| aus: Asphalt 10/2011; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Jobcenter im Landkreis Celle
So heißt ab dem 01.10.2011 die zuständige Stelle für den Leistungsbereich SGB II (= Hartz IV). Es handelt sich nicht nur um ein neues »Firmenschild«, sondern auch um eine leicht geänderte Struktur. Die Bundesagentur für Arbeit und der Landkreis Celle sind gemeinsamer Träger des Jobcenters, aber: Die BA »hat den Hut auf«.
Das heißt: Der Bereich »Kosten der Unterkunft« wird künftig nicht mehr vom Landkreis Celle ausgeführt. Für die Leistungsempfänger/innen dürfte dies zumindest einen Vorteil haben. Tatsächlich gibt es künftig die Leistungen »aus einer Hand«. Die unsägliche Praxis unterschiedlicher Bescheide für Regelleistung und Miete gehört der Vergangenheit an. Es ist weiter zu hoffen, dass im Bereich von »Kosten der Unterkunft« nicht mehr die zum Teil recht restriktive Handhabung des Landkreises gilt, sondern nach den bundesweiten Regelungen verfahren wird. Ob dies tatsächlich Verbesserungen für die Betroffenen mit sich bringt, bleibt aber abzuwarten. Das Personal des Landkreises wird übrigens weitgehend vom Jobcenter übernommen.
Ein weiterer Vorteil könnte sein, dass die Regelung der »Telefonie« künftig nach der bisherigen Landkreispraxis verlaufen soll, d.h.: die nicht gerade kundenfreundliche Lösung über das so genannte Service-Center in Uelzen entfällt ab dem 1.1.2012; der Landkreis wird diese Aufgabe für die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen. Wenn dadurch tatsächlich ermöglicht würde, dass Fallmanager/innen direkt telefonisch zu erreichen sind, wäre das tatsächlich mal »kundenfreundlich«. Aber die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Der Landkreis wird auch das Feld des so genannten »Forderungseinzugs« übernehmen, wobei wohl noch offen ist, ob die Aufgabenwahrnehmung nur das Inkasso umfassen darf oder ob er auch das eigentliche Vollstreckungsverfahren betreiben wird.
Für den elfköpfige Beirat des Jobcenters sind vorschlagsberechtigt: Deutscher Gewerkschaftsbund, Region Nordostniedersachsen, Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V., Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, Kreishandwerkerschaft Celle, Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg, Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, Stadt Celle, Kreisverband Celle des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes mit je einem/einer VertreterIn und der Landkreis Celle mit drei Vertreter/nnen. Äußerst ärgerlich ist hierbei, dass Vertreter/innen der Betroffenen nicht einbezogen sind.
Bildungspaket und Nachweise
Auf eine Pressemitteilung des Erwerbslosenforums und der KOS hin hat das Arbeitsministerium im August öffentlich erklärt, dass Nachweise für rückwirkende Leistungen aus dem Bildungspaket nicht erforderlich sind.
Wie wir im Frühjahr informiert hatten, vertreten Erwerbsloseninitiativen die Auffassung, dass für die Monate Januar bis einschließlich März der Landkreis Celle als Leistungsträger bei Leistungen für das Bildungspaket keine Nachweise verlangen darf. Das Arbeitsministerium (BMAS) erklärte letztlich, dass keine Belege erforderlich seien: "Aus Sicht des BMAS reicht es in Fällen der rückwirkenden Erbringung (ab Jahresbeginn) aus, wenn Aufwendungen glaubhaft gemacht werden. Der Nachweis der genauen Höhe ist bei der rückwirkenden Beantragung aus BMAS-Sicht nicht zwingend erforderlich (d.h., es müssen auch die Belege nicht lückenlos vorliegen). Sonst machte eine pauschalierte Erstattung, so wie sie für die rückwirkende Erbringung z.B. beim Mittagessen vorgesehen ist, keinen Sinn."
Dies betrifft die pauschalierte Abgeltung der Kosten für soziale Teilhabe (Sportverein u.a.) in Höhe von 10 Euro monatlich sowie für das gemeinschaftliche Mittagessen in Höhe von 26 Euro monatlich.
