| aus: Asphalt 10/2009; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Mietwertgutachten
Als Reaktion auf das vernichtende Urteil des Sozialgerichts Lüneburg zum so genannten Mietwertgutachten hat der Landkreis Celle - laut CZ vom 04.09.2009 - die Werte für den "Wohnungsmarkt 3" angehoben. Das würde betreffen: Bergen, Eschede, Faßberg, Lohheide und Unterlüß. Das Sozialgerichtsurteil ist aber grundsätzlich und fordert für den gesamten Landkreis als Angemessenheitsobergrenze die Orientierung an der Wongeldtabelle zuzüglich 10 Prozent. Betroffene, bei denen Kürzungen vorgenommen wurden, sollten deshalb an Widersprüchen bzw. Überprüfungsanträgen festhalten (siehe Vorsicht Falle vom September 2009); die Verfahrensweise des Landkreises ist rechtswidrig.
Schulmaterialien
Die 100 EUR aus dem Schulbedarfspaket schließen nicht weitere Schulkosten aus, wenn diese aus dem Etat der Bedarfsgemeinschaft nicht bezahlbar sind. Anträge auf Erstattung von darüber hinausgehenden Kosten können unter Einreichung der Kaufbelege unter Bezug auf § 73 SGB XII beim zuständigen Sozialamt beantragt werden (siehe Vorsicht Falle 06/2008).
Keine Sippenhaftung
Endlich hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einem unhaltbaren Zustand einen Riegel vorgeschoben. Immer wieder waren bei Familien die Zahlungen für Miete und Heizung gekürzt worden, weil im Haushalt lebende, erwachsene Kinder mit Sanktionen belegt worden waren. Konkret: Der Mietanteil wurde gestrichen - häufig mit der Konsequenz von sich anhäufenden Mietschulden. Jetzt hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden: Die Unterkunftskosten sind in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese ansonsten unzulässig in "Sippenhaftung" genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlustes. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009, Az. L 6 AS 335/09 B ER) Aus der Beratungsarbeit im Celler Raum sind uns verschiedene Beispiele bekannt, wo in der Vergangenheit rechtswidrig verfahren wurde. Es ist auch für diese Kürzungen auf Grundlage dieses Urteils möglich, Überprüfungsanträge zu stellen, um die in der Vergangenheit gekürzten Beträge jetzt nachträglich zurückerstattet zu bekommen.
Vermögensfreibetrag
Das Bundessozialgericht hat beschlossen, bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages einer Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag für ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind nicht zu berücksichtigen. Hintergrund: Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II ist vom Vermögen zwar ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (BSG, Urteil v. 13.05.2009, Az. B 4 AS 58/08 R).
Kücheneinrichtung
Das Sozialgericht Stade hat jüngst bestätigt, dass ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Übernahme der Kücheneinrichtung vom Vormieter besteht. Die Rechtsgrundlage hierfür befindet sich in § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Eine übernommene Kücheneinrichtung ist danach als eine derartige Erstausstattung anzusehen, wenn der/die AntragstellerIn bislang zwar über einen eigenen Hausstand, nicht jedoch über eine Kücheneinrichtung verfügt. Leistungen nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII sind nicht nur Personen, die bisher keinen eigenen Haushalt geführt haben oder bei denen wegen außergewöhnlicher Umstände wie z.B. Wohnungsbrand eine Wohnung neu ausgestattet werden muss, zu gewähren, sondern auch dann, wenn der Bedarf an einzelnen Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenständen erstmals auftritt. (SG Stade, 14.07.2009, Az. S 19 SO 58/09 ER)
Einzugsrenovierung
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung ergibt sich - laut Bundessozialgericht - aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Erneut hat es festgestellt: "Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist." D.h.: Es ist in jedem Fall sinnvoll, mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung über die Erforderlichkeit der Einzugsrenovierung und der Kostenübernahme durch den/die MieterIn zu treffen. Aber: Auch wenn dies nicht der Fall war, können im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht werden (vgl zu Heizkosten BSG 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind. (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 77/08 R)
Erwerbsloseninitiativen fordern Aussetzung der Hartz IV-Sanktionen
Eine Aussetzung der Sanktionen für auf Sozialleistungen angewiesene Menschen fordert die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Prekäre Lebenslagen. Auf ihrem Bundestreffen vom 4.- 6. September in Hannover haben die VertreterInnen unabhängiger Erwerbsloseninitiativen beschlossen, den Aufruf des Bündnisses für ein Sanktionsmoratorium zu unterstützen und weiter zu verbreiten. Am 13. August hatte ein breites gesellschaftliches Bündnis aus Wissenschaftlern, Vertretern aus Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, Politik und Erwerbsloseninitiativen in Berlin einen gemeinsam getragenen Aufruf für eine Aussetzung der über § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) II festgeschriebenen Leistungskürzungen vorgestellt. "Von den Sanktionsregelungen des Hartz IV-Gesetzes waren im Jahr 2008 knapp 789.000 Erwerbslose betroffen. Fast die Hälfte der Widersprüche und 65 Prozent der Klagen Betroffener gegen Leistungskürzungen vor den Sozialgerichten waren erfolgreich," so Jürgen Habich, Mitglied des neugewählten, fünfköpfigen Vorstandes.
BAG Prekäre Lebenslagen, PM vom 07.09.2009
Mehr Infos: www.sanktionsmoratorium.de
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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244 |