aus: Asphalt 09/2011; Lokalbeilage Celle.

"Vorsicht Falle"

In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.

Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.

Bildungspaket

In den letzten Ausgaben hatten wir dazu aufgerufen, rückwirkend Leistungen aus dem Bildungspaket ab dem 1.1.2011 zu beantragen und dazu einen Musterantrag veröffentlicht. Nach unserer Auffassung besteht nämlich auch ohne Nachweise ein Anspruch auf die Teilleistungen für das gemeinschaftliche Mittagessen und für soziale Teilhabe für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März (bzw. bis 31. Mai bei Bezug von Wohngeld oder des Kinderzuschlags).

Gängige Praxis der Ämter ist jedoch, dass auf Nachweisen bestanden wird. Die Ämter differenzieren nicht nach den unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Zeiten vor und Zeiten ab dem 1. April. Dabei nennt § 77 Abs. 11 Satz 1 SGB II als einzige Anspruchsvoraussetzung für die 26 Euro pro Kind und Monat, dass an der Schule (und zwar "in schulischer Verantwortung"), der Kita oder dem Hort ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten werden muss.

Und Satz 2 der Vorschrift setzt bezogen auf die soziale Teilhabe die eigentlich vorgesehenen Verwendungsformen für die 10 Euro pro Kind und Monat - Vereine, Musikunterricht und Freizeiten - außer Kraft. Folglich können auch keine Nachweise für die Teilnahme an diesen Angeboten erforderlich sein.

Wir empfehlen Leistungsberechtigten, um die Nachzahlung zu kämpfen und sich mit den Ämtern zu streiten. Wenn das Amt die Nachzahlung wegen fehlender Nachweise ablehnt, dann sollte gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Wenn das Amt in einem Schreiben dazu auffordert, innerhalb einer gesetzten Frist Nachweise vorzulegen, dann sollten Nachweise - soweit möglich - für Zeiten ab dem 1.4.2011 beigebracht werden. Unstrittig ist ja, dass ab diesem Zeitpunkt etwa die Teilnahme am Schulmittagessen oder im Sportverein die Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist.

Im Internet gibt es zum Thema "Nachzahlungen" gute Informationen unter www.erwerbslos.de - dort finden Betroffene eine ausführliche Gebrauchsanweisung zum Vorgehen und auch einen Mustertext für einen Widerspruch.

Kinderwohngeld

In den letzten Monaten ist es einige Male vorgekommen, dass ALG II-BezieherInnen vom Landkreis aufgefordert wurden, für die Wohnkosten ihrer Kinder Kinderwohngeld zu beantragen. Diese Aufforderung entbehrte aber jeglicher Grundlage, da es bei den Kindern kein unabhängiges Einkommen oder Unterhaltszahlungen gab. Dies aber ist unabdingbare Voraussetzung für den Bezug von Kinderwohngeld. Betroffene sollten den Landkreis eindringlich darauf hinweisen.

20 Cent Fahrgeld pro km bei Bildungsmaßnahmen

Bekommen Hartz-IV-BezieherInnen eine Weiterbildungsmaßname nach den Vorschriften des SGB III - über den Querverweis in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II – bewilligt, dann stehen ihnen Fahrtkosten in Höhe von 20 Cent pro (mit dem Auto gefahrenem) Kilometer zu und zwar bezogen nicht auf die Entfernungskilometer, sondern auf die gesamte Wegstrecke hin und zurück zur Maßnahme.

Zwar liegt es im Ermessen des Jobcenters, ob es eine solche Bildungsmaßnahme bewilligt, da es sich beim Zugang zu den Instrumenten des SGB III (nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II) um eine Kann-Regelung handelt. Wird jedoch eine Maßnahme bewilligt, dann besteht bezüglich der Höhe der Fahrtkosten kein Ermessen mehr. Vielmehr gelten dann die Folgevorschriften des SGB III, soweit im SGB II nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorgesehen sind. Der Anspruch auf die genannten 20 Cent pro Kilometer der Gesamtstrecke sind in § 81 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 5 des Bundesreisekostengesetzes geregelt.

Eine analoge Anwendung des Pauschbetrags für vom Einkommen absetzbare Fahrtkosten (§ Abs. 1 Nr. 3b der Alg II-Verordnung) in Höhe von 20 Cent pro Entfernungskilometer ist nicht zulässig. Eine analoge Anwendung käme nur in Betracht, wenn im SGB II eine planwidrige Regelungslücke zu den Fahrtkosten bei Bildungsmaßnahmen bestünde. Dies ist aber aufgrund des Verweises auf die Vorschriften des SGB III eben nicht der Fall. B 4 AS 117/10 R vom 6.4.2011

Erstattungsanspruch bei nicht zusätzlichem 1-Euro-Job

Ist eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH MAE, "1-Euro-Job") nicht zusätzlich, dann haben 1-Euro-JobberInnen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus dem üblichen Arbeitsentgelt für die Tätigkeit abzüglich der gewährten SGB-II-Leistungen (einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung).

Betriebskostennachzahlung

Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind. Das hat das Bundessozialgericht im April 2011 entschieden. Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, diesen Bedarf auch hinsichtlich der Angemessenheit nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat zu beurteilen. Vielmehr richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten im tatsächlichen Sinn. Nur eine derartige Auslegung der § § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II wird der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht. hielt. BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R-

Der neue Leitfaden ist nun fertig und erhältlich

Die grundlegend überarbeitete Neuauflage des bekannten "Standardwerks für Arbeitslosengeld II-Empfänger" (Spiegel 43/2005) ist erschienen. Der Leitfaden wird vom Autorenteam Frank Jäger und Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. herausgegeben.

Der Leitfaden stellt zugleich mit den Regelungen des ALG II auch die Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar. Als einziger umfassender Ratgeber für das Existenzsicherungsrecht im SGB II und SGB XII ist er deswegen für Beratungszwecke besonders geeignet.

Im ersten Teil werden in 90 Stichworten alle Leistungen ausführlich in übersichtlicher und verständlicher Form erläutert. Der zweite Teil behandelt in 33 Stichworten ausgiebig, wie man sich erfolgreich gegen die Behörde wehren kann. Der aktuelle Stand der Rechtsprechung und der Gesetzgebung ist eingearbeitet und kritisch kommentiert.

Die Autoren wollen mit diesem Leitfaden BezieherInnen von Sozialleistungen dazu ermutigen, ihre Rechte offensiv durchzusetzen und sich gegen die fortschreitende Entrechtung und die Zumutungen der Alg II-Behörden zu wehren. Gerade weil sich die Behörden immer rigider über geltendes Recht hinwegsetzen, ist dieser Leitfaden nötiger denn je.

Leitfaden für Alg II / Sozialhilfe von A-Z

Frank Jäger, Harald Thomé

536 Seiten, 26. Auflage, 1. Juni 2011

11 Euro incl. Versand innerhalb Deutschlands

ISBN 978-3-932246-81-4

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Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +

sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (jeden 1. Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de