aus: Asphalt 01/2011; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Erstausstattung

Gravierende Kürzungen bei Elektrogeräten

Einigen leichten Verbesserungen bei der so genannten Erstausstattung stehen gravierende Kürzungen bei den Elektrogeräten gegenüber. Zum 1. Dezember hat der Landkreis Celle zudem von einer pauschalen Zahlung auf individuelle Abrechung umgestellt.

Was ist eigentlich die "Erstausstattung"?

Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) heißt es dazu unter "§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen":

"(3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt [...] sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht."

Wann tritt der Fall ein, dass für die Wohnung "Erstausstattung" gezahlt wird?

Es geht dabei um "die erstmalige Anschaffung von benötigten Gegenständen, die noch nie besessen worden waren". Diese Situation kann z.B. eintreten bei der Neugründung eines Haushaltes nach Verlassen des Elternhauses, nach Wohnungsbrand, Erstanmietung nach Haft, Ausstattungsbedarf nach Trennung und ähnlichem. Aber auch, wenn bei einem Umzug erstmals ein Gasherd benötigt wird, weil in der alten Wohnung eine Einbauküche war, tritt dieser Bedarfsfall ein, und für den Herd kann eine Erstattung beantragt werden.

Was hat sich geändert?

Bisher zahlte der Landkreis für eine komplette Wohnungsausstattung (ohne Elektrogeräte) bis zu 809 Euro für einen Einpersonenhaushalt. Seit dem 1. Dezember 2010 sind alle fehlenden Möbel einzeln zu beantragen.

Vergleicht man die Liste der Einrichtungsgegenstände der alten Liste mit den neuen Ansätzen gibt es bei einzelnen Möbeln erhöhte Ansätze (z.B. Couch 50 Euro statt vordem 35 Euro), aber auch Senkungen (z.B. für ein Einzelbett nur noch 100 statt 116 Euro). Im Vergleich der Ansätze der Gegenstände, die schon in der alten Liste enthalten waren und in der Neuen wieder auftauchen, ergibt sich gegenüber 2005 eine Erhöhung um einen Euro. Neu in der Liste ist ein Spülenunterschrank mit Spüle und Armatur (80 Euro), an einen anderen Ort verschoben sind die Gardinen (bis auf die Küchengardine).

Übersicht für einen Ein-Personen-Haushalt

bisher jetzt

Grundausstattung 190,00 200,00

Wohnzimmer:

Couchtisch 22,00 15,00

Couch 65,00 50,00

Anbauwand 70,00 100,00

Lampe 10,00 10,00

Schlafzimmer:

Einzelbett 116,00 100,00

Kopfkissen 8,00 5,00

Einziehdecke 16,00 10,00

2 x Bettwäsche 32,00 25,00

Kleiderschrank 41,00 50,00

Lampe 10,00 10,00

Flur:

Lampe 10,00 10,00

Bad:

Schrank 11,00 10,00

Spiegel 7,00 5,00

Lampe 10,00 10,00

Küche:

Hängeschrank 20,00 25,00

Unterschrank 30,00 50,00

Küchentisch 20,00 20,00

Küchenstuhl 10,00 10,00

Besucherstuhl 10,00 10,00

Lampe 10,00 10,00

In der Erläuterung des Landkreises für die MitarbeiterInnen der KdU-Abteilung heißt es: "In dem Bescheid ist ein Hinweis einzufügen, dass der gewährte Betrag für die Anschaffung aller aufgeführten Gegenstände reichen muss und dass es zumutbar ist, teilweise auch gebrauchte Gegenstände zu erwerben. Dabei können Einsparungen bei den einen Artikeln für Mehr-ausgaben bei anderen Artikeln genutzt werden."

Erhebliche Verschlechterung bei den Elektrogeräten

Folgender Vergleich macht deutlich, wie sehr sich die Ansätze bei den Elektrogeräten verschlechtert haben:

bisher jetzt

E-Herd Standgerät 195,-- 70,--

E-Herd Einbaugerät 285,-- 70,--

Gasherd 255,-- 70,--

Kühlschrank Einbaugerät 259,-- 50,--

Kühlschrank Standgerät 154,-- 50,--

Waschmaschine 256,-- 70,--

Für die neuen Ansätze bekommen die Betroffenen tatsächlich nur Geräte, die erstens Stromfresser sind, und die zweitens keine lange Lebenserwartung mehr haben dürften. Das ist unter ökologischen Gesichtspunkten höchst fragwürdig, aber auch individuell betrachtet, denn: Der Strom muss aus der Regelleistung bezahlt werden, also z.B. bei Essen oder Bildung abgezwackt werden. Wer längerfristig im Leistungsbezug steht, ist angehalten, aus der Regelleistung die Beträge für eine Neuanschaffung anzusparen. Wie soll das bei der kurzen Haltbarkeitsdauer von Gebrauchtgeräten funktionieren? Im Übrigen: Sind Geräte zu diesen Preisen tatsächlich jederzeit verfügbar? Der Gebrauchtmarkt über Zeitungen scheidet praktisch aus, denn viele Langzeiterwerbslose verfügen nicht über die erforderlichen Transport-möglichkeiten.

Kürzungen auch bei Schwangeren

Auch bei Schwangerschaft und Geburt greift die so genannte Erstausstattung. Die neue Regelung beim Landkreis lautet:

"Schwangeren wird eine Pauschale für eine Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung inkl. Klinik- und Stillbedarf i.H.v. 230,- Euro gewährt. Dieser Betrag ist auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche auszuzahlen (Frist für legalen Schwangerschaftsabbruch gemäß §§ 218 ff. StGB). Bei Bewilligung ist die Antragstellerin aufzufordern, die Bekleidung nicht zu entsorgen.

Sind seit der letzten Geburt weniger als 3 Jahre vergangen, werden nur 30 % der o.g. Pauschale für eine ergänzende Erstausstattung für Schwangerschaft inkl. Klinik- und Stillbedarf, also 69,- Euro bewilligt. Es ist lebensnah, dass gerade in einkommensschwachen Haushalten bei einer geplanten weiteren Schwangerschaft vorhandene Artikel aufbewahrt werden.

Ab dem 7. Schwangerschaftsmonat wird auf Antrag eine Babyerstausstattungspauschale i.H.v. 200,- Euro gewährt. Diese beinhaltet eine Pauschale für die Erstausstattung an Bekleidung i.H.v. 60,- Euro und für die Erstausstattung an Ernährung und Pflegebedarf i.H.v. 140,- Euro.

Bei Bewilligung ist die Antragstellerin aufzufordern, die Artikel nicht zu entsorgen. Sind seit der letzten Geburt weniger als 3 Jahre vergangen, werden nur 30 % der o.g. Pauschale für eine ergänzende Erstausstattung bei Geburt, also 60,- Euro bewilligt."

Bisher wurde eine Gesamtpauschale von 460 Euro, aufgeteilt auf zweimal 230 Euro gezahlt. Hier hat der Landkreis also um 30 Euro gekürzt. Zusätzlich eingeführt ist die Kürzung der Pauschale für bei einer weiteren Schwangerschaft in den darauffolgenden drei Jahren.

Die "Dienstanweisung" des Landkreises findet sich unter: http://www.landkreis-celle.de/kreisverwaltung/sozialamt/informationen-zu-sgb-ii-sgb-xii-asylbewerber-leistungsgesetz.html

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Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (jeden 1. Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de