| aus: Asphalt 05/2011; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Fristverlängerung bei Bildungspaket
Wegen der Anlaufschwierigkeiten beim Hartz-IV-Bildungspaket wollen Regierung und Opposition die Frist zur Beantragung der Leistung verlängern. Dies soll noch bis zum Sommer möglich sein. Hartz-IV-Bezieher und andere Haushalte mit kleinem Einkommen können sich bei den neuen Leistungen für Kinder und Jugendliche eine Nachzahlung für die Monate Januar bis März sichern. Dabei geht es um "richtig viel Geld": Mindestens 30 Euro pro Kind. Gibt es eine Kantine in der Schule oder Kita, sind es sogar mindestens 108 Euro! Ein entsprechender Antrag sollte bis zum bis zum 30. April gestellt sei; jetzt ist mit einer Fristverlängerung bis wahrscheinlich 30. Juni zu rechnen. Weitere Infos inkl. Musterantrag gab es in unserem letzten Flyer (siehe www.erwerbslosenini-celle.de)
Neue Regelungen bei Hartz IV
Erwerbstätigenfreibetrag
Die mittlere Einkommenszone, bei der 20% anrechnungsfrei bleiben, wird von 100 bis 1000 Euro (bisher: 800 Euro) ausgeweitet (§ 11b Abs. 3 Nr.1 SGB II). Der maximale Zugewinn beträgt 20 Euro.
Beispiel: Bruttoverdienst 1.200 Euro
Freibetrag alt: 100 + 140 (20% von 700) + 40 (10% von 400) = 280 Euro
Freibetrag neu: 100 + 180 (20% von 900) + 20 (10% von 200) = 300 Euro
Übergangsregelung: Der neue Freibetrag gilt frühestens ab 1. Juli und auch nur dann, wenn eine neue Arbeit aufgenommen wird.
Ansonsten gilt für alle Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli beginnen, der alte Freibetrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiter (§ 77 Abs. 3 SGB II).
Aufwandsentschädigung
Nach alter Rechtslage galt: Aufwandsentschädigungen sind (unter bestimmten Bedingungen) als zweckbestimmte Einnahme (im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II a.F.) bis zur Höhe des steuerfreien Betrags anrechnungsfrei - für Übungsleiter beispielsweise 175 Euro monatlich.
Nach neuer Rechtslage gilt: Erhält jemand eine steuerbegünstigte Aufwandsentschädigung, dann tritt an die Stelle der 100-Euro-Grundpauschale eine Pauschale in Höhe von 175 Euro (und nicht 100 + 175 = 275 Euro!).
Personen, die sowohl Erwerbseinkommen erzielen als auch Aufwandsentschädigungen erhalten, werden schlechter gestellt als bisher.
Übrigens: Die Privilegierung von Aufwandsentschädigungen im SGB II galt und gilt nach altem und neuem Recht nicht generell für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten sondern nur für steuerbegünstigte Tätigkeiten (siehe § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b Einkommenssteuergesetz).
Warmwasser
Die Energiekosten für Warmwasser sind nicht mehr Bestandteil des Regelbedarfs und müssen folglich auch nicht mehr aus dem Regelbedarf bezahlt werden (§ 20 Abs. 1 SGB II) - das Arbeitsministerium hatte die Ausgabenposition bei der Auswertung der EVS schlicht "vergessen".
Eine Kürzung der Energiekosten (KdU) um einen Anteil fürs Warmwasser ist also nicht mehr zulässig. Vielmehr gilt nun: Wird das Warmwasser zentral (über die Heizungsanlage eines Gebäudes) erzeugt, sind die Kosten als Teil der Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Wird das Warmwasser dezentral in der Wohnung erzeugt (z.B. Durchlauferhitzer), dann besteht ein Anspruch auf einen neu eingeführten Mehrbedarf (§ 21 Abs. 7 SGB II), "soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht". - Wir gehen davon aus, dass der Landkreis Celle diese Regelung "automatisch" umsetzt und es somit demnächst einen "Nachschlag" gibt.
