aus: Asphalt 06/2010; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Anrechnung von Vermögen

Am 16.04.2010 ist das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG) in Kraft getreten. Mit dem SozVers-StabG ist der Freibetrag für eine zur Riester-Rente und Rürup-Rente zusätzlichen privaten Altersvorsorge erhöht worden.

Der Freibetrag für die zusätzliche private Altersvorsorge ist von 250 ? je vollendetem Lebensjahr auf 750 ? erhöht worden. Dazu kommen wie bisher die geschützten (frei verfügbaren) 150 Euro pro Lebensjahr.:

Eine 40-jährige Person kann deshalb jetzt 36000 Euro in einer privaten Altersvorsorge stehen haben, ohne den Vertrag im Fall von ALG II auflösen zu müssen. 30.000 über den Altersvorsorgebtrag, 6000 Euro über den normalen Freibetrag.

Gilt die Erhöhung der Freibeträge rückwirkend?

Nein.

Hat jemand ab dem 16.04.2010 Anspruch auf ALG II/Sozialgeld, wenn es wegen der bis zum 15.04.2010 geltenden Freibeträgen von 250 ? an einer Hilfebedürftigkeit fehlte, sich aber nach den neuen Freibeträgen von 750 ? ergibt, dass sein vor dem 16.04.2010 berücksichtigtes zusätzliches privates Altersvorsorgevermögen unter dem lebensjahrabhängigen Schonvermögen liegt?

Ja. Was jetzt Not tut, ist einen neuen Antrag auf ALG II zu stellen.

Volltext mit Beispielen und Quelle:

www.ak-sozialpolitik.de/dukumente/2010/2010-05-03-Vermoegen%20und%20Alg%20II.pdf

Ferienarbeit

1200 Euro ohne Anrechnung

Eine gute Nachricht für FerienjobberInnen in Hartz IV Familien bringt eine Änderung der ALG II-Verordnung zum 1. Juni 2010, dort heißt es:

"Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht, Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt."

http://www.sozialticker.com/hartz-iv-ferienarbeit-aenderung-der-alg-ii-verordnung-zum-1-juni-2010_20100515.html#more-14424

Bei Kürzung auf "Null":

Ersatzweise Sach- oder Geldleistung

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat sich mit dem Problem beschäftigt, dass bei unter 25-Jährigen Kürzungen der Regelleistung "auf Null" möglich sind. Grundsätzlich - fand das Gericht - sei es nicht zu beanstanden, dass bei jungen Hilfebedürftigen (unter 25) schon bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eine scharfe Sanktion in Gestalt der Absenkung der Regelleistung um 100 % und der obligatorischen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter erfolgen kann. Aber:

Bei der Kürzung der Regelleistung auf Null besteht die Pflicht der Behörde diese Sanktionsentscheidung mit der Ermessensentscheidung über eine etwaige Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu verbinden, denn: Es wird in erheblichem Maße in das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eingegriffen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht tangiert.

Schon mit der Sanktionsentscheidung muss also die Arbeitsagentur ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen für den Sanktionszeitraum gewähren.

Es handelt sich dabei um eine (Ermessens-) Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II.

Diese Entscheidung muss nicht darauf hinauslaufen, die monatliche Regelleistung beispielsweise durch Gutscheinleistungen in vollem Umfang zu ersetzen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch nur zu Teilleistungen (bei der Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen) kommen. Aber diese müssen eben parallel zur Sanktionsentscheidung gewährt werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 100/10 B ER vom 21.04.2010.

Empfehlungen

des Deutschen Vereins

Der Deutsche Verein hat am 10. März 2010 Erste Empfehlungen zur Verbesserung der Erwerbsintegration von Menschen mit Migrationshintergrund veröffentlicht. Das Papier liefert Behörden und Beratungsstellen eine nützliche Auslegungshilfe für die Leistungsgewährung nach SGB II, SGB XII und AsylbLG an Unionsbürger und an Bürger von Drittstaaten. Hier zu finden:

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2010/pdf/DV%2022-09.pdf

Vermögensschutz ...

und Anrechnung von Vermögen auf das ALG II und das Sozialgeld unter Berücksichtigung der Neuregelungen zum 16.04.2010 sind die Themen einer Broschüre von Gisela Tripp und Jonny Bruhn-Tripp, Mitarbeiter im Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung im Evang. Bildungswerk Dortmund. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhalten Menschen nur bei bestehender Hilfebedürftigkeit. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird auch Vermögen berücksichtigt. Die Broschüre gibt Antworten auf die Fragen: Was versteht man unter Vermögen? Wessen Vermögen wird herangezogen? Welche Vermögensfreibeträge gibt es? Welche Vermögenswerte sind privilegiert?

http://www.alz-dortmund.de/broschueren.php

Aktion "Zahltag"

Erstmals in Celle

Immer wieder klagen Erwerbslose darüber, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei Zahlungen kommt oder die Antragsbearbeitung oftmals Wochen dauern. Darum will das Bündnis Soziale Gerechtigkeit e.V. Celle ein Zeichen setzen: Erstmals beteiligt man sich an der bundesweiten Aktion ?Zahltag?. Am 1. Juni stehen Mitarbei-terInnen des BSG vor der Arbeitsagentur in der Georg Wilhelmstr. 14 ab 10 Uhr bereit, um Fragen zu beantworten oder Betroffene zu begleiten. - Die Aktion ?Zahltag? ist eine bundesweite Aktionsform von unmittelbarer, kollektiver Selbstermächtigung.

Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de