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aus: Asphalt 11/2007; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Überweisungsstopp - warum ?
Kontosperrung wegen Schulden - wie man weiterkommt
Es hilft kein Kopf-in-den-Sand-stecken: Ist das Konto gesperrt, ist auch das Geld gesperrt. Wenn der Geldautomat die Auszahlung verweigert und die Bankkarte einzieht, kann eine Kontopfändung dahinter stecken. Dann bleiben den Betroffenen noch genau 14 Tage Zeit, bis es noch schlimmer wird.
Für viele Bankkunden kommt eine Kontosperrung überraschend, doch wenn man Schulden hat, sollte immer damit gerechnet werden. Denn jeder Gläu-biger, dessen Forderungen nicht beglichen wurden, kann eine Kontopfändung beantragen. Die Bank erhält dann einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluss und darf keine Auszahlungen und Überweisungen vom Konto des Schuldners mehr vornehmen.
Auch Daueraufträge zum Beispiel für Miete und Versicherungen werden nicht mehr ausgeführt. Nach Ablauf von 14 Tagen muss die Bank das gesamte Guthaben bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger überweisen. Ist es erst einmal abgebucht, besteht keine Möglichkeit mehr, es zurückzubekom-men.
Sofort Pfändungsschutz beantragen
Schuldner- und Insolvenzberatungen empfehlen Betroffenen daher sofortiges Handeln, wenn eine Kontopfändung eingeht. Denn sie haben ebenfalls nur 14 Tage Zeit, um sich einen gewissen Pfän-dungsschutz für ihr Einkommen zu sichern. Dazu sollten man sich bei der Bank eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geben lassen und damit zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht, Celle, Mühlenstr. 8 gehen. Dort muss ein Beschluss ergehen, der die Freigabe des nicht pfändbaren Anteils am Einkommen gestattet. Rechtliche Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006 (VII ZB 56/06), womit diese schon für Arbeitseinkommen bestehende Regelung auf die Fälle wiederkehrender Sozialleistungen wie des Alg II ausgedehnt wurde.
Geld für Lebensunterhalt ist nicht automatisch geschützt
Wird der Schuldner innerhalb von 14 Tagen nicht aktiv, ist ein Pfändungsschutz für das aktuelle Guthaben nicht mehr möglich. Beantragt er auch vor dem nächsten Geldeingang keinen Pfändungs-schutz, geht auch dieser direkt an den Gläubiger. Die Kosten für den Lebensunterhalt sind dann nicht geschützt.
Achtung - eine Frist von 7 Tage bei: Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Rente, Bafög, Erziehungsgeld oder Wohngeld sind zunächst sieben Tage nach Eingang auf dem Konto nicht pfändbar.
Das heißt, dem Kontobesitzer muss das Geld bei Vorlage des Leistungsbescheides in voller Höhe ausgezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Schuldner wei-tere sieben Tage Zeit, den Pfändungsschutz zu beantragen.
Keine Gebühren akzeptieren
Auch wenn eine Kontosperrung für Geldinstitute einen Mehraufwand bedeutet, dürfen sie ihren Kunden dafür keine Gebühren berechnen. Bankkunden, denen derartige Zusatzkosten in Rechnung gestellt wurden, können sie auch nachträglich zurückfordern.
Kontoauszüge schwärzen
in unserem letzten Flyer haben wir dargelegt, dass die Agentur für Arbeit zunehmend die Vorlage der Kontoauszüge der letzten zwei Monate verlangt. Es ist zwar umstritten, ob dies rechtlich zulässig ist - die Möglichkeiten des Leistungsempfängers sich zu wehren, sind aber begrenzt. Hinweisen wollen wir aber zusätzlich noch darauf, dass die Betroffenen Kopien der Kontoauszüge einreichen können, auf denen ihre Soll-Buchungen (also Abbuchungen und Minusbeträge) geschwärzt sind.