Sanktionen ohne Belehrung
Sanktionen können künftig auch ohne vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen verhängt werden. Es soll ausreichen, dass der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen kannte. Widerspruch und Klage bleiben aber weiterhin empfehlenswert und auch aussichtsreich: Denn es dürfte nur in den seltensten Fällen feststellbar sein, dass jemand tatsächlich die konkreten Rechtsfolgen kannte. Merkblätter ausgeben reicht jedenfalls nicht. Sie sind zu allgemein und sie begründen auch höchstens fahrlässige Unkenntnis - man hätte es wissen können - aber nicht Kenntnis einer Rechtsfolge.
Orthopädische Schuhe
Es ist eine zusätzliche Einmalleistung für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten eingeführt worden (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
Antrag
Ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gilt jetzt rückwirkend zum Ersten des Monats. Darlehen für unabweisbare Bedarfe, Einmalleistungen sowie die meisten Bedarfe für Bildung und Teilhabe müssen extra beantragt werden. Sie gelten nicht mit dem Grundantrag als ebenfalls beantragt (§ 37 SGB II).
Überprüfungsanträge
Werden Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht - also vorenthalten -, dann können sie grundsätzlich für einen Zeitraum von vier Jahren nachgefordert werden (§ 44 SGB X). Für Hartz-IV-Bezieher_innen ist diese Frist jetzt auf ein Jahr beschränkt (§ 40 Abs. 1 SGB II).
Verschärfte Aufrechnung
Bisher durften die Agenturen eigene Erstattungsansprüche nur dann vom laufenden Leistungsanspruch abziehen und einbehalten (so genannte Aufrechnung), wenn der/die Leistungsberechtigte den Erstattungsanspruch durch vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte, unrichtige oder unvollständige Angaben verschuldet hatte. Andere Erstattungsansprüche (z.B. Mietkaution) konnten erst nach Beendigung des Leistungsbezugs eingefordert werden. Zukünftig soll die Aufrechnung auch möglich sein, wenn der Leistungsberechtigte die Überzahlung gar nicht zu vertreten hat: nämlich bei der Erstattung erhaltener Vorschüsse und vorläufiger Leistungen sowie bei Überzahlungen aufgrund von Einkommenszuflüssen nach Erlass eines Bescheides. Gerade der zuletzt genannte Punkt kommt bei schwankenden Einkommen oft vor.
Umgangsrecht
Die Neuregelung des SGB II brachte hier eine positive Neuerung beim Umgang mit entfernt lebenden Kinder. Jetzt kann nämlich der Ersatz der Kosten der Kinder (Essen usw.) während der Umgangszeit bei dem für den Umgangsberechtigten bei der Arebeitsagentur geltend gemacht werden. Das Kind hat pro Tag, den es beim Umgangsberechtigten verbringt, Anspruch auf den anteiligen Regelsatz am Sozialgeld. Ein Tag ist erreicht, wenn sich das Kind mehr als 12 Stunden beim Umgangsberechtigten aufhält. Erfolgt die Abholung also nach 12:00 Uhr (mittags) oder das Zurückbringen nach 12:00 Uhr (mittags), besteht für diesen Tag kein Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem SGB II. Beispiel: Das Kind ist 6 Jahre alt und hält sich alle vier Wochen von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr beim Vater auf. Der Vater ist Hartz-IV-Empfänger. Vater und Kind bilden für das Wochenende eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. In dem Beispiel zählt Freitag mangels Erreichens der 12 Stunden nicht als Tag. Dagegen aber Samstag und Sonntag. Für das Umgangswochenende hat das Kind zwei Tage Anspruch auf anteiliges Sozialgeld. Der Regelsatz für ein 6 Jahre altes Kind liegt bei 251 EUR pro Monat; Höhe des Anspruchs für die Umgangszeit also: 251 EUR geteilt durch 30 Tage (egal ob Jan., Feb. o. März usw.) = 8,37 EUR pro Tag. Für das im Beispiel zugrunde gelegte Umgangswochenende hat das Kind also einen Anspruch i.H.v. 16,73 EUR. Diesen Anspruch kann der Umgangsberechtigte gem. § 28 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01.04.2011) im Namen des Kindes bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur, § 36 S. 3 SGB II (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2011), geltend machen.
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Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (jeden 1. Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de |