aus: Asphalt 06/2009; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Wohn- und Heizkosten

Bescheide prüfen

Der Landkreis Celle legt bekanntlich bei den Wohnkosten jetzt die Beträge eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens zu Grunde. Bei sehr vielen LeistungsbezieherInnen kann dies zu Kürzungen bei der Kaltmiete und den Nebenkosten führen. Es ist deshalb zu empfehlen, die neuen Bewilligungsbescheide sehr gründlich zu "studieren". Insbesondere hinsichtlich folgender Fragen: Wird die Miete (noch) in voller Höhe erstattet? Werden die Nebenkosten (noch) in voller Höhe erstattet? Werden die Heizkosten (noch) in voller Höhe erstattet? Sollte dies nicht der Fall sein, empfehlen wir den Gang in eine Beratungsstelle und einen fristwahrenden Widerspruch. Warum? Es ist völlig ungeklärt, ob die vom Landkreis eingeführten neuen Werte tatsächlich den Wohnungsmarkt realistisch abbilden und einer juristischen Überprüfung stand halten. Auch bei den Heizkosten kommt es immer auf eine Gesamtbetrachtung an, so dass eine Kürzung nicht widerspruchslos hingenommen werden muss.

Vergütung auch für Teilmöblierung

Wird mit der Wohnungsmiete auch eine Teilmöblierung abgegolten, z.B. die Nutzung einer Kücheneinrichtung, so handelt es sich dabei nach Auffassung des Bundessozialgerichts um Kosten der Unterkunft, die vom SGB II-Leistungsträger übernommern werden muss. Eine mietvertraglich geschuldete Vergütung als Entgelt für die Nutzung einer teilmöblierten Wohnung gehört in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Kürzung der Regelleistung um den Vergütungsbetrag ist rechtswidrig. (BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 14/08 R)

Wohnen bei Verwandten

EmpfängerInnen von Leistungen nach dem SGB II haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend ist dabei nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen. (BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 31/07 R)

Umzug wegen Umgangsrecht

Ein Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erforderlich, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist. Dies ist bei einem Antragsteller, der zur besseren Wahrnehmung des Umgangsrechts oder zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seinem zweieinhalbjährigen Kind in eine andere Wohnortgemeinde umzieht, regelmäßig der Fall. Er kann daher die Übernahme der neuen - angemessenen - Unterkunftskosten vom nach dem Umzug zuständigen Leistungsträger beanspruchen, auch wenn diese höher als diejenigen am früheren Wohnort sind. (Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 53/09 B ER 19.03.2009)

100-Euro-Schulbeihilfe ausgeweitet

Neben Beziehern von ALG II und Sozialhilfe sollen nun auch solche Haushalte die neue Schulbeihilfe (100 Euro jährlich pro Schulkind) bekommen,

die Anspruch auf den Kinderzuschlag (KiZ) haben. Zudem wurde die Begrenzung auf Schüler bis zur 10. Klasse aufgehoben und bis zur 13. Klasse erweitert. Ein anderer Skandal bleibt aber nach Auffassung vieler Beratungsstellen bestehen: Umgelegt auf den Monat gibt es 8,33 Euro mehr für arme Kinder – also weniger als die letzte Kindergelderhöhung, von der Hartz-IV-Familien nichts sehen. Hartz-IV-Kinder holen nicht auf, sie werden weiter abgehängt! (Quelle: A-Info 128)

(Un)Zumutbarer Umzug

Das Bundessozialgericht hat einige allgemeine Hinweise gegeben, wann ein Umzug (zur Senkung unangemessen hoher Mietkosten) unzumutbar sein kann:

- wenn das bisherige soziale Umfeld aufgegeben werden muss (wobei allerdings Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen sind, um bestehende Sozialkontakte aufrecht zu erhalten),

- wenn ein Schulwechsel eines Kindes erzwungen wird oder

- wenn Alleinerziehende oder behinderte oder pflegebedürftigte Personen auf wohnortnahe soziale Infrastruktur (z.B. Kita, soziale Dienste) angewiesen sind. Az.: B 4 AS 30/08 R vom 19.02.2009 (Quelle: A-Info 128)

Keine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen bei Selbständigen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt. Im konkreten Fall war in Bezug auf eine Hilfebedürftige zu entscheiden, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Die Arbeitsagentur hatte von ihr trotzdem die Verwertung zur Alterssicherung vorgesehene Lebensversicherung gefordert. Das Bundessozialgericht vertritt dagegen die Auffassung, dass ermittelt werden muss, inwieweit bei der Hilfebedürftigen eine Versorgungslücke besteht. (BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 35/08 R)

Haushaltsgemeinschaft muss festgestellt werden

Eine gesetzliche Vermutungsregelung, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, auch immer von dem Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann, gibt es nicht. Das Vorliegen des Tatbestands der Haushaltsgemeinschaft ist mithin von Amts wegen festzustellen. Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs 5 SGB II reicht es gerade nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Mithin ist davon auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf (Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Verwandten bzw. Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung zusammen lebt. (BSG, Urteil vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R)

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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244