Denn es geht den Leistungsträger selbstver-ständlich nichts an, wofür einHilfeempfänger sein Geld ausgibt. Der Hilfeempfänger hat eine sogenannte Dispositionsfreiheit, d. h. er kann selbst entscheiden, wofür er die Sozialleistung ausgibt. (BVerwG 30.12.1996, FEVS 1997, 337 f.) Jeder kann demnach seine Kontoauszüge an den Stellen schwärzen, die für die Leistung nicht erheblich sind.
Freibetrag bei BAB
Da uns Fälle bekannt geworden sind, dass bei den Kosten der Unterkunft für Schüler, Studenten und Auszubildende, die Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten, die Freibetragsregelung nicht angewandt wird. Betroffene sollten ihre Bescheide daraufhin noch einmal genau durchsehen. Gültigkeit hat hier die von der Hamburger Sozialbehörde ins Internet gestellte "Fachliche Vorgabe zu § 22 Absatz 7 SGB II", zu finden unter:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/infoline/dienstvorschriften/fachliche-vorgaben/zu-22/unterkunft-schueler-studenten.html
DGB ruft massenhaft zu Hartz IV Widersprüchen auf
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt Musterklage gegen Arbeitslosengeld II (ALG II)-Regelsatz und fordert zu massenhaften Widersprü-chen auf.
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlruhe ist eine von der IG Metall unterstützte Klage anhängig, mit deren Hilfe die Höhe des Regelsatzes für Alg II-Bezieher von 345 Euro überprüft werden soll (Aktenzeichen 1 BvR 1840/07). Nach Meinung der Gewerkschaften ist der Alg II-Satz zu niedrig bemessen, um Langzeitarbeitslosen ein Leben in Würde zu ermöglichen. Mit der Verfassungsklage soll zudem überprüft werden, ob die pauschale Berücksichtigung einzelner Leistungen im Alg II-Satz mit dem individuellen Rechtsanspruch auf Sicherung des Existenzminimums vereinbar ist.
Welche Auswirkungen hätte eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts? Wenn die Karlsruher Richter den Alg II-Regelsatz für verfassungswidrig erklären, muss der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts treffen. Diese gilt dann für die Zukunft.
Gleichzeitig kann das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auch feststellen, dass Erwerbslose einen Anspruch auf Nachzahlung des zu niedrig bemessenen Alg II haben. In der Regel profitieren von einer entsprechenden Nachzahlungspflicht aber nur Arbeitslose, die rechtzeitig Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid eingelegt haben.
Was muss man tun, um sein Recht auf Nachzahlung von Alg II-Leistungen zu wahren?
Erwerbslose, die ihren Rechtsanspruch auf eine Nachzahlung von Alg II-Leistungen wahren wollen, müssen Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid einlegen. Bei einem neuen Bescheid für einen weiteren Bewilligungszeitraum muss erneut Widerspruch eingelegt werden.
In einer Bedarfsgemeinschaft - zum Beispiel in einer Familie - mit mehreren Personen muss jedes Mitglied den Widerspruch unterschreiben. Das gilt auch für minderjährige Kinder.
Für alle, die ihren Rechtsanspruch auf eine mögliche Nachzahlung bis zur Entscheidung in Karlsruhe wahren wollen, gibt es einen Musterbrief:
Hiermit lege/n ich/ wir
W i d e r s p r u c h
gegen den Bescheid vom ............ ein.
Begründung:
Der Widerspruch richtet sich allein gegen die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Der Regelsatz verstößt gegen das Sozialstaatsgebot. Eine Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1840/07 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bin ich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden. Der Widerspruch wird ausdrücklich für und im Namen aller Mitglieder der Bedarfgemeinschaft erhoben.
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Ort/ Datum/ Unterschrift/en
(Unterschriften aller erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie der Erziehungsberechtigen für die minderjährigen Kinder)
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Bei Fragen rund um Hartz IV können sich Betroffene in Celle wenden an:
Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung) www.arbeitslosenberatung-celle.de
sozial in celle (sic!), Heese 14 (Di. und Do. 14-17 Uhr) www.sic-celle.de
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