| aus: Asphalt 09/2010; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle" In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar. Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben. Heizkosten Nach wie vor Probleme Da es weiterhin Praxis des Landkreises zu sein scheint, den sogenannten Heizspiegel zur Grundlage für die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten heranzuziehen, weisen wir erneut darauf hin, dass dieser für den größten Teil des Wohnungsbestands nicht anwendbar ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg ist der Heizspiegel bei Wohnungen, die weniger als 100 qm haben und über eine eigene Heizanlage verfügen, nicht anwendbar. (SG Lüneburg S 45 AS 34/10 ER). Bei Wohnungen unter 100 qm sind die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu erstatten (abzüglich der Warmwasserkosten); Ausnahme: Der Landkreis weist durch ein individuelles Gutachten ein unwirtschaftliches Heizverhalten nach. Auf dieser Grundlage kann jeder Kürzung der Heizkostenerstattung widersprochen werden - und: Dies gilt nach unserer Auffassung auch für die Vergangenheit (Überprüfungsanträge). Umzug in andere Stadt Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass einem ALG II-Bezieher der Umzug in eine teurere Stadt ermöglicht werden muss. Dies gelte auch dann, wenn diese in einem anderen Bundesland liegt (Az.: B 4 AS 60/09 R). Im diesem Fall zog ein Hartz IV-Bezieher von Erlangen nach Berlin. Dort musste er jedoch im Vergleich zu seiner alten Wohnung 107 Euro mehr ausgeben. Das Jobcenter in Berlin wollte aber nur die Höhe der alten Miete zahlen. Die Behörde argumentierte dahingehend, dass der Umzug weder aus sozialen Gründen noch zur Arbeitsmarkteingliederung nötig gewesen sei. Das BSG urteilte aber zugunsten des Leistungsbeziehers. So gelte eine Beschränkung der freien Wohnortwahl lediglich innerhalb einer Kommune. Im vorliegenden Fall wäre das Jobcenter jedoch verpflichtet gewesen, die höheren Unterkunftskosten voll zu übernehmen. Ansonsten würde der Grundsatz der Freizügigkeit unangemessen eingeschränkt. (BSG B 14 AS 46/09 R vom 17.06.2010) Darlehen von Verwandten Darlehen von Verwandten dürfen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010 nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Der Fall: Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) hatte 1500 Euro, die eine ALG II-Bezieherin von einem Verwandten erhalten hatte, auf die Hartz IV Leistung angerechnet. Die Frau hatte mit dem Darlehen offene Rundfunkgebühren, eine Ofen- und eine Autoreparatur sowie die Anschaffung einer Matratze bezahlt. Mit dem Verwandten hatte sie vereinbart, das Geld zurückzuzahlen, sobald sie eine Arbeit gefunden habe. Später ist das Darlehen auch tatsächlich zurückgezahlt worden. Die ARGE bemerkte die Überweisung und kürzte die ALG II-Leistungen. Das BSG urteilte: Ein Darlehen darf nicht angerechnet werden. Die ARGE ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich Geld zurückgezahlt werden muss. KdU auch im Wohnmobil Ein Wohnmobil stellt eine Unterkunft dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen hat, soweit sie angemessen sind. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Auch Anteile der Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung für das Wohnmobil können zu bewilligen sein, hingegegen Kosten für Kraftstoff nicht. (BSG B 14 AS 79/09R vom 17.06.2010) Auch eine Stellplatzmiete für den Wohnwagen kann auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen sein. Sanktionen Nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zur Sanktionierung von Hartz IV-Bezieher_innen (IAB-Kurzbericht 10/2010) werden jungen Arbeitslosen häufiger die SBG II-Leistungen gekürzt oder gestrichen als älteren Hartz IV-Empfänger_innen: Die Sanktionsquote der unter 25-Jährigen lag im Dezember 2009 bei 10,1 % im Vergleich zu 3,2 % bei den 25- bis 64-Jährigen. Auch gelten für unter 25-Jährige besonders scharfe Regelungen: Bei einer Pflichtverletzung wird ihnen die Regelleistung für maximal drei Monate ganz gestrichen. Im Wiederholungsfall werden auch Miet- und Heizkosten nicht mehr übernommen, der Krankenversicherungsschutz kann reduziert werden. Den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband hat die IAB-Untersuchung dazu veranlasst, eine Pressemitteilung mit der Forderung nach einer Entschärfung der bestehenden Regelungen zu verfassen. Die Sanktionsregelungen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Hartz-IV-Bezug werden darin als unsozial und verantwortungslos bezeichnet. Der Verband fordert unter anderem, dass künftig nur noch Berater/-innen, die über eine pädagogische Qualifikation verfügen, für die Jobvermittlung von jungen Menschen eingesetzt werden. Das Fördern müsse Vorrang vor dem Fordern und erst recht vor der Bestrafung haben. Siehe auch: www.sanktionsmoratorium.de - dort sind auch etwa 300 Urteile zu Sanktionen / § 31 SGB II zugänglich gemacht. IAB-Kurzbericht 10/2010: http://doku.iab.de/kurzber/2010/kb1010.pdf http://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/a-info/a-info138.pdf Fernsehgerät Dass die Einrichtung eines Zugangs für den Fernseh- und Radioempfang zum üblichen Wohnstandard gehört, hat das BSG bereits entschieden (vgl. BSG vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, Rz. 18 ). Die sog. Ausstattungsdichte in Bezug auf Fernsehgeräte beträgt seit 1998 jedenfalls ca. 93% auch in den Haushalten von Arbeitslosen (so SG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2009, S 17 AS 388/06, Rz. 25 m.w.N.) bzw. 95% bezogen auf die Gesamtbevölkerung (vgl. BSG vom 19.02.2009, a.a.O.). Um zum einen eine Ausgrenzung der SGB II - Bezieher_innen zu verhindern und zum anderen eine durch die Verweisung auf Ansparleistungen oder Darlehen drohende Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, ist demnach dann, wenn der Leistungsbezieher sich des Fernsehgeräts zur Informationsbeschaffung und Unterhaltung bedienen will, die Gewährung im Rahmen der Erstausstattung erforderlich. (LSG NSB L 9 AS 267/09 , Urteil vom 27.04.2010 Revision zugelassen.) Bundesweite Demonstration am 10.10.2010 in Oldenburg! Die Erwerbslosen-Netzwerke rufen zur Demonstration auf: Komm am 10.10.2010 nach Oldenburg, bring Kochtopf und Kochlöffel mit! Wir wollen nicht jammern und nicht betteln! Wir wollen Krach schlagen - mit Töpfen und Kochlöffeln, Spaß und Selbstbewusstsein! In die Pötte kommen! Krach schlagen statt Kohldampf schieben! Wenigstens 80 Euro mehr für Lebensmittel sofort! Mehr Infos unter: http://www.krach-statt-kohldampf.de/ Treffpunkt: 13 Uhr, Hauptbahnhof, Südseite! Bringt Kochtöpfe und Kochlöffel mit! Mit dem "Schönes Wochenende-Ticket" käme man/frau in gut drei Stunden (Abfahrt 8.03 oder 9.03) hin und um 16.35 Uhr in ebenfalls gut drei Stunden zurück. Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) + sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de |