aus: Asphalt 04/2010; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Wichtige Heizkostenentscheidung

Tatsächliche Kosten in voller Höhe

Im letzten Monat hatten wir darauf hingewiesen, dass der Landkreis Celle jetzt den sogenannten Heizspiegel zur Grundlage für die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten nimmt. Für den größten Teil der Wohnungen ist es damit nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg auch schon wieder vorbei. Der Heizspiegel ist bei Wohnungen, die weniger als 100 qm haben und über eine eigene Heizanlage verfügen, nicht anwendbar. (SG Lüneburg S 45 AS 34/10 ER).

Das Sozialgericht Lüneburg hat sich in diesem Zusammenhang erneut darauf festgelegt, dass bei Wohnungen unter 100 qm die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu erstatten sind (abzüglich der Warmwasserkosten). Ausnahme: Der Landkreis weist durch ein individuelles Gutachten ein unwirtschaftliches Heizverhalten nach.

Auf dieser Grundlage kann jeder Kürzung der Heizkostenerstattung widersprochen werden – und: Dies gilt nach unserer Auffassung auch für die Vergangenheit (Überprüfungsanträge).

In dem einstweiligen Anordnungsverfahren ging es um die Heizkosten für eine 63 qm große Doppelhaushälfte. Diese waren mit 1,85 Euro pro qm auch nach Ansicht des Sozialgerichts sehr hoch. Aber : ?Andererseits kann der "Bundesweite Heizspiegel" [...] auf den das Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 02.07.2009 (Az : B 14 AS 36/08 ER) Bezug genommen hat, vorliegend nicht herangezogen werden. Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf Wohngebäude mit einer Gebäudefläche von mindestens 100 qm. Hierunter fällt die von der Antragsstellern bewohnte Doppelhaushälfte nicht. [...] Eine abschließende Klärung [...] ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes [...] nicht möglich, weil hierzu ggf. die Einholung eines Sachverständigengut- achtens erforderlich wäre, mit dem die Frage geklärt werden könnte, ob die Antragstellerin unwirtschaftlich heizt. Die Kammer weist dabei bereits an dieser Stelle darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob hierzu ein Kurzgutachten des co2online gmbh ausreichen kann. [...]

Liegen damit die Voraussetzungen für eine Folgenabwägungsentscheidung vor, ist diese zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Mit der erstrebten Leistung wird das verfassungsrechtlch gewährleistete soziokulturelle Existenzminimum abgesichert. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Für die Abwägungsentscheidung bedeutet dies, dass die Antragstellerin eine auf dem Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz und der ..Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhende Position für sich reklamieren kann. [...] Somit sind der Antragstellerin - vorläufig - die tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.?

BverfG-Urteil

Was sind unabweisbare Bedarfe?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu inzwischen eine Geschäftsanweisung herausgebracht; danach bleiben nur wenige Anwendungsfälle:

Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel

Bei bestimmten besonderen – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei- bzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion); die Kosten werden daher nicht von den Krankenkassen übernommen. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren. Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt.

Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer

Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.

Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen. Die Regelung ist im Detail so kompliziert, dass Betroffene genau mit ihrer Arbeitsagentur klären sollten, welche Kosten unter welchen Bedingungen übernommen werden.

Nachhilfeunterricht

Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen.

In den folgenden Fallgestaltungen besteht nach Auffassung der Bundesagentur kein zu übernehmender Sonderbedarf i. S. des Urteils: Praxisgebühr, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung/Schuhe in Übergrößen, krankheitsbedingter Ernährungsaufwand.

Geschäftsanweisung vom 17.02.2010 (Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215), siehe: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html

Jetzt Möglichkeit für Sonderbedarf nutzen!

In seinen Entscheidungsgründen leitete das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums erstmals direkt aus der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ab. Bis zur gesetzlichen Neuregelung können Ansprüche in Sonderbedarfsfällen deshalb unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitet und vor den Sozialbehörden und -gerichten geltend gemacht werden.

Unserer Auffassung nach gehören dazu : Kosten für Kleidung in Über- oder Untergrößen, Ausgaben für Bildung, Schulbeförderungskosten, Kosten für nicht verschreibungsfähige aber benötigte Arzneimittel, Kosten für besondere benötigte Hygiene- und Pflegeartikel (Hautcreme, Kontaktlinsenflüssigkeit), krankheitsbedingte erhöhte Energiekosten, Fahrtkosten zum Arzt (gerade in ländlichen Gebieten mit großen Entfernungen),

Fahrtkosten zur Substitution, Besuche bei inhaftierten Ehepartner(inn)en, krankheitsbedingter Ernährungsbedarf usw.

Wichtig ist es, nachzuweisen und zu belegen, dass die Kosten laufend, nicht nur einmalig und unabwendbar sind - und dass sie nicht durch andere Leistungen oder den Regelsatz abgedeckt werden. Es nur zu behaupten, wird nicht ausreichen. Hierbei können ärztliche Bescheinigungen hilfreich sein. Um die benötigte Summe zu ermitteln, sollten die Kosten zur Beantragung detailliert aufgeführt werden.

Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de