Wer Probleme wegen der geforderten Nachweise hatte, sollte sich auf die Aussage des BMAS berufen. Das nützt aber nur, wenn Leistungen bis Ende Juni beantragt wurden bzw. wegen Leistungen bis Ende Juni vorgesprochen wurde. Ab dem 1. Juli sind keine Anträge auf rückwirkende Leistungen mehr möglich. Wer also jetzt vom Landkreis einen ablehnenden Bescheid erhalten sollte, mit dem Verweis auf fehlende Nachweise, sollte mit Hinweis auf die BMAS-Stellungnahme Widerspruch einlegen.
Erstattungsanspruch bei nicht zusätzlichem 1-Euro-Job
Ist eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH MAE, "1-Euro-Job") nicht zusätzlich, dann hat der/die 1-Euro-Jobber/in einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus dem üblichen Arbeitsentgelt für die Tätigkeit abzüglich der gewährten SGB-II-Leistungen (einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung). Dabei dürfen nur die Leistungen für die Tage abgezogen werden, an denen die AGH ausgeübt wurde, nicht jedoch die gewährten Leistungen für die Monate insgesamt, in denen die AGH lag. (B 14 AS 98/10 R vom 13.04.2011)
Eventuell ist das Urteil des Bundessozialgerichts wegweisend und hilfreich, um weitere Erstattungsansprüche durchzusetzen. Vielleicht kann es auch dazu beitragen, dass 1-Euro-Jobs zukünftiger seltener durchgeführt werden. So begrüßenswert der nun klar gestellte Erstattungsanspruch auch ist, kommt er aber ja nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass eine AGH nicht zusätzlich ist. Und diese Feststellung ist angesichts der geltenden, windelweichen Definition der Zusätzlichkeit recht schwierig: "Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden." (§ 261 Abs. 2 SGB III)
Quelle: www.erwerbslos.de
10 Euro mehr ab 2012
Zum Januar 2012 steigt der Basis-Regelsatz um 10 Euro auf 374 Euro. Bislang liegt der Regelsatz für Langzeitarbeitslose bei 364 Euro. Die letzte Erhöhung gab es im Januar 2011; sie betrug 5 Euro. Schon damals stand fest, dass 2012 eine weitere Erhöhung stattfinden soll. Dabei wurde zwischen Bundestag und Bundesrat vereinbart, die Erhöhung auf mindestens 3 Euro festzulegen, darauf sollten noch Aufschläge der Preisentwicklung zwischen Mitte 2009 und Mitte 2010 gerechnet werden. Somit ergibt sich eine Gesamterhöhung von 10 Euro.
DGB: Hartz IV verfassungswidrig
Hat die Politik mit der letzten Hartz-IV-Reform wesentliche Probleme nur weiter verschleppt? Die Frage wird wohl das Bundesverfassungsgericht beantworten. Gestützt durch neue Gutachten unterstützt der DGB entsprechende Klagen in Karlsruhe. Die im Frühjahr beschlossene Hartz-IV-Reform mit neuberechneten Regelsätzen und einem Bildungspaket für bedürftige Kinder erfüllt nach zwei neuen Gutachten nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In den Expertisen im Auftrag der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung werden der Regierung methodische Fehler bei der Neuberechnung der Regelsätze vorgeworfen.
Auch das Bildungspaket stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken: Beanstandet wird, dass bedürftige Kinder nach der Systematik des Gesetzes nur dort Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen - wie Musikschulunterricht oder Mitgliedschaft im Sportverein - haben, wo dies auch angeboten wird.
Studie zu den verfassungswidrigen Regelsätzen der DGB Böckler Stiftung: http://www.boeckler.de/pdf/pm_wsi_2011_09_05.pdf
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Beratungsstelle für Arbeitslose, Fritzenwiese 7 (Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9-12 Uhr und n. Vereinbarung) +
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (jeden 1. Do. 14.30-17 Uhr) - Tel.: 05141-3494244; e-mail: sic-celle@web.de |