aus: Asphalt 03/2010; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Rückforderung Kindergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss in mehreren hunderttausend Fällen Geld von Hartz IV-Beziehern zurückfordern, weil durch falsche Bescheide die Erhöhung des Kindergeldes nicht berücksichtigt wurde. Der Grund: Zum 1. Januar 2010 gab es eine Kindergelderhöhung um 20 Euro. Bei vielen Eltern ist der Betrag jedoch nicht - wie üblich - als Einkommen angerechnet worden. Die BA räumte den Fehler bei der Berechnung ein, will aber dennoch einen riesigen Aufwand betreiben, um die Gelder wieder zurück zu verlangen. Gegen derartige Rückforderungsbescheide kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Es bestehen begründete Aussichten, dass die BA keinen Anspruch geltend machen kann, da die Eltern auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen durften. Zudem dürfte das Geld auch nicht vor Beendigung des Hartz IV-Hilfebezugs zurückgefordert werden, wenn das Geld schon ausgegeben wurde.

Hier eine Musterformulierung:

Rückforderung Kindergeld

Ihr Bescheid vom ???????.

gegen Ihren Bescheid vom ????., mir zugegangen am .................. lege ich Widerspruch ein.

Begründung: Gem. § 45 Abs. 2 SGB X konnte ich auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen. Die von Ihnen erbrachten Leistungen sind verbraucht und stehen mir wirtschaftlich nicht mehr zur Verfügung. Ihre Rückforderung ist somit unbegründet. Ich mache darauf aufmerksam, dass mein eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und ein Aufrechnung oder sofortige Vollziehung rechtswidrig ist. Eine sofortige Vollziehung greift bei dieser Rückleistung nicht, da keine Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung vorliegen. Ich gehe davon aus, dass der Erkenntnisgewinn im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage (§ 78 I 1, II SGG) zu einer rechtmäßigen Abhilfeentscheidung führt und erwarte einen entsprechenden Bescheid innerhalb von 10 Tagen.

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Lüneburg möglich.

BVerfG und Regelsätze

Wir hatten in der Januarausgabe von "Vorsicht Falle" auf die Möglichkeit hingewiesen, mit Überprüfungsanträgen vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in Sachen Hartz IV mögliche Rechte für die Vergangenheit zu wahren. Das Gericht hat klargestellt, dass es die Höhe der Regelleistungen gegenwärtig für verfassungsgemäß hält und angeordnet, diese für die Zukunft neu festzusetzen. Die Kampagne mit den Überprüfungsanträgen hat deshalb leider nicht zum Erfolg geführt. Wir empfehlen deshalb, nicht mehr an den Überprüfungsanträgen festzuhalten. - Die Entscheidung wirkt weder für die Vergangenheit, noch sofort. Aber: Das BVerfG hat einen direkten, also sofort wirksamen Anspruch auf atypische Bedarfe mit in das Urteil aufgenommen. Zu den Möglichkeiten, die sich daraus ergeben, werden wir aber erst in der April-Ausgabe etwas schreiben können.

Mietwerttabelle

Keine Gültigkeit für 115 qm

Mal wieder ist der Landkreis Celle mit seiner Mietwerttabelle in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gescheitert. Mit der Mietwerttabelle will der Landkreis Obergrenzen für die "Angemessenheit" der Wohnkosten von Hartz IV-EmpfängerInnen festlegen. Jetzt entschied das Sozialgericht Lüneburg, dass diese Tabelle für Wohnungen von über 115 qm (also Bedarfsgemeinschaften mit 7 und mehr Personen) keine Gültigkeit hat. Begründung: Für diesen Wohnungsmarkt wurde im Gutachten nichts ermittelt, sondern nur abgeleitet. Statt des vom Landkreis anerkannten Höchstbetrages von 686 Euro bekommt die Familie jetzt 782 Euro. (S 48 AS 13/10) Grundlage hierfür ist die aktuelle Wohngeldtabelle. Konsequenz: Die Mietwerttabelle des Landkreises Celle kann für große Bedarfsgemeinschaften keine Gültigkeit beanspruchen. - Unser Ansicht nach ist die rechtliche Basis der Mietwerttabelle inzwischen löchrig wie ein Schweizer Käse. Fällig ist eine politische Entscheidung, die endlich die Wohngeldtabelle zur Grundlage der Angemessenheit nimmt.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge

Eine Reihe gesetzlicher Krankenkassen wollen künftig Zusatzbeiträge in Höhe von acht Euro monatlich erheben. Aktuell ist der Stand so, dass auch BezieherInnen von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) diese Zusatzbeiträge zu zahlen haben. (Begründung: Sie könnten ja die Kasse wechseln.) In einem ersten Schritt sollte aber trotzdem bei der Arbeitsagentur die Übernahme beantragt werden. Diese könnte den Beitrag übernehmen, wenn der Wechsel der Kasse für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeuten würde. Dabei sollte aber auf eine schnelle Entscheidung gedrängt werden, denn: Im Falle der Ablehnung bleibt den Betroffenen noch der Weg der Sonderkündigung. Aber diese ist an Fristen gebunden. Beim Sonder-kündigungsrecht endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Soweit das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt wird, ist kein Zusatzbeitrag zu zahlen.

Tilgung wird im Einzelfall erstattet

Das Sozialgericht Lüneburg hat jüngst gegen den Landkreis Celle entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch die Tilgungszahlungen bei Wohneigentum vom Leistungsträger übernommen werden müssen. Im konkreten Fall ging es um ein selbstgenutztes Eigenheim, für das noch rund 20.000 Euro abzuzahlen waren. Zu erbringen waren zuletzt monatlich noch knapp 100 Euro Zinsen und knapp 100 Euro Tilgung. Dem Leistungsempfänger war es nicht mehr möglich, die von ihm zu tragende Tilgungsleistung aufzubringen, weshalb die Bank kurz davor stand, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten (sprich: das Haus in die Zwangsversteigerung zu geben). In dieser Konstellation entschied das Sozialgericht, dass der Landkreis Celle auch die Tilgungszahlungen zu übernehmen habe:

"Zu den Aufwendungen für seine Unterkunft zählen im Fall des Antragstellers neben den Zins- auch die von ihm zu erbringenden Tilgungsleistungen. Der Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung solcher Tilgungsraten nicht aus. Dem steht auch der Sinn und Zweck der Leistung nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht. Ein Spannungsverhältnis besteht lediglich insoweit, als die Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt sind. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen jedoch notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können, und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, so hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Gesichtspunkt der Vermögungsbildung zurückzutreten. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Denn letztlich ist auch in der Miete, die vom Grundsicherungsträger zu übernehmen ist, ein Finanzierungs- oder Abschreibungsanteil enthalten." (S 90 AS 1742/09 ER)

Angemessen bei den Heizkosten

... hier für Erdgas

Links die Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft (wichtig dabei: bei Alleinerziehenden oder Menschen mit Schwerbehinderung wird um eine fiktive Person aufgestockt). Im zweiten Schritt geht es um die Gesamtfläche des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet. Bei einem Einfamilienhaus ist es dann die zweite Spalte von links, bei einem Hochhaus mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m² die Spalte ganz rechts. - Bei den monatlichen Kosten wäre jeweils der Warmwasseranteil abzuziehen. - Wichtig: Auch höhere Kosten können unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden. Diese Tabelle zeigt nur auf, bis zu welcher Grenze der Leistungsträger anerkennen muss. (Angaben jeweils in Euro pro Monat.)

+++

Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17 Uhr) www.sic-celle.de - Tel.: 05141-3494244