| aus: Asphalt 10/2010; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Neues zum Mietwertgutachten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Mietwertgutachten des Landkreises Celle nach der in diesem Verfahren nur möglichen summerischen Prüfung als schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen angesehen. Daraus kann man jedoch keine rechtsprägende Entscheidung ableiten, da es lediglich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ging. Es ist davon auszugehen, dass im Hauptsacheverfahren - also der eigentlichen Klage - das Mietwertgutachten des Landkreises Celle substantiiert auf dem Prüfstand steht und davon auszugehen ist, dass es den gesetzlichen und gerichtlichen Anforderungsprofil nicht Stand hält.
So hat in der o.g. Angelegenheit das Sozialgericht Lüneburg mit Beschluss vom 05.08.09, Aktenzeichen S 79 AS 779/09 ER, den Landkreis verpflichtet, Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages von 10 % zu gewähren. Dadurch liegt z.Zt. eine unterschiedliche Bewertung der Fragestellung der angemessenen Kosten der Unterkunft bei den Gerichten, in der gleichen Sache vor, was im vorliegenden Fall dazu führt, dass es um eine Differenz zwischen den Beschlüssen der Gerichte in Höhe von rund 100 EUR monatlich geht.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Beurteilung u.a. nicht einfließen lassen, wie der aktuelle Wohnungsmarkt sich tatsächlich gestaltet. Z.Zt. ist es so, dass selbst Wohnungsbaugesellschaften kaum noch Wohnungen anbieten können, die für die Mietobergrenzen des Mietwertgutachtens zu haben sind. Der Beschluss des Landessozialgerichts hat in keiner Weise somit die Rechtmäßigkeit des Mietwertgutachtens des Landkreises Celle bestätigt.
Bei einer Aufforderung zur Mietsenkung müssen sich Betroffene trotzdem auf Wohnungssuche begeben. Der Landkreis Celle ist in der Regel für bis zu sechs Monate aufgefordert, die Miete weiter in der alten Höhe zu erstatten. Danach darf er senken, mit einer Einschränkung: Die Betroffenen belegen detailliert, dass ihre Wohnungssuche erfolglos war. Es ist also erforderlich, jeden Kontakt zu Vermietern mit Datum, Namen, dem konkreten Wohnungsangebot und dem Grund des Scheiterns der Anmietung zu dokumentieren. Liegt dies vor, muss der Landkreis weiterhin die Kosten in der vollen Höhe erstatten.
Warmwasseranteil prüfen
Der Landkreis Celle hat im Verfahren Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1334/08 anerkannt, dass die Nebenkostenabrechnungen, die durch "Ablesefirmen", wie z.B. Techem, Delta-T durchgeführt werden, nicht zur Ermittlung der Warmwasserkosten nach dem SGB II genutzt werden können, da in diesen Nebenkostenabrechnungen lediglich eine rechnerische Trennung auf Grund der Nebenkostenverordnung durchgeführt wird und nicht die tatsächlichen Warmwasserkosten benannt werden. Von daher ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 14/7 b AS 64/06 R anzuwenden und der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Warmwasserkosten zu berücksichtigen.
Wir empfehlen, dass bisherige Nebenkostenabrechnungen dahingehend geprüft werden. Sollten höhere Beträge als die in den Regelsätzen enthaltenen Anteile für die Warmwasserkosten vom Landkreis Celle berücksichtigt sein, empfiehlt sich ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Mietkaution
Der Landkreis Celle darf hinsichtlich darlehens-weise getätigter Mietkautionen keine Einbehaltung von den laufenden Leistungen verlangen - so eine Entscheidung des Sozialgerichta Lüneburg am 6. Juli 2010 (S 25 AS 1574/08). Bisher war die Situation so: Wenn BezieherInnen von ALG-II eine neue Wohnung angemietet haben, legte der Landkreis Celle die fällige Mietkaution darlehensweise aus. Und in aller Regel hat er versucht, die LeistungsbezieherInnen dazu zu bewegen, diese darlehensweise erstattete Mietkaution sofort per Ratenzahlung zurückzubekommen. Zuletzt geschah dies auf freiwilliger Basis. Aber auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese teilweise Einbehaltung von Leistungen zur Tilgung des gewährten Darlehens ist nicht zulässig: "Eine Mietkaution wird regelmäßig von Seiten des Vermieters verlangt. [...] Auch wird es regelmäßig angemessen sein, das Darlehen in dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Kaution zu tilgen." Das heißt: Erst wenn der Mietvertrag endet und die Kaution durch den Vermieter zurückgezahlt wird, soll das vom Landkreis hierfür vorgeschossene Darlehen getilgt werden.
Was ist Konsequenz? 1.) Darlehensvereinbarungen über die ratenweise Rückzahlung der Mietkaution dürfen aus unserer Sicht künftig nicht getroffen werden. 2.) Wer sich auf derartige Ratenzahlungen eingelassen hat, hat einen Anspruch darauf, diese Zahlungen sofort einzustellen - und im Prinzip ergibt sich sogar die Möglichkeit der Rückforderung bisher geleisteter Ratenzahlungen.
Schülermonatskarte
Nach wie vor werden die Beförderungskosten von Schüler/innen der Sekundarstufe II, die einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) angehören, auf Antrag übernommen. Bedingung: Ihr Schulweg beträgt mehr als 8 km, und es kann kein Kostenersatz von dritter Seite verlangt werden. Der Antrag ist zu stellen bei den Städten Celle und Bergen oder den jeweiligen Landkreisgemeinden.
Im abgelaufenen Schuljahr 2009/2010 erhielten 22 Schüler/innen entsprechende Leistungen. Dies deutet darauf hin, dass viele Anspruchsberechtigte nichts von dieser Erstattungsmöglichkeit wissen.
Dienstanweisungen
Vor einiger Zeit hat der Landkreis Celle seine Praxis zur Gewährung der Leistungen im Zusammenhang mit den "Kosten der Unterkunft" (SGB II) etwas transparenter gemacht. Auf der website des Landkreises sind Dienstanweisungen u.ä. eingestellt, siehe: http://www.landkreis-celle.de/kreisverwaltung/sozialamt/informationen-zu-sgb-ii-sgb-xii-asylbewerber-leistungsgesetz.html
Bundesweite Demonstration
Die Erwerbslosen-Netzwerke rufen zur Demonstration auf: Komm am 10.10.2010 nach Oldenburg, bring Kochtopf und Kochlöffel mit! Wir wollen nicht jammern und nicht betteln! Wir wollen Krach schlagen mit Töpfen und Kochlöffeln, Spaß und Selbstbewusstsein! In die Pötte kommen! Krach schlagen statt Kohldampf schieben! Wenigstens 80 Euro mehr für Lebensmittel sofort!
Mehr Infos unter:
http://www.krach-statt-kohldampf.de/
Treffpunkt: 13 Uhr, Hauptbahnhof, Südseite!
Bringt Kochtöpfe und Kochlöffel mit!
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Mit dem "Schönes Wochenende-Ticket" käme man/frau in gut drei Stunden (Abfahrt 8.03 oder 9.03) hin und um 16.35 Uhr in ebenfalls gut drei Stunden zurück.
Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de |