| aus: Asphalt 07/2010; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Sparpaket: Soziale Schieflage nicht akzeptabel
»Die Grundpfeiler unserer Zukunft stärken« - mit diesem Anspruch betitelt die schwarz-gelbe Bundesregierung das von ihr selbst als »historisch« gefeierte Sparpaket. Gegenüber der Haushaltsplanung 2010, soll das am 07. Mai präsentierte Paket in den kommenden vier Jahren in der Summe rund 80 Milliarden Euro an Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben bewirken. Auf den Sozialbereich entfallen davon rund 30 Milliarden Euro. Deutlich weniger sollen Unternehmen (rd. 29 Mrd. Euro) und Staat (rd. 23 Mrd. Euro) zur Haushaltskonsolidierung beitragen. [...] Die Einschnitte im Sozialbereich zielen (fast) ausschließlich auf Erwerbslose und »Hartz-IV«-Empfänger_innen. Vom notwendigen Ausgleich zwischen Arm und Reich findet sich in den Koalitionsbeschlüssen keine Spur, im Gegenteil: Die soziale Polarisierung wird massiv weiter voran getrieben.
Arbeitsmarktpolitische Instrumente: Durch die Umwandlung bisheriger Pflichtleistungen der Arbeitslosenversicherung in Ermessensleistungen und »Effizienzverbesserungen« bei der Arbeitsvermittlung im Rechtskreis des SGB II sollen zusammen im Jahre 2014 Minderausgaben von acht Milliarden Euro erreicht werden. Auch wenn dies zum Teil reine Luftbuchungen sind, die auf einer gegenüber den Annahmen bei der Haushaltsaufstellung 2010 positiveren Entwicklung am Arbeitsmarkt setzen, wird die Zielrichtung deutlich: Arbeitslose werden auch im Versicherungssystem (SGB III) zu Bittstellern degradiert, denen künftig kein Rechtsanspruch auf Integrationsleistungen mehr zugestanden wird. Ihre Eingliederungschancen werden dadurch nicht steigen, sondern deutlich sinken.
Soziale Sicherung: Die Abschaffung des auf zwei Jahre begrenzten Zuschlags zum Alg II für diejenigen, die aus dem Rechtskreis des SGB III in »Hartz-IV« fallen, demontiert die soziale Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit weiter. »Die Notwendigkeit des befristeten Zuschlages beim Arbeitslosengeld II ist überholt« - so das Koalitionspapier. Seinerzeit als soziale Beruhigungspille und als minimaler Ausgleich für die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe eingeführt, wird er heute politisch offensichtlich nicht mehr gebraucht. [Erwerbslose, die nach einem Jahr noch keinen Job gefunden haben und vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II fallen, erhalten bisher ein Übergangsgeld von im ersten Jahr monatlich maximal 160 Euro, im zweiten Jahr noch bis zu 80 Euro. Für Verheiratete gibt es das Doppelte.]
Die Abschaffung der Rentenbeiträge für Alg-II-Bezieher_innen wird alleine die Altersarmut entgegen anders lautenden Einschätzungen nicht merklich erhöhen. Ein Rentenanspruch von monatlich 2,09 Euro pro »Hartz-IV«-Jahr ist schon heute kein Beitrag zur Alterssicherung. Die Mini-Pflichtbeiträge dienen allerdings auch dem Erwerb eines evtl. noch nicht erreichten Versicherungsschutzes bei Erwerbsminderung. Wird diese Option gestrichen, dann allerdings kann selbst eine bis fünf Jahre nach dem »Hartz-IV«-Bezug eintretende Erwerbsminderung des Arbeitnehmers unmittelbar zurück in die Fürsorgeabhängigkeit und am Ende womöglich in die Altersarmut führen.
Die Kürzung der Lohnersatzrate beim Elterngeld von 67 % auf 65 % bei Nettoentgelten von über 1.240 Euro dürfte verkraftbar sein - die Anrechnung auch des Sockelbetrages von 300 Euro, der allen Eltern mindestens zusteht, auf Fürsorgeleistungen wie »Hartz-IV« oder Sozialhilfe ist es nicht. Schon das alte Erziehungsgeld war stets anrechnungsfrei - 300 ? für zwei Jahre. Ab 2007 gab es das anrechnungsfreie Elterngeld von 300 Euro nur noch für ein Jahr und ab 2011 wird auch dieser Betrag voll auf den Bedarf nach SGB II angerechnet. Die faktische Streichung des Elterngeldes bei Fürsorgeabhängigkeit der Familie rückt dieses Vorhaben in die Nähe negativer »sozialer Eugenik«.
Arbeitnehmerkammer Bremen - Johannes Steffen - Das Sparpaket der Koalition 09.06.2010, www.ak-sozialpolitik.de
Wegfall des Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger [hier geht es nicht um die "Kosten der Unterkunft nach dem SGB II]: Die sogenannten vorgelagerten Transfersysteme wie Wohngeld und Kinderzuschlag haben zum Ziel, ein Abrutschen der Empfänger in das »Hartz-IV«-System zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist der Kreis der Wohngeldberechtigten in Zeiten der großen Koalition ausgeweitet worden. Durch die Streichung des Heizkostenzuschusses werden diese positiven Ansätze jetzt teilweise rückgängig gemacht. Die Konsequenz: die Zahl derer, die »Hartz-IV« in Anspruch nehmen müssen, wird steigen. Treffen wird diese Kürzung insbesondere Beschäftigte im Niedriglohnsektor, die ihr schmales Einkommen mit vorgelagerten Hilfen wie Wohngeld etc. aufgestockt haben.
PM Arbeitnehmerkammer Bremen - Sparpaket des Bundes: Soziale Schieflage nicht akzeptabel 07.06.2010
---------------
Selbständige - Reparatur KFZ
Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Reparatur des PKW kann aus § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung hergeleitet werden. Nach dem Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R (= SozR 4-4200 § 16 Nr 1) kommen als weitere Leistungen im Sinne der Vorschrift auch Leistungen zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Betracht. Allerdings können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind.
Tilgung
Das schleswig-holsteinische Landessozialgericht hat in einem Beschwerdeverfahren beschlossen, dass einem ALG-II-Empfänger auch die Tilgungsraten für die von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung zuzubilligen sind.
In der Begründung heißt es u.a.: "Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/llb AS 67/06 R) ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht ausschließe. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kämen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz l Nr. 4 SGB II handele. Allerdings [...] solle [die SGB II-Zahlung] den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führe jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies sei aber bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums drohe. Sei die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können, und wäre ohne die Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, habe bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten. [...] Außerdem könnten die Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Da es sich aber dann um tatsächliche Kosten der Unterkunft handele, sei in diesem Rahmen für eine darlehensweise Gewährung nach dem SGB II kein Raum.
[...] Bei ansteigender Tilgungsleistung könnte allerdings die Mietobergrenze überschritten werden [...] Dann müsste der Antragsgegner überdenken, inwieweit der überschießende Teil als Darlehen gewährt werden könnte. Gegenwärtig liegen die Kosten der Unterkunft für die von der Größe her angemessene Wohnung des Antragstellers jedoch unterhalb der Mietobergrenze, so dass die Tilgung als Beihilfe entsprechend den Vorgaben des Bundes-Sozialgerichts zu übernehmen sind." (LSG Schleswig-Holstein L11 B 41/10 AS ER)
Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de |