Musterwiderspruch Stiefkinderregelung

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Bescheid zum SGB II vom ?.?.??, erhalten am ??.
Bedarfsgemeinschafts-Nummer: ?????


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid lege ich hiermit vorsorglich Widerspruch ein.

Dieser Widerspruch wird von mir als Bevollmächtigter der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 38 SGB II abgegeben.

Sie rechnen das Einkommen des Herrn X auf den Bedarf der Kinder Name, Name und Name an. Bei der Antragsabgabe haben wir unter Punkt III des Antragsvordrucks ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Kinder im Verhältnis zu Herrn X keine leiblichen Kinder oder Adoptivkinder sind, sondern Stiefkinder. Herr X ist nicht Elternteil.

Die Einkommensanrechnung hat der Gesetzgeber klar und abschließend in § 9 Abs. 2 SGB II geregelt. Es ist jeweils das Einkommen des Partners auf den Bedarf des anderen Partners anzurechnen. Auf den Bedarf der Kinder sind Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils anzurechnen. Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 ist weder eine Erweiterung dieser Anrechnungsregelung noch eine Ausnahme abzuleiten. Die Regelung des § 9 Abs. 1 SGB II ist lediglich der Obersatz zur Definition der Hilfebedürftigkeit, nicht aber konkrete Anrechnungsregel.
Eine Sichtweise, dass die Regelungen des § 7 zur Bildung der Bedarfsgemeinschaft denen des § 9 SGB II vorrangig sind, ist ebenfalls nicht zu ersehen.

Eine Berücksichtigung des Einkommens von in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Stiefeltern hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine solche Absicht geht auch weder aus dem Gesetz selbst hervor noch läßt sich dieser Willen des Gesetzgebers aus der Gesetzesbegründung zum SGB II oder dem Kommunalen Optionsgesetz schließen.

Die Anrechnung des Einkommens ist daher mangels gesetzlicher Regelung rechtswidrig.

Im übrigen weise ich darauf hin, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17.10.2002 (B 7 AL 96/00 R) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat:
?Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi ist also verfassungsrechtlich nur dann vertretbar, wenn innerhalb dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten - auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung - füreinander einzustehen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche oder rechtliche Verpflichtungen handelt, hat das BVerfG diese "außerrechtlichen" Pflichten zwischen den Lebenspartnern wie rechtliche Verpflichtungen behandelt und nur im Hinblick hierauf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners für gerechtfertigt angesehen."

Hierbei ging es um die Anwendung einer Einkommensanrechnung innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft. Selbst im Fall von Partnern ist dem Gesetzgeber verwehrt, eine pauschale Einkommensanrechnung ausdrücklich im Gesetz vorzuschreiben.

Weiterhin muss ich darauf hinweisen, dass eine Einkommensanrechnung des Stiefvaters auf zweierlei Art Auswirkungen hätte, die der Gesetzgeber so nicht hätte regeln können:
1. Wäre der Stiefvater nicht Stiefvater, sondern Großvater, dann wäre er nach dem BGB zum Unterhalt verpflichtet. Er bekäme aber schon vor der Überlegung, ob eine Anrechnung seines Einkommens erfolgt, zunächst eine großzügige Prüfung und könnte die Vermutung dann auch noch widerlegen, z.B. durch Behauptungen, dass die Anrechnung zur Zerstörung des Familienfriedens oder zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft führen wird (9.33, 9.36).
Wie will man denn diese Ungleichbehandlung erklären? Ein unterhaltsverpflichteter wird befragt und kann das von sich weisen, ein ?Fremder? aber wird einfach herangezogen?
2. Der tatsächlich unterhaltspflichtige Vater hat einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 730 bzw. 840 Euro. Dem nicht unterhaltspflichtigen Stiefvater würde bei Anrechnung seines Einkommens nur ein Selbstbehalt in Höhe von 311 Euro plus anteiliger Miete verbleiben, er wäre als Stiefvater schlechter gestellt als der richtige Vater.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass in unserem Fall eine Unterhaltsvermutung analog § 9 Abs. 5 SGB II möglich ist, weil die Kinder durch die Heirat mit Herrn X verschwägert sind, so weisen wir diese Unterhaltsvermutung zurück. Unsere tatsächliche Lebenssituation ist nicht die der einer ?Familie Eltern mit Kindern?.

Unabhängig von der Entscheidung zu dem Widerspruch bezüglich der Anrechnung des Stiefvatereinkommens rügen wir weiterhin die fehlende Begründung des Bescheides.
In der Begründung nach § 35 Abs. 1 SGB X sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zu Ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen. Dieser Begründungspflicht genügt der Bescheid nicht.
Wir möchten Sie daher bitten, zunächst eine nachvollziehbare Berechnung der SGB II – Leistungen vorzulegen. Insbesondere ist die Berechnung der Kosten der Unterkunft und der Heizung, die Einkommensanrechnung und –bereinigung und die doppelte Anrechnung von Einkommen, wie beim Kindergeld zu erläutern.
Nach Übersendung der Berechnung werde ich unaufgefordert meinen Widerspruch ggfs. zusätzlich begründen und behalte mir vor, weitere Widerspruchsgründe nachzureichen.



Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift