| aus: Asphalt 12/2009; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Mietwertgutachten bleibt strittig
Der Landkreis Celle als Träger der Kosten der Unterkunft (SGB II und XII) weigert sich weiterhin (Stand Mitte November), auf die Ablehnung seines Mietwertgutachtens durch das Sozialgericht Lüneburg zu reagieren. Dieses hatte in zwei Eilentscheidungen die vom Landkreis angesetzte Obergrenze für die Angemessenheit der Miete für zu niedrig befunden. Und der Landkreis war auf die höheren Werte der Wohngeldtabelle zzgl. 10 Prozent verwiesen worden.
Der Landkreis sah sich bisher zu einer einzigen Anpassung genötigt. Ralf Schumann, Leiter des Sozialamts, verkündete in der Celleschen Zeitung vom 04.09.2009, dass für den so genannten "Wohnungsmarkt 3" (Eschede, Fassberg, Bergen, Unterlüß) die Bruttokaltmiete für Wohnungen unter 50 Quadratmetern von 261,50 Euro auf 333 Euro angehoben wird. Aus der "Angemessenheits"-Tabelle in jüngeren Bescheiden ist deshalb jetzt folgende absurde Situation abzulesen: Während für einen Ein-Personenhaushalt im "Wohnungsmarkt 3" bis zu 333 Euro als angemessen gelten, darf die Miete bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht mehr als 312 Euro betragen. Und die Wohnung für einen Ein-Personenhaushalt im "Wohnungsmarkt 3" (angeblich dem mit den billigsten Mieten) liegt um 13 Euro über dem des angeblich teureren "Wohnungsmarktes 2", und nur noch zwei Euro unter dem teuersten "Wohnungsmarkt 1" (Stadt Celle).
Betroffene, bei denen die Mieterstattung gekürzt wurde, sollten deshalb unbedingt Widerspruch einlegen und eine Entscheidung im Einstweiligen Anordnungsverfahren beantragen.
Musterentwürfe finden sich auf unserer website.
Bekleidungsbeihilfe für Kinder
Dass der Hartz-IV-Regelsatz für Kinder nicht ausreichend ist, wissen Betroffene aus ihrem Alltag. Vom Bundesverfassungsgericht erfolgt gerade eine Prüfung - mit ungewissem Ausgang. Deshalb wollen wir betroffene Eltern hier auf eine Möglichkeit hinweisen, die ein Celler Antragsteller vor einiger Zeit beim Sozialgericht Lüneburg erstritten hat: Dieses verpflichtete den Landkreis Celle in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Zahlung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 660 Euro für seine drei Kinder.
Bevor wir mit längeren Zitaten die Argumentation des Gerichtes darlegen, hier eine mögliche Antragsformulierung. Der Antrag ist zu richten an den Landkreis Celle:
"Ich/wir beantragen für unser/e Kind/er einen Bekleidungszuschuss als Sonderbedarf in Höhe von 250,00 Euro (pro Kind). Wir beziehen uns mit diesem Antrag auf die Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg (S 75 AS 915/09 ER vom 24.06.2009). Der Anspruch begründet sich nach Auffassung des Gerichts aus Art. 3 GG iVm § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII."
Sollte der Landkreis Ihren Antrag ablehnen, können Sie beim SG Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Und jetzt mehr zur Argumentation des Gerichts:
Der Antragsteller hatte für seine Kinder einen Bekleidungszuschuss als Sonderbedarf beantragt. Den nach § 23 SGB II gestellten Antrag auf eine einmalige Beihilfe für die Bekleidung hatte er dahingehend spezifizierte, dass er den Bedarf für Hosen, Unterhosen, T-Shirts, Pullover, Jacken, Strümpfe, Schuhe, Turnzeug, Badehosen, -tücher und -mäntel, Bettwäsche etc. nicht mehr aus den laufenden Leistungen decken könne. Der Landkreis lehnte ab. Aber das Sozialgericht befand wie folgt:
"[...] unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Argumente [...] ist das Vorliegen eines Anspruch des Antragstellers wahrscheinlicher als das Nichtbestehen eines Anspruchs."
