aus: Asphalt 02/2010; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Heizkosten

Erstattung nach Heizkostenspiegel

Jahrelang hat der Landkreis Celle als Leistungsträger für die Kosten der Unterkunft versucht, mit einem unzulänglichen Heizkostenberechnungsprogramm zu arbeiten. Nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) hat der Landkreis jetzt seine Praxis geändert. In den Bewilligungsbescheiden ist zu lesen: "Der Heizkostenberechnung liegt der bundesweite Heizspiegel zugrunde. Sofern bei Ihnen Besonderheiten vorliegen, die einen erhöhten Heizwärmebedarf begründen[,] bitte ich um Mitteilung."

Heizkosten sind bekanntlich angemessen, soweit sie nicht einen bestimmten Grenzwert überschreiten, der für eklatant unwirtschaftliches Heizen spricht. Als Richtschnur hat das Bundessozialgericht hierbei für Wohnungen, die mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizt werden, auf den bundesweiten Heizspiegel verwiesen (BSG, Urteil v. 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08).

Zum Grenzwert hat das BSG festgehalten: "Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz aF (WoBindG) ergibt."

Der Heizkostenspiegel unterscheidet zunächst zwischen den Energieträgern Erdgas, Heizöl, Fernwärme. Aber er unterscheidet auch danach, in welcher Art Gebäude sich die Wohnung befindet. Es wird davon ausgegangen, dass in großen Mietshäusern der Energieverbrauch pro m² höher ist als in kleinen Ein-Familienhäusern. Weiter gibt es vier Spalten für die Kosten: günstig, mittel, erhöht, zu hoch - letztere ist die "rechte Spalte", von der das BSG spricht. Unten eine Tabelle mit den Gebäudeflächen und der "rechten Spalte" für die einzelnen Energieträger. [Tabelle beim Flyer im pdf-Format]

Beispiel: Wenn man in einem heizölbeheizten Einfamilienhaus wohnt, verläuft die Angemessenheitsgrenze bei 19,40 pro m² / Jahr. Bei einem Drei-Personenhaushalt, also einer Flächenangemessenheit von 75 m², ergibt sich als Rechnung 75 x 19,40 ? = 1455 ? im Jahr - und das heißt 121,25 ? pro Monat. Davon ist der Anteil für die Warmwasserbereitung abzuziehen.

Noch ein Beispiel: Bei einem Zwei-Personen-Haushalt mit einer Flächenangemessenheit von 60 m² in einem kleineren erdgasbeheizten Mietshaus (251-500 m²) ergibt sich folgende Berechnung: 60 x 16,20 ? = 972 ? im Jahr, d.h. 81 ? im Monat. Bei einem Paar wären 11,66 ? für die Warmwasserbereitung abzuziehen.

Wichtig: Wenn die Heizkosten die Grenzwerte übersteigen sollten, heißt das nicht, dass der Leistungsträger einfach kürzen kann. Nein: Dann - so sagt das Bundessozialgericht - "besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen [...] konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen." Anders gesagt: Bis zu dem Grenzwert hat der Leistungsträger alles zu akzeptieren. Wird dieser Grenzwert überschritten, muss den Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, den "ungedeckten Rest" zu erklären: z.B. mit Krankheit, Kleinkindern, defekten Reglern oder gänzlich fehlender Isolierung. Darüber kann man dann streiten, im Zweifel auch vor dem Sozialgericht.

Der Landkreis Celle wird auf dieser Basis auch die Energiekostennachzahlungen des Jahres 2009 behandeln. Die Grenzwerte werden in vielen Fällen nicht ausreichen, dort wird der Landkreis (voraussichtlich) nicht die vollen Kosten übernehmen. Wir raten zu einem Widerspruch, wo Faktoren vorliegen, die einen höheren Heizbedarf begründbar machen.

Eingliederungsvereinbarung

Bereits im Dezember 2008 hatte die Bundesagentur klargestellt: Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, darf nicht mehr sanktioniert werden. Trotzdem haben Ar-beitsagenturen im Jahr 2009 genau dies, nämlich die Weigerung eine EGV zu unterschreiben, weiterhin mit Leistungskürzungen "bestraft". Im Herbst hatte dann die BA ihre MitarbeiterInnen endlich angewiesen, diese Fälle spätestens bis zum 30.11.2009 zu überprüfen und die zu Unrecht geminderten Beträge an die Betroffenen auszuzahlen. Wo es in einzelnen Fällen doch nicht zu Korrekturen gekommen ist, sollte dies eingefordert werden.

Fahrtkosten auch unter 6 Euro

Es ist scheinbar nach wie vor zu wenig bekannt: Wenn ALG-II-Empfänger zu Meldeterminen vorgeladen werden, kann die Behörde die notwendigen Fahrtkosten erstatten. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, also auch Fahrtkosten unter 6 Euro sollen erstattet werden. Das jedenfalls hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Danach sollen die Ämter berücksichtigen, dass bei ALG II nur ein Betrag von weniger als 20 Euro im Monat, also weniger als 1 Euro am Tag, für die Teilnahme am Verkehr zur Verfügung steht. "Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird danach gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen," entschieden die Bundesrichter. Eine Ausnahme wäre nur bei besonders geringen Kosten vorstellbar. Die können in einem Sammelantrag zusammengefasst werden. In dem Urteil ging es um etwa 3,50 Euro je Termin, das war nach Ansicht des Gerichts jedenfalls zu hoch. In den letzten Jahren wurde vermutlich in Millionen von Einzelfällen die Kostenübernahme verweigert. Wer davon betroffen war, kann immer noch einen Antrag auf nachträgliche Erstattung stellen. Und: Bei künftigen Terminen immer gleich den Sachbearbeiter fragen, wie die Kosten zu beantragen sind bzw. ausgeglichen werden. Anträge und Ausfüllhinweise erhält man bei: BSG Bündnis Soziale Gerechtigkeit, Neustadt 23.

Regelsatz vor BVG

Im letzten Flyer hatten wir über die Möglichkeiten berichtet, die sich aus dem bevorstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen ergeben können. Zur Absicherung möglicher Ansprüche für die Vergangenheit hatten wir dabei auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags hingewiesen. Diese werden jetzt regelmäßig von den Arbeitsagenturen zurückgewiesen. Die Erwerbslosenplattform "tacheles" empfiehlt, hiergegen Widerspruch einzulegen bzw. bei anschließender Zurückweisung des Widerspruchs zu klagen. Musterentwürfe finden sich im Internet unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx

Vermögensschutz

Seit einiger Zeit gibt es eine sehr ausführliche Broschüre zu Fragen des Vermögensschutzes bei Hartz IV: Was ist Vermögen? Wessen Vermögen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung herangezogen? Welche Vermögensgegenstände können abgesetzt werden, und wie hoch sind die Freibeträge (Absetzbeträge)? Welche Vermögensgegenstände werden bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt (privilegiertes Vermögen) und welche müssen zum Lebensunterhalt eingesetzt werden? Darauf finden sich Antworten in der von Johnny-Bruhn-Tripp und Gisela Tripp erarbeiteten Broschüre "Vermögensschutz und Anrechnung von Vermögen auf das Alg II/Sozialgeld". Sie lässt sich downloaden unter: http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/dukumente/2009-06-30-Bruhn-Tripp%20Vermoegen.pdf

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Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244