aus: Asphalt 09/2006; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Kindergeldzuschlag und Wohngeld -
Alternative zu ALG II !?


Für Geringverdiener gibt es in bestimmten Fällen als Alternative zum ergänzenden ALG II den so genannten Kinderzuschlag und/oder das Wohngeld. Diese Möglichkeiten sind relativ unbekannt. Wir wollen deshalb einmal ausführlich darauf eingehen.

Manche Familien, die mit ihrem Einkommen gerade so über die Runden kommen, verzichten manchmal auf einen Antrag auf Arbeitslosengeld II, weil sie den Stress mit der Agentur für Arbeit vermeiden wollen. Hier kann in Einzelfällen der Kinderzuschlag eine Möglichkeit bieten, das Einkommen aufzustocken. Denn:

Der Kinderzuschlag ist gerade für jene Eltern gedacht, die zwar soviel verdienen, dass sie sich selbst unterhalten können, aber nicht genug, um auch noch die im Haushalt lebenden Kinder bis zum 25. Geburtstag zu unterhalten.

Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 140 Euro monatlich. Gezahlt wird er für einen Zeitraum von drei Jahren.

Der Kinderzuschlag wird nur gezahlt, wenn hierdurch die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, also die Zahlung von Arbeitslosengeld II vermieden wird.

Ein Beispiel:

Eine Alleinerziehende mit einem Kind im Alter von 16 Jahren verdient in ihrem Halbtagsjob 700 Euro netto. Die Wohnung der Familie kostet 320 Euro. Das Kindergeld eingerechnet ist ein Monatseinkommen von 854 Euro vorhanden; die Alleinerziehende versucht, damit über die Runden zu kommen. Sie könnte einen Antrag auf "aufstockendes" ALG II stellen, verzichtet aber darauf, weil sie nur halbtags arbeiten will.
In ihrem Fall hätte sie aber Anspruch auf den Kinderzuschlag. Die Mutter könnte ihren Bedarf, der sich aus der Regelleistung des ALG II und in diesem Fall 76,88 % der Miete ergibt (= 345 Euro + 246 Euro Mietanteil) mit ihren Einkommen decken, nicht aber den des Kindes. Sie hätte abzüglich des ihren Bedarf übersteigenden Einkommens einen Anspruch auf rund 70 Euro Kinderzuschlag im Monat.

Die Berechnung ist ziemlich kompliziert und soll deshalb hier nicht im Einzelnen aufgelistet werden.

Für welche Gruppen kann der Kinderzuschlag eine Alternative sein?

Insbesondere für Geringverdiener, die einen Anspruch auf ergänzendes ALG II hätten, aber auf eine Antragstellung verzichten, z.B. weil man in keine Maßnahmen gedrängt werden will oder keine Lust auf Bewerbungssimulationen hat. Interessant könnte es auch für Betroffene sein, deren Wohnung nach Amtsmaßstäben nicht angemessen ist - denn darauf kommt es beim Kinderzuschlag nicht an.

Man kann sich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beraten lassen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.

Der Kinderzuschlag muss dann schriftlich beantragt werden; Antragsformulare gibt es bei jeder Familienkasse der Agentur für Arbeit oder zum Herunterladen im Internet unter www.familienkasse.de bzw. www.kinderzuschlag.de.

Wohngeld

Ähnlich wie mit dem Kinderzuschlag ist es auch mit dem Wohngeld. Mit der Einführung des ALG II ist vielfach der Eindruck entstanden, dass es Wohngeld als gesonderte Leistung nicht mehr gäbe. Das ist nicht richtig. Allerdings ist es so, dass Wohngeld in finanzieller Hinsicht immer die schlechtere Variante ist, wo grundsätzlich ein Anspruch auf ALG II besteht.

Trotzdem gibt es Situationen, in denen es für die Betroffenen eine Alternative darstellen kann. Auch hier geht es vor allem um Geringverdiener, die allenfalls einen Anspruch auf aufstockendes ALG II hätten. Wo kann für sie der Vorteil liegen?

