aus: Asphalt 11/2007; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Vorlagepflicht von Kontoauszügen

Die Celler Agentur für Arbeit ist in den vergangenen Monaten dazu übergegangen, auch bei Folgeanträgen die Vorlage von Kontoauszügen (in der Regel der letzten zwei Monate) zu verlangen. Die Auffassung vieler Datenschutzbeauftragter, dass die Vorlage von Kontoauszügen nur bei erstmaligem Bezug von ALG II angemessen sei oder bei Bestehen eines Betrugsverdachtes, wird dabei ignoriert. Es gibt aber keine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung), die die Vorlage von Kontoauszügen bei der SGB II-Behörde vorschreibt oder regelt.
Formal stützt sich die Agentur für Arbeit auf die so genannte Mitwirkungspflicht der Antragsteller (§ 60 ff. SGB I). Zwar hatte das LSG Hessen dies in einem Beschluss aus dem Jahr 2005 zurückgewiesen ("... weder 'leistungserheblich' noch 'erforderlich' ..."; L 7 AS 32/05 ER), oder das Sozialgericht Detmold (S 21 AS 133/06 ER) einschränkend bemerkt: "Die Vorlage von Kontoauszügen ist aber nur gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht." Aber: Zwischenzeitlich hat es auch Beschlüsse mit anderem Tenor gegeben, z.B. meinte das SG München (Az.: S 50 AS 472/05 ER): "Entgegen der Auffassung des hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 22.8.2005 (L 7 AS 32/05) wird aus zurücklie-genden Kontobewegungen z.B. ersichtlich, ob die Antragstellerin Zuwendungen Dritter erhält oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen leistungserheblichen Transaktionen bisher vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf beabsichtigten Leistungsmissbrauch im Einzelfall - der bei Vorlage geschwärzter Kontoauszüge naheliegt - ist nicht erforderlich. Wenn die Antragstellerin Geld will, muss sie die angeforderten Nachweise vorlegen ..."
Vom Sozialgericht Lüneburg oder dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist uns bisher kein Beschluss zu dieser Angelegenheit bekannt. Deshalb lassen sich mögliche Erfolgschancen einer Weigerung nicht abschätzen.
In der Zeitschrift "info-also" gab es jüngst eine fachliche Betrachtung des Problems, die mit der Aufforderung an den Gesetzgeber endete, "zum Zwecke einer sachgerechten Regelung dieses schwierigen Problemfeldes aussagekräftige Regelungen zu schaffen."
(http://www.info-also.de/infoalso/hefte/Aufsatz_infoalso_06_05.pdf)

Eingliederungsvereinbarung

Mit jedem Erwerbslosen im ALG II-Bezug sollen die Arbeitsagenturen so genannte Eingliederungsvereinbarungen (EV) abschließen, in denen Rechte und Pflichten des Erwerbslosen und der Arbeitsagentur bestimmt werden. Weigert sich ein Erwerbsloser, eine EV zu unterschreiben (z.B. weil einzelne Bestandteile strittig sind), setzt die Arbeitsagentur die EV in der Regel mit einem Verwaltungsakt um. Für diesen Fall hat das Sozialgericht Lüneburg jetzt Sanktionierungen der die Unterschrift verweigernden Erwerbslosen abgelehnt: "Die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II enthaltene Sanktionsregelung muss im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin verstanden werden, dass sie nur eingreifen kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt wird. Macht daher ein Sozialleistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festzulegen, darf eine Sanktionsregelung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II nicht getroffen werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." (Sozialgericht Lüneburg, 25 AS 1203/07 ER vom 18.09.07) - Also: Wenn die Arbeitsagentur eine EV trotz fehlender Zustimmung des Erwerbslosen durch einen Bescheid in Kraft setzt, darf sie nicht anschließend eine Sanktion (Kürzung der Leistung) verhängen. Wem dies passiert ist, kann auf Grundlage dieses Beschlusses einen Überprüfungsantrag über die ergangene Kürzung stellen.

