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aus: Asphalt 11/2009; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Heizkosten - Neues BSG-Urteil
Erneut hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die tatsächlich anfallenden Heizkosten als angemessen anzusehen sind, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Ausnahme: "Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren." Zur Orientierung können die Leistungsträger Heizspiegel heranziehen. Sollte hier der Grenzwert überschritten werden, obliegt es Leistungsempfänger, "konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind."
Wichtig für den Landkreis Celle ist, dass das BSG pauschale Kürzung aufgrund einer zu großen Wohnung ablehnt. Es ist in der Vergangenheit vorgekommen, dass pauschal Heizkosten um den Prozentsatz gekürzt wurden, den die tatsächliche Wohnfläche die als "angemessen" eingestufte überschritt. Dazu sagt das BSG: Soweit Heizkostenzahlungen der nur in dem Verhältnis als angemessen anerkannt werden, "in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht (also nach dem sog "Flächenüberhangprinzip"), ist dies mit der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch." Anders ausgedrückt: Wer alleinstehend in einer 60 m² großen Wohnung lebt, dem können nicht pauschal die Heizkosten um 20 % gekürzt werden, weil die angemessene Wohnungsgröße 50 m² beträgt. (BSG Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R)
Selbständige und Lebensversicherung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass bei langjährig Selbständigen die Pflicht zur Verwertung seiner Lebensversicherung eine besondere Härte bedeuten kann. "Das Vorliegen eines Härtefalls ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Selbstständige nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Verwertung der Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie das Gesetz es fordert. Maßgebend ist insoweit nämlich lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren. [...] In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles i.S. des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt [...] somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke." (07.05.2009, B 14 AS 35/08 R)
Energiekostenrückstände
Das Sozialgericht Lüneburg hat erneut entschieden, dass Leistungsträger zur darlehensweise Übernahme von Schulden für Energiekostenrückstände verpflichtet sind, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit bzw. einer der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage durch Verlust der Energieversorgung (= Energiesperre) droht. Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. - Dort, wo eine Bedarfsgemeinschaft minderjährige Mitglieder hat, die besonders schutzbedürftig sind, muss der Leistungsträger nach Auffassung des Sozialgerichts ein Darlehen gewähren. (S 81 AS 311/09 ER 10.03.2009)
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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244 |
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