate ALG I zu bekommen?
Welche Hilfen kann ich von der Arbeitsagentur erwarten, um eine neue Arbeit zu finden?
Was gilt als zumutbare Arbeit? Welche Stellenangebote muss ich akzeptieren?
Was muss ich bei Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen beachten, um Sperrzeiten zu vermeiden?
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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244 |