Keine Kürzung der Regelleistung bei stationärem Aufenthalt

Die in stationären Einrichtungen gewährte Vollverpflegung darf nicht auf Regelleistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen abweichend von seiner bisherigen Ansicht am 30. Juli 2007 (L 8 AS 186/07 ER). Die strittige Frage bestand darin, ob eine Arbeitsagentur die Regelleistung kürzen kann, wenn jemand in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus) verpflegt wird. Die Leistungsträger kürzten hier häufig die Regelleistung um den darin vorgesehenen Teil für die Verpflegung. Dies ist nicht zulässig, so die Entscheidung des Landessozialgerichts. Begründung: Die Regelleistung nach dem SGB II sei eine pauschalierte Leistung, die unabhängig von den jeweiligen per-sönlichen Lebensumständen in voller Höhe zu erbringen ist. Eine Kürzung dieser Regelleistung wegen einer vermeintlichen Ersparnis während eines stationären Aufenthaltes widerspricht einfach diesem Pauschalierungsgrundsatz, und es gibt im SGB II schlicht und einfach keine Rechtsgrundlage dafür. - Wichtig: Dies dürfte auch für teilstationäre Aufenthalte z.B. in Behinderteneinrichtungen oder Tageskliniken gelten; hier sind uns Fälle bekannt, wo die Celler Arbeitsagentur bzw. die Stadt Celle (im Bereich SGB XII) genau dies praktiziert.

Wohnen bei den Eltern und Nebenkosten

Das OVG Bremen hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob einem ALG II-Empfänger, der bei den nicht unterhaltspflichtigen Eltern wohnt, eine vertragliche vereinbarte Nebenkostenpauschale zu erstatten sei. Er zahlte keine Miete, aber eine monatliche Nebenkostenpauschale von 120 Euro. Das Gericht meinte, dies sei zu erstatten, denn: "Wird eine Unterkunft >mietfrei<, aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an." (S1 S 176/07 vom 18.06.07) - Und weiter: "Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Sozialhilferecht (Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 - BVerwGE 115, 256 <259> = NJW 2002, 1284f. ; für die Berücksichtigung dieser Grundsätze im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vgl. Berlit , in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rn 19 zu § 22) - nicht auf eine isolierte Betrachtung der Nebenkosten abzustellen; maßgebend sind vielmehr die Kosten der Unterkunft insgesamt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von weniger als 100 Euro sind zweifelsfrei nicht unangemessen."

Überprüfungsantrag bei Kosten der Unterkunft

Wir hatten in der Vergangenheit in jenen Fällen zu "Überprüfungsanträgen" geraten, wo der Landkreis Celle bei den Kosten der Unterkunft weniger erstattet als es die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen als Richtlinie empfiehlt ("rechte Spalte der Wohngeldtabelle + 10 %"). Der Landkreis Celle hat derartige Überprüfungsanträge jetzt zurückgewiesen, wobei er sich - aus unserer Sicht - unzulässig auf § 51 VwVfG beruft. Für die Betroffenen heißt dies zunächst: Fristgerecht Widerspruch einlegen. Denn selbstverständlich ist mit den abschlägigen Bescheiden des Landkreises die Sache nicht entschieden. Die Begründung kann knapp gehalten werden, da eine Klärung erst im Klageverfahren erfolgen dürfte - und das wäre der nächste Schritt nach der zu erwartenden Ablehnung des Widerspruchs durch den Landkreis. Zunächst reicht als Begründung des Widerspruchs etwa folgender Satz: "Sie haben außer acht gelassen, dass es sich bei dem beanstandeten Verwaltungsakt darum handelt, dass aus meiner Sicht von Anfang an das Recht unrichtig angewandt wurde und deshalb der Verwaltungsakt zurückzunehmen ist."

Im nächsten Flyer werden wir dieses Thema noch einmal ausführlich aufgreifen.

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Bei Fragen rund um Hartz IV können sich Betroffene in Celle wenden an:

Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung) www.arbeitslosenberatung-celle.de

sozial in celle (sic!), Heese 14 (Di. und Do. 14-17 Uhr) www.sic-celle.de