Der ALG-II-Bezug setzt nicht nur eine aufwändige Antragstellung und scharfe Bedürftigkeitsprüfung voraus, Leistungsbezieher sind darüber hinaus mit vielfältigen Auflagen und Pflichten konfrontiert (Mitwirkungs- und Meldepflichten, Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, Annahme von Arbeitsgelegenheiten usw.).

Der Wohngeldantrag kann also eine Überlegung wert sein, wenn das vorhandene, sonstige Netto-Einkommen deutlich über der Regelleistung des ALG II liegt, d.h. bei Alleinstehenden also deutlich über 345 Euro, etwa in der Größenordnung von 400 bis 500 Euro. Bei einem 400-Euro-Mini-Job plus Wohngeld lässt sich - je nach Höhe der zuschussfähigen Miete - ein Gesamteinkommen von 458 Euro bis 570 Euro erzielen.

Die Höhe des Wohngelds ist abhängig von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der zuschussfähigen Miete. Letztere ist wiederum u.a. abhängig vom Mietniveau am Ort (Mietstufen I-VI). In der Regel ist es weniger, als bei einem Antrag auf ALG II gezahlt würde.

Die Regelungen sind sehr kompliziert. Das macht natürlich auch eine Antwort auf die Frage schwierig, ob man besser ALG II oder Wohngeld und ggf. den Kinderzuschlag beantragen sollte.

Im Internet gibt es einige hilfreiche Rechenprogramme, mit denen man den Anspruch auf ALG II oder alternativ auf Wohngeld und den Kinderzuschlag ausrechnen kann:

ALG-II-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.arbeitsmarktreform.de
Einen Wohngeldrechner gibt es unter
www.geldsparen.de (Einstieg über die linke Navigationsleiste "Familie & Soziales".)

Ein Rechner für den Kinderzuschlag ist unter

www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/ zu finden.

Bitte beachten Sie: Unter Umständen liefern die Rechner nur ungefähre Ergebnisse. Für die Richtigkeit der Rechner können wir nicht garantieren.


Rechte Spalte Wohngeldtabelle

Nach wie vor hält sich der Landkreis Celle nicht an den eindeutigen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Mai 2006 (L 6 AS 114/06) in der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Ausschlaggebend ist die rechte Spalte der Wohngeldtabelle, "auch um Leistungsempfängern und den Sozialleistungsträgern zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit klare und eindeutige >Richtlinien< an die Hand zu geben." Was das für die Mietobergrenze - inklusive der (kalten) Nebenkosten bedeutet -, weist folgende Tabelle aus:

Haushaltsgröße--------Stadt----------LK Gemeinden

Alleinstehend------------325------------280
2 Personen---------------395------------345
3 Personen---------------470------------410
4 Personen---------------545------------475
5 Personen---------------625------------545
6 Personen---------------700------------610

Wer mit seiner Miete einschließlich der kalten Nebenkosten innerhalb dieses Rahmens liegt, muss sie komplett erstattet bekommen. Wo dies nicht so gehandhabt wird, sollte mit Widerspruch oder einem Überprüfungsantrag reagiert werden. Hierbei sind sogar Nachzahlungen möglich.


Neuer ALG-II-Ratgeber aktuell erschienen
"Wissen und Tipps für Betroffene"


Der Ratgeber ist parteilich, verständlich und lebensnah geschrieben. Er enthält Tipps, die bares Geld wert sein können. Mustertexte für Anträge und Widersprüche helfen bei Streitigkeiten mit den Ämtern. Seit der ersten Auflage im November 2004 ist das "Hartz-IV-Gesetz" bereits vielfach verschärft und verschlechtert worden. Der grundlegend überarbeitete KOS-Ratgeber "ALG II - Wissen und Tipps für Betroffene" entspricht nun dem Rechtsstand zum 1. August 2006. Der Ratgeber will dazu beitragen, dass Erwerbslose ihre Rechte und Pflichten gut kennen, die ihnen zustehenden Leistungen auch erhalten und Fallstricke umgehen können.
Bestellungen der DIN-A-5-Broschüre, 128 S., im Einzelversand Stückpreis 4 Euro plus 1,50 Euro Versandpauschale, bei: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, Märkisches Ufer 28, 10179 Berlin, Fon 030-86876700 · Fax 030-86 8767021