| aus: Asphalt 01/2010; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Hartz IV - Regelsätze vor
dem Bundesverfassungsgericht
Überprüfungsanträge stellen!
Darauf hatten viele Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II lange gewartet: Am 20. Oktober 2009 befasste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erstmals mit der Frage, ob die Hartz IV-Regelleistungen für ein menschenwürdiges Leben ausreichen.
Aus dem ersten Erörterungstermin ging hervor, dass es dem BVerfG nicht nur um die Kinderregelleistungen, sondern auch um die Regelleistungen der Erwachsenen geht. Somit prüft das BVerfG die Vorlagebeschlüsse nach den Kriterien Menschenwürde und Sozialstaatsgebot (Art. 1 und Art. 20 GG) und nicht, ob gegen das Willkürverbot nach Art. 3 GG verstoßen wurde.
Eines ist damit jetzt schon klargestellt: Das Bürgergeldkonzept der FDP mit 662 EUR zur Existenzsicherung (inkl. Miete, Heizung, Hausrat, Bekleidung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung) ist mit diesen Anforderungen nicht zu vereinbaren. Denn das BVerfG stellte am ersten Verhandlungstag klar, dass das staatlich gewährleistete Existenzminimum ein Leben in Würde und soziokulturelle Teilhabe ermöglichen müsse und keinesfalls eine Existenzsicherung auf unterstem Niveau darstellen dürfe.
Folgende Entscheidungen sind möglich: Das BVerfG stellt fest,
* dass die Bemessung der Regelleistungen mit Wirkung für die Zukunft von der Bundesregierung zu korrigieren ist,
* dass die Bemessung mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren ist oder
* dass die Anrechnung des Kindergeldes auf die Regelleistung mit Wirkung für Vergangenheit/Zukunft neu geregelt wird.
Die Chance, dass es für die Vergangenheit rückwirkende Korrekturen für alle Leistungsbezieher/innen gibt, ist nicht allzu groß, aber sie besteht. Sollte das BVerfG sich für rückwirkende Korrekturen der Regelleistung entscheiden, müssen Ansprüche erst geltend gemacht werden, um von höheren Leistungen zu profitieren. Leistungsbezieher/innen (nach SGB II und SGB XII) müssen jetzt für die Vergangenheit einen Überprüfungsantrag stellen, und gegen laufende Bescheide Widerspruch einlegen.
Im Sozialrecht gibt es die Besonderheit, dass bei falscher Rechts- oder Tatsachenanwendung und bei Bestandskraft des Bescheides (Widerspruchsfrist ist abgelaufen), der falsche Bescheid rückwirkend zugunsten der Betroffenen korrigiert werden muss. Zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen sind dann bis zu vier Jahre rückwirkend nachzuzahlen (§ 44 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X). Die Rücknahme eines falschen Bescheides (und damit die Nachzahlung) können Betroffene mit einem Überprüfungsantrag einleiten.
Wer sich also Ansprüche auf gegebenenfalls vorenthaltene Geldleistungen sichern will, muss noch jetzt im Januar handeln! - Einen Musterantrag finden Sie auf der Rückseite.
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Absender:
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An
Agentur für Arbeit
Georg-Wilhelm-Str. 14
29223 Celle
_______________,2010
Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II Bewilligungsbescheide
BG-Nummer:______________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich / meine Familie beziehe/bezieht seit dem / oder ca. seit __________________ Leistungen nach dem SGB II / Arbeitslosengeld II. Die Höhe des Bedarfs wurde von Ihnen u.a. auf der Grundlage der Regelleistungen nach §§ 20, 28 SGB II ermittelt.
Für alle Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die Sie für diesen Zeitraum erlassen haben und die bereits bestandskräftig sind, beantrage ich hiermit eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X.
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20.10.2009 mündlich verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen LSG und vom BSG vorgelegten Vorlagebeschlüsse in denen jeweils gemäß dem Art. 100 GG zu prüfen ist, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In der Verhandlung betonte das Gericht ausdrücklich, dass neben den Regelleistungen für Kinder auch die Regelleistungen für Erwachsene überprüft werden.
Unter Bezug auf die Vorlagebeschlüsse der beiden Gerichte in den Ausgangsverfahren bin ich der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide möglicherweise rechtswidrig sind und eine höhere Leistung an mich zu zahlen gewesen wäre. Auch bezieht sich der Überprüfungsantrag auf eine etwaige für verfassungswidrig erklärte teilweise oder gänzliche Anrechnung des Kindergeldes (§ 11 Abs. 1 SGB II) und in der Höhe zu geringe oder unberücksichtigte einmalige Bedarfe. Dies bezieht sich auch auf eine zu geringe oder unberücksichtigte Leistung für Stromkosten, Warmwasserkosten, wachstumsbedingten Kleidungsbedarf für Kinder/Jugendliche und den Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII.
Mit meinem heutigen Überprüfungsantrag komme ich der Ausschlussregelung des § 40 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III zuvor (BSG, 08.02.2007, B 7a AL 2/06 R, Rz.15 und 16). Der Ausschluss gilt nur, wenn der Überprüfungsantrag nach der Verkündung durch das BVerfG gestellt wurde.
Ferner bitte ich um eine Verzinsung etwaiger Nachzahlungsbeträge nach § 44 Abs. 1 SGB I. Ich bitte um eine zeitnahe schriftliche Eingangsbestätigung dieses Antrages. Soweit bereits ergangene Bewilligungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind, lege ich hiermit aus oben genannten Gründen Widerspruch gegen sie ein bzw. erweitere schon eingelegte Widersprüche oder andere Rechtsbehelfe aus oben genannten Gründen um die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung. Ferner beantrage ich hiermit, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung und Entscheidungsveröffentlichung des BVerfG ruhend zu stellen. Eine vorherige Entscheidung durch Ihre Behörde ist auf Grund der offenen Rechtsfrage unsinnig und würde meinerseits nur zu einem weiteren Widerspruch und evtl. Klage führen.
Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um eine ausführliche schriftliche Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X).
Insofern ich Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit mehreren Personen bin, beantrage ich in deren Auftrag, als Bevollmächtigter der BG die Überprüfung der Leistungen (§ 13 Abs. 1 SGB X), in Bezug auf meine Kinder als deren gesetzlichen Vertreter. Die Bevollmächtigung wird zugesichert, sollte sie erforderlich sein, kann sie selbstverständlich auf Verlangen nachgewiesen werden (§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB X).
Mit freundlichem Gruß
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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244 |