| aus: Asphalt 11/2011; Lokalbeilage Celle.
"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig mit dieser Asphalt-Beilage über das neue Arbeitslosengeld II informiert. Die dabei entstandene Serie von Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem Bekanntenkreis weiterzugeben.
Änderung beim Kontenpfändungsschutz zum 01.01.2012
Automatischer Pfändungsschutz entfällt
Es sind umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontenpfändungsschutzes eingetreten. Ab dem 1. Januar 2012 gibt es Kontopfändungsschutz nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Wenn Ihr Girokonto in der Vergangenheit schon gepfändet wurde, hatten Sie bisher auf Sozialleistungen (ALG II, Grundsicherung, Kindergeld etc.) einen Auszahlungsanspruch. Dies entfällt zum 31.12.2011.
Oder Sie hatten beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gestellt und konnten daher über Ihr Girokonto verfügen. Es ist zu befürchten, dass dieser Freigabebeschluß nicht mehr über den 31.12.2011 hinaus gültig ist.
In diesem Fall gibt es nur eine Möglichkeit, Ihr Geld auf dem Konto ab dem 01.01.2012 zu schützen. Sie müssen Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.
Nach § 850 k Abs. 7 ZPO hat jeder Kunde das Recht zu erklären, dass ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag nach Erklärung und rückwirkend, falls innerhalb vier Wochen nach Zustellung die Pfändung erfolgt. Das Girokonto sollte somit rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 bei dem kontoführenden Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt werden. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen und es muß ein sogenanntes Einzelkonto sein, also Gemeinschaftskonten z. B. von Eheleuten, können nicht als P-Konto geführt werden.
Nach Einrichtung eines P-Kontos gibt es einen automatischen Pfändungsschutz. Der Grundfreibetrag beträgt für den Kontoinhaber 1.028,89 Euro je Kalendermonat (Stand Juli 2011).
Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist nur mit einer Bescheinigung möglich. Der Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflichten oder Bezug von Sozialleistungen als Bedarfsgemeinschaft erhöhen. Für die 1. Person 387,22 Euro monatlich und für bis zu 4 weitere Personen um weitere 215,73 Euro monatlich.
Darüber hinaus sind auch einmalige Sozialleistungen wie z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung anlässlich der Geburt, von der Pfändung freigestellt. Dies jedoch nur im Bezugsmonat. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das P-Konto fließen.
Damit diese Beträge zusätzlich freigestellt werden, müssen beim Geldinstitut aktuelle Unterlagen / Bescheinigungen vorgelegt werden (z. B. der Bescheid über die Sozialleistung) oder aber es muss eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger, dem Jobcenter etc. vorgelegt werden.
Sollen höhere Beträge aus z. B. Erwerbstätigkeit geschützt werden, muß ein Antrag nach § 850 k ZPO bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden. Das Vollstreckungsgericht kann einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. In diesem Fall muß ein Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gestellt werden.
Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten auch für die Einkünfte von Selbständigen.
Das P-Konto sollte immer auf Guthabenbasis geführt werden. Ist es im Soll, kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift nur über Kindergeld und Sozialleistungen verfügen.
Arbeitsverhältnis rechtswidrig:
keine Sanktionen
Das Berliner Sozialgericht hat in einer Entscheidung vom 19.09.2011 (S 55 AS 24521/11 ER) festgelegt, dass Hartz-IV-EmpfängerInnen nicht in Arbeitsverhältnisse mit sittenwidriger Vergütung vermittelt werden dürfen. Deshalb darf eine Weigerung der LeistungsempfängerInnen auch nicht sanktioniert werden. Dabei hat das Berliner Sozialgericht einen Maßstab gebildet, wann eine Vergütung ?sittenwidrig? ist. Für Berlin gilt dies bei einer Vollzeitbeschäftigung bei einer monatlichen Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR), bei der der Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche also 6,34 EUR beträgt.
Wie wurde dieser Betrag berechnet? Der Wert von 815,27 EUR errechnet sich wie folgt: Er berücksichtigt den derzeit gültigen grundsicherungsrechtlichen Regelbedarf von 364,00 EUR, durchschnittlich als angemessen geltende Kosten der Unterkunft und Heizung KdU (in Berlin) von 329,40 EUR, sowie die mit der Erwerbstätigkeit anfallenden notwendigen Aufwendungen: für eine Monatskarte von 57,92 EUR (BVG Abo für Berlin-AB) abzgl. des Anteils für Fahrkosten im Regelsatz nach § 5 RBEG 22,78 EUR, Aufwendungen für notwendige Versicherungen 30,00 EUR, für die Riesterrente 41,40 EUR und Werbungskosten pauschal (§ 6 I Nr 3a ALG II VO) 15,33 EUR. Ein Nettoeinkommen von 815,27 EUR setzt für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen einen Bruttolohn von 1058 EUR voraus (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,34 EUR).
Dies dürfte in etwa auch für die Stadt Celle gelten: die Monatskarte ist zwar etwas billiger, aber die als angemessen geltenden Wohnkosten liegen höher. Basis der Entscheidung ist folgender Satz in der Begründung: "Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta (EuSC) als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt."
Armutsrisiko nimmt weiter zu
Laut Sozialbericht für Deutschland 2011 nimmt das Armutsrisiko weiter zu. "Und dies ist in einem Land, das regelmäßig zu den 20 reichsten Industrienationen zählt, nicht nachvollziehbar und schon gar nicht hinzunehmen", so der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler anlässlich der jüngst veröffentlichten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Diese Zahlen gingen auch Hand in Hand mit Daten des aktuellen AWO Sozialbarometers, wonach 34 Prozent der Befragten sich vor Armut im Alter fürchteten.
Gute Bildung, angemessener Wohnraum, stabile Gesundheits- und Altersvorsorge und damit auch eine Steigerung der Lebenserwartung hängt laut Untersuchung maßgeblich vom Geldbeutel ab. "Dies ist zweifellos alarmierend und spaltet unser Land immer weiter", betont Stadler. Die Versorgungsforschung der vergangenen Jahre etwa habe belegt, dass das Vorhandensein von materiellen und immateriellen Ressourcen ein wesentlicher Faktor hinsichtlich des Gesundheitsstatus ist. Diese Ressourcen sind jedoch bereits von Kindheit an ungleich verteilt und können sich über die gesamte Lebensspanne bis ins hohe Alter hinein noch verfestigen. "Obwohl all diese Faktoren bekannt sind, wartet man vergeblich auf gesetzliche Maßnahmen, die zum Abbau sozialer und damit gesundheitlicher Ungleichheit in Deutschland beitragen", konstatiert der AWO Bundesvorsitzende.
"Die gefährliche Abwärtsspirale, die sich aus Armut, schlechten Bildungsabschlüssen, sozialen Unterschieden und einem höheren Krankheitsrisiko zusammensetzt, muss deshalb gestoppt werden", fordert Wolfgang Stadler. "Seit Jahren ist bekannt, was zu tun ist: Bessere Bildungschancen für alle, unabhängig von Herkunft und Geldbeutel; Billigjobs und prekäre Beschäftigung bekämpfen, die Einführung eines Mindestlohns sowie eine solidarische und solide Gesundheits- und Altersvorsorge über die Einführung einer Bürgerversicherung", so Wolfgang Stadler.
Quelle: AWO Bundesverband - Pressestelle
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