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aus: Asphalt 10/2007; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Was muss man beachten,
wenn man umziehen will
Generell kann jedeR ALG II - Haushalt umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der Leistungsträgers, in Celle also von der KdU-Stelle des Landkreises. Genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht "soll ... die Zusicherung einholen ..." und nicht "muss ... ".
Dabei ist es auch unerheblich, ob die Bedarfsgemeinschaft innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort umzieht. Das folgt ebenfalls aus der Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn dort ist von "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" sowie von "der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger" die Rede. Anderer Ort = anderer Träger.
Trotzdem ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Zustimmung des Landkreises einzuholen. Diese Zustimmung muss laut SGB II § 22 Abs. 2 vor Unterschrift des neuen Mietvertrages eingeholt werden. Mit Zustimmung können dann auch Umzugskosten und Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3 beantragt werden.
Wer ohne Zustimmung des Landkreises umziehen will, sollte folgendes beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug der Leistungsträger für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die er zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, müssten die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG II-Bezuges selbst getragen werden.
Dies gilt nicht für den Fall, wenn man aus Wohngemeinschaften auszieht; aber auch hier sollte man eine Begründung parat haben (z.B. schwerwiegende Differenzen mit anderen WG-Bewohnern). Und dies gilt auch nicht für Fälle, in denen Paare sich trennen und aus diesem Grund eine neue Wohnung angemietet wird.
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
laut SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft bis zum Alter von 25 Jahre nicht.
3. Die Zustimmung ist unbedingt erforderlich, wenn Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3 geltend gemacht werden sollen.
Hinweis 1
Lt. SGB II § 22 Abs. 2 Satz 2 ist der Landkreis nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das trifft für alle Fälle eines erforderlichen Umzuges zu!
weiter auf der Rückseite
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Hinweis 2
Bei der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geht der Landkreis - entgegen der durchgängigen Sozialgerichtsrechtsprechung - nach wie vor von Quadratmeterpreisen aus: in der Stadt Celle: 4,86 Euro/qm (Kaltmiete ohne Nebenkosten). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen setzt dazu im Gegensatz die "rechte Spalte der Wohngeldtabelle" (+ 10 %) an, was für die Betroffenen erheblich günstiger ist. Die entsprechenden Zahlen gibt es auf der website: www.sic-celle.de); man muss sich aber darauf einstellen, dies mit Widersprüchen, einstweiliger Anordnung und ggfs. Klage durchzusetzen. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.07, Az. L 7 AS 494/05)
Hinweis 3
Wenn der Umzug durch den Landkreis verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss er die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung). Hier gilt das Verursacherprinzip: Durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, entsteht den Mietern ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre.
Ein für die Mietkaution gewährtes Darlehen darf nicht mit den Regelleistungen verrechnet werden (LSG Darmstadt Az: L 6 AS 145/07 vom 13.09.07)
Hinweis 4
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 2a folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. (Hier ist in der Regel ein Gutachten z.B. des Jugendamtes erforderlich.)
Hinweis 5
Generell muss der Landkreis Kosten für eine Auszugsrenovierung tragen. Diese gehören zu den Kosten der Unterkunft. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006, AZ: L 9 AS 409/06 ER)
Hinweis 6
Anspruch auf Erstausstattung nach SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1 hat man immer dann, wenn man erstmals einen Einrichtungsgegenstand der in eine Wohnung gehört, benötigt. (SG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2007, AZ: S 56 AS 1219/07 ER)
Heizkosten bei selbstgenutzem Wohneigentum
Das Sozialgericht Lüneburg hat zuletzt in der Frage der Heizkosten bei selbstgenutztem Wohneigentum entschieden: Die Angemessenheit der Heizkosten ist anhand der tatsächlich genutzten Wohnfläche zu bestimmen. (SG Lüneburg - S 25 AS 733/07 ER vom 28.08.2007) Im strittigen Fall ging es um die Heizkosten eines ALG-II-Beziehers, der in einem ihm gehörenden Haus mit 75 qm Wohnfläche lebt. Der Leistungsträger wollte die Heizkosten nur auf Grundlage einer von ihm als angemessen angesehenen Fläche von 50 qm erstatten. Das Sozialgericht lehnte dieses Ansinnen ab: "... die Angemessenheit der Heizkosten in den Fällen, in denen keinerlei Schulden (mehr) auf dem nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 geschützten Eigenheim des Hilfeemp-fängers lasten, [ist] daher grundsätzlich unter Be-rücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen."
GEZ-Befreiung
Als ALG II-Empfänger kann und sollte man sich von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen. Aktuelle Hinweise dazu gibt die GEZ hier: gez.de (oder Navigation: "Gebühren > Gebührenbefreiung"). Dort kann man auch gleich Online einen Antrag ausfüllen, ausdrucken und gemäß den dort veröffentlichten Hinweisen einsenden.
Die Vorlage des Originalbescheides kann man sich bei der Arbeitsagentur im dafür vorgesehenen Feld des Antrages bescheinigen lassen.
Es reicht, mit dem Befreiungsantrag eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides mitzusenden. - Die Befreiung gilt jeweils nur für die Dauer des ALG II-Bescheides und muss mit jedem neuen Bescheid (Bewilligungszeitraum) neu beantragt werden.
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Bei Fragen rund um Hartz IV können sich Betroffene in Celle wenden an:
Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung) www.arbeitslosenberatung-celle.de
sozial in celle (sic!), Heese 14 (Di. und Do. 14-17 Uhr) www.sic-celle.de |
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