Das SG sieht als Problem an, "dass die Kinder von Sozialhilfeempfängern im Rahmen des SGB XIl [Sozialhilfe] entgegen Art 3 Abs 1 GG besser behandelt werden als die Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II [...]. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass nach dem Regelungskonzept des SGB II die Regelleistung - auch und gerade für Kinder und Jugendliche - pauschaliert und abschließend sein soll [...]. Demgegenüber enthält § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine grundsätzliche Öffnungsklausel für abweichende Bedarfe für Kinder von Sozialhilfeempfängern [...]. Unterstrichen wird diese Ungleichbehandlung von Kindern im SGB II und SGB XII dadurch, dass § 27 Abs 2 SGB XII im Sozialhilferecht in seinen Regelungen über den notwendigen Lebensunterhalt ausdrücklich vorschreibt, dass bei Kindern und Jugendlichen der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf umfasst. Schließlich bestimmt § 9 SGB XII, dass die Sozialhilfe sich jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles (Individualisierungsgrundsatz) zu richten hat. Grundsätzlich eröffnet damit das SGB XII im Einzelfall die Möglichkeit, abweichenden Bedarf etwa durch besondere schulische Betroffenheit etc. - auch für Kinder - geltend zu machen. Die Ungleichbehandlung von Empfängern des SGB II und des SGB XII gerade im Bereich des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG bereits mehrfach thematisiert worden. [...] Insofern bestehen zwischen Kindern von Sozialhilfeempfängern und Kindern von Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II keinerlei Unterschiede. [...] Es ist daher unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, lediglich für Kinder von Sozialhilfeempfängern eine Öffnungsklausel wie den § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vorzusehen."
"Gegenstand des Verfahrens ist ein die Existenz seiner Kinder sichernder Sonderbedarf, der garantieren soll, dass sie ein menschenwürdiges Leben (Art. 1 GG) führen können. [...] Die von ihm [dem Vater] aufgeführten Kleidungsstücke für die drei Kinder sind als solcher Sonderbedarf zu betrachten, der nicht mehr durch die Regelleistungen gedeckt werden kann. Denn die Erstausstattungen seiner Kinder dürften - wie er glaubhaft vorträgt und wie das bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar ist - verschlissen sein, so dass ein zusätzlicher Bedarf für Kleidung entstanden ist."(S 75 AS 915/09 ER vom 24.06.2009)
"Umzugsbruch" muss ersetzt werden
Bei einem Umzug, den das Amt veranlasst hatte, gingen ein Schrank und ein Bett kaputt. Erforderlich ist eigentlich eine Ersatzbeschaffung. Diese muss aber wie eine Erstausstattung, die das Amt zahlen muss, gewertet werden, wenn die "Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden". Etwas anderes gilt, wenn die Ausstattungsgegenstände weiterhin funktionsfähig sind, den BesitzerInnen jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - ersetzt hätten werden müssen. (BSG-Urteil vom 2.7.2009, B 4 AS 77/08 R)
Aktueller ALG II-Ratgeber
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen hat ihren ALG II-Ratgeber aktualisiert. Er ist parteilich, verständlich und lebensnah geschrieben. Er enthält Tipps, die bares Geld wert sein können. Mustertexte für Anträge und Widersprüche helfen bei Streitigkeiten mit den Ämtern. Der Ratgeber will dazu beitragen, dass Erwerbslose ihre Rechte und Pflichten gut kennen, die ihnen zustehenden Leistungen auch erhalten und Fallstricke umgehen können.
Die DIN-A-5-Broschüre (136 S.) wird im Einzelversand Stückpreis 5,00 Euro plus 1,50 Euro Versandpauschale mit Rechnung versandt. Bestellung über: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, Fon 030 | 86 87 67 00, www.erwerbslos.de, info@erwerbslos.de
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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244 |