aus: Asphalt 08/2009; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Schulbedarfspaket

auch bei Kinderzuschlag

Der Bundestag hat beschlossen, ab dem Schuljahr 2009/2010 einen Zuschuss von 100 Euro pro Kind (bis zum 25. Lebensjahr) und Schuljahr zu Schuljahresbeginn auszuzahlen. Wichtig für eine Bewilligung ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum 1. August des jeweiligen Jahres erfüllt sind:

Eltern mit Kindern in Klasse 1 bis 13 oder in einer Berufsschule (ohne Ausbildungsvergütung) erhalten das Schulbedarfspaket, wenn mindestens ein Elternteil Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II hat.

Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten das Schulstarterpaket, wenn sie selbst Leistungen nach dem SGB II (oder - unter 15 Jahren - Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten.

Auch Kinder aus einkommensschwachen Familien, deren Eltern keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, haben Anspruch auf das Schulbedarfspaket, sofern kein Elternteil SGB-II-Leistungen erhält (etwa im Falle einer Ausbildung), das Kind jedoch hilfsbedürftig ist; schließlich auch, sofern die Familie den Kinderzuschlag bezieht.

Keinen Anspruch auf das Schulbedarfspaket haben Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter.

Die Leistung soll automatisch von der Arbeitsagentur ausgezahlt werden. Trotzdem sollten Betroffene gerade in Fällen, wo die Schülerinnen und Schüler nicht im Haushalt der Eltern wohnen, oder in den Fällen, in denen Kinderzuschlag bezogen wird, darauf achten, dass dies auch passiert.

Wenn in Ihrem Bewilligungsbescheid für August 2009 das Schulbedarfspaket jedoch nicht auftaucht, sollten Sie vorsichtshalber einen Antrag stellen. Einen Musterantrag auf das Schulbedarfspaket für Bezieher von Leistungen nach SGB II finden Sie hier, http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/musterbriefe/51382-antrag-ubernahme-schulkosten.html. Für den Fall, dass Ihr Antrag abgelehnt werden sollte, finden Sie auf derselben Webseite einen Musterwiderspruch.

Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, Ihnen das Schulbedarfspaket jedoch als Empfänger von Kinderzuschlag zusteht, müssten Sie die 100 Euro von der zuständigen Familienkasse ausbezahlt bekommen.

Kosten für Schülermonatskarte

Zum Schuljahresbeginn weisen wir noch einmal darauf hin, dass auch die Erstattung von Schülerbeförderungskosten ab Klasse 11 möglich ist. Beantragt werden muss die Kostenerstattung bei den Gemeinden des Landkreises Celle oder dem Sozialamt der Stadt Celle (nach § 73 SGB XII). Das Landessozialgericht Niedersachsen hatte 2007 in einem Verfahren die Sozialleistungsträger verpflichtet, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Kosten einer Schülermonatskarte für ein Mitglied einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft zu übernehmen. (Urteil vom 03. Dezember 2007, L 7 AS 666/07 ER) Der Landkreis Celle hatte darauf hin entschieden, Kindern von Leistungsempfängern des SGB II und des SGB XII beim Besuch weiterführender Schulen die Kosten von Schülerfahrkarten bei einer Mindestentfernung von mehr als 8 Kilometern zu erstatten.

Heizkostenurteil

Das Bundessozialgericht hat am 2. Juli 2009 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Pauschalierung von Heizkosten unzulässig ist und sie in voller Höhe den Leistungsempfängern nach dem SGB II ersetzt werden müssen. (B 14 AS 36/08 R - vom 02.07.2009) In einer Pressemitteilung des BSG heißt es hierzu: ?Geht der Grundsicherungsträger davon aus, dass eine Wohnung insgesamt angemessen ist, so kann er in der Regel nicht bei den Heizkosten eine in Relation zur Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unangemessene Wohnungsgröße wieder zur Geltung bringen und - wie hier - die Heizkosten pauschal im Verhältnis der tatsächlich angemieteten Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Wohnfläche kürzen. Die Größe der Wohnung ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nur einer von mehreren Ermittlungs- bzw. Berechnungsposten. Ist eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach der sog. Produkttheorie angemessen, so sind die angemessenen Heizkosten grundsätzlich zu erstatten. Nicht erstattungsfähig sind Heizungskosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus.? (PM vom 03.07.2009)

Für Betroffene im Landkreis Celle ist dies sicherlich eine erfreuliche Nachricht. Denn der Landkreis Celle als Leistungsträger hatte zuletzt in hunderten Bescheiden die Heizkosten nicht mehr in tatsächlicher Höhe anerkannt. Zwar ist im Sozialgesetzbuch X die Pflicht verankert, Bescheide zu Gunsten von Betroffenen zu korrigieren, wenn sich die Rechtsprechung geändert hat. Nur können die Betroffenen wahrscheinlich darauf nicht hoffen. Wo gekürzt wurde oder wird, sollten sich Betroffene mit einem Widerspruch oder für die Vergangenheit mit einem Überprüfungsantrag (nach § 44 SGB X) um eine Korrektur der Bescheide bemühen.

Darlehen bei Stromsperre

Im Falle einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die zuständige Arbeitsagentur verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren. (L 7 AS 546/09 B ER 28.05.2009).

Das Landessozialgericht hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Die Armutsindustrie

"Sie tauchen nicht in der Arbeitslosenstatistik auf, haben aber trotzdem nichts Sinnvolles zu tun: ein ARD-Film über das lukrative Geschäft mit der Arbeitslosigkeit." (Süddeutsche Zeitung) - die entlarvende Dokumentation ist im Internet zu sehen z.B. unter

www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/die-armutsindustrie-profitiert-hartz-iv3332.